Page 144 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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                        Finanziert wird der Zusatzfonds ebenso wie der IOPC Fonds 1992 allein durch
                        die ölverarbeitende Industrie. Jede Person, die im vorangegangenen Kalenderjahr
                        mehr als 150.000 Tonnen beitragspflichtigen Öls auf dem Seeweg in einem Ver-
                        tragsstaat erhalten hat, muss einen Jahresbeitrag zum Zusatzfonds zahlen, Art. 10
                        Protokoll 2003.
                           Anders  als nach dem Fondsübereinkommen von 1992 wird für die Zwecke
                        des Protokolls nach dessen Art. 14 Abs. 1 angenommen, dass jeder Vertragsstaat
                        mindestens 1 Million Tonnen beitragspflichtigen Öls in Empfang nimmt. Kom-
                        men nicht genügend Beiträge durch die Ölindustrie eines Vertragsstaates zusam-
                        men, muss der betreffende Vertragsstaat selbst für den Restbetrag aufkommen,
                        Art. 14 Abs. 2 Protokoll 2003. Durch diese Regelung soll die Liquidität des Zu-
                        satzfonds gewährleistet werden. 5
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                           Ebenso wie der IOPC Fonds 1992 wird auch der Zusatzfonds von einer Ver-
                        sammlung und einem von einem Direktor geleiteten Sekretariat verwaltet, Art. 16
                        Protokoll 2003.
                           Art. 17 Abs. 1 Protokoll 2003 sieht vor, dass das Sekretariat und der Direktor
                        des IOPC Fonds 1992 auch als Sekretariat und Direktor des Zusatzfonds tätig
                        sein können. Von dieser Möglichkeit wurde Gebrauch gemacht, so dass der IOPC
                        Fonds und der Zusatzfonds ein gemeinsames Sekretariat haben, dessen Direktor
                        für beide Fonds zuständig ist. 5
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                           Schließlich sind nach Art. 13 Abs. 1 Protokoll 2003 alle Mitgliedstaaten ver-
                        pflichtet, dem Direktor des Zusatzfonds die beitragspflichtigen Personen und die
                        Mengen des erhaltenen beitragspflichtigen Öls mitzuteilen, wobei eine Mitteilung
                        an den Direktor des IOPC Fonds 1992 genügt. Zur Durchsetzung dieser Informa-
                        tionspflicht sieht das Protokoll von 2003 strengere Regeln vor als das Fondsüber-
                        einkommen. Denn  nach Art. 15 Abs. 3 Protokoll 2003 können die Entschädi-
                        gungsbeiträge für einen Vertragsstaat, der seiner Informationspflicht nicht nach-
                        gekommen ist, auf Dauer versagt werden.
                           Dadurch würden aber alle Opfer eines Schadensereignisses benachteiligt. Des-
                        halb schlägt  Romero Lares in Bezug auf eine entsprechende Vorschrift des
                        Fondsübereinkommens vor, allein den betreffenden Staat zu sanktionieren, indem
                        diesem beispielsweise die Erstattung der Kosten für Reinigungs-  und Schutzmaß-
                        nahmen versagt wird. 5
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                        506  Vgl. Traisbach, Haftung und Entschädigung bei Öltankerunfällen, 169 (186).
                        507  IOPC Fund, Annual Report 2007, S. 33.
                        508  Romero Lares, S. 168.
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