Page 139 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen                          115

                           3. Höchstsumme der Entschädigung
                           Die Haftungshöchstbeträge nach dem Fondsübereinkommen wurden ebenfalls
                           mit Wirkung zum 1. November 2003  durch das vereinfachte Verfahren nach
                           Art. 33  Fondsprotokoll  erhöht.  Nach    der  aktuellen  Fassung   des
                           Art. 4 Abs. 4 lit. a) FÜ beträgt die vom IOPC Fonds 1992 zu zahlende Höchst-
                           summe für ein einzelnes Ereignis zusammen mit dem Betrag, der vom Schiffsei-
                           gentümer oder dessen Versicherung nach dem Haftungsübereinkommen gezahlt
                           worden ist, 203 Millionen SZR. Für alle Unfälle, die sich vor dem 1. November
                           2003 ereignet haben, gilt noch der „alte“ Höchstbetrag von 135 Millionen SZR. 4
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                              Ereignet sich ein einzelnes Ereignis während eines Zeitabschnitts, in dem drei
                           Vertragsstaaten erhöhte  Ölumschlagskapazitäten (600 Millionen Tonnen  oder
                           mehr) zu verzeichnen haben, liegt die Entschädigungsobergrenze nach der Neu-
                           fassung des Art. 4 Abs. 4 lit. c) FÜ bei 300,74 Millionen SZR, nach der alten Fas-
                           sung bei 200 Millionen SZR.
                              Nach einer Entschädigungszahlung tritt der Fonds in die Rechte der Entschä-
                           digten gegen den Schiffseigentümer oder dessen Sicherheitsgeber ein,
                           Art. 9 Abs. 1 FÜ. Überdies stehen dem IOPC Fonds 1992 etwaige nach nationa-
                           lem Recht bestehende Rückgriffsrechte gegen andere Personen  zu,
                           Art. 9 Abs. 2 FÜ.


                           4. Finanzierung des Fonds

                           Finanziert wird der IOPC Fonds 1992 durch Jahresbeiträge aller Personen eines
                           Vertragsstaates, die innerhalb eines Kalenderjahrs mehr als 150.000 Tonnen bei-
                           tragspflichtiges Öl im Sinne des Art. 1 Abs. 3 FÜ auf dem Seeweg erhalten haben,
                           Art. 10 Abs. 1 FÜ. Im Ergebnis  haftet somit  neben dem Schiffseigentümer und
                           dessen Sicherheitsgeber vor allem die ölverarbeitende Industrie, die auf dem See-
                           weg transportiertes Öl erhält. 4
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                              Die Höhe dieser Beiträge wird von der Mitgliederversammlung für jedes Jahr
                           in Form eines Haushaltplanes neu festgelegt und richtet sich nach der im vorange-
                           gangenen Jahr erhaltenen Gesamtmenge beitragspflichtigen Öls, Art. 12 FÜ. 4  Im
                                                                                            480
                           Gegensatz zum Fondsübereinkommen von 1971 4  und zum HNS-
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                           478  IOPC Fund, Annual Report 2007, S. 13.
                           479  Traisbach, Haftung und Entschädigung bei Öltankerunfällen, 169 (184).
                           480  Nach dem Annual Report 2007 des IOPC Fund (S. 37) ist die Verteilung der Beiträge zum IOPC
                              Fonds 1992 wie folgt: Japan 17 %, Italien 9 %, Indien 8 %, Korea 8 %, Niederlande 8 %, Frank-
                              reich 7 %, Kanada 5 %, Vereinigtes Königreich 5 %, Singapur 5 %, Spanien 4 % und alle übri-
                              gen Mitgliedstaaten 24 %.
                              Die deutsche Ölindustrie bezahlt ca. 3 % (Jacobsson, Internationales Schadensersatzrecht für
                              Ölverschmutzungsschäden beim Seetransport – Entwicklung in den letzen Jahren und Zu-
                              kunftsperspektiven, S. 7).
                           481  Art. 11 Abs. 1 Fondsübereinkommen von 1971.
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