Page 141 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen 117
ordnung zu treffen und den Finanzbericht, Haushaltsvoranschläge und einen jähr-
lichen Tätigkeitsbericht des Fonds zu erstellen, Art. 29 Abs. 2 FÜ.
Das Fondsübereinkommen von 1971 sah noch als weiteres Organ den Exeku-
tivausschuss vor. 4 Im Vertragstext des Fondsübereinkommens von 1992 wurden
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die den Exekutivausschuss betreffenden Vorschriften gestrichen. Aufgrund stei-
gender Arbeitsbelastung entschied sich jedoch die Mitgliederversammlung durch
die Resolution Nr. 5 vom Oktober 1997 dafür, wieder einen neuen Exekutivaus-
schuss zu bilden. 4 Die Ermächtigungsgrundlage hierfür findet sich in
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Art. 18 Abs. 9 FÜ. Dieser neue Exekutivausschuss setzt sich aus 15 Vertretern der
Mitgliedstaaten zusammen, die von der Versammlung gewählt werden. Seine
Hauptaufgabe ist die Regulierung von Entschädigungsansprüchen. 4
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Schließlich schuf die Mitgliederversammlung aufgrund der Ermächtigungs-
grundlage in Art. 18 Abs. 9 FÜ auch noch einen Verwaltungsausschuss durch die
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Resolution Nr. 7 vom Oktober 2002. 4 Der Verwaltungsausschuss stellt sicher,
dass jederzeit eine beschlussfähige Mitgliederversammlung zusammentreten kann,
was aufgrund der steigenden Mitgliederzahlen (z.Z. 102 Mitgliedstaaten) immer
schwieriger wird, und nimmt die wesentlichen Verwaltungsaufgaben der Mitglie-
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derversammlung wahr. 4
6. Verfahren der Schadensregulierung
Ereignet sich ein Tankerunfall in einem Mitgliedstaat des Fondsübereinkommens,
muss der Schiffseigentümer unmittelbar danach Kontakt zu der Regierung oder
der zuständigen Behörde aufnehmen. In Fällen, in denen die Inanspruchnahme
des IOPC Fonds 1992 absehbar ist, nimmt der IOPC Fonds 1992 ebenfalls Kon-
takt zu der Regierung oder der zuständigen Behörde auf. In dieser ersten Phase
erfolgen die Feststellung der von der Regierung bereits eingeleiteten Maßnahmen
sowie die Erörterung der noch zu treffenden Schutzmaßnahmen. 4
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In der zweiten Phase, der Untersuchung und Bewertung von Schäden, hat sich
eine effektive Praxis der Zusammenarbeit des IOPC Fonds 1992 mit den Versi-
cherern der Schiffseigner, bei denen es sich praktisch in allen Fällen um einen
P & I Club handelt, entwickelt. 4 Sachverständige werden üblicherweise gemein-
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sam bestellt, so dass die Geschädigten ihre Ansprüche nur einmal darlegen müs-
486 Art. 21 – 27 Fondsübereinkommen von 1971.
487 Kappet, S. 60.
488 Jacobsson, Internationales Schadensersatzrecht für Ölverschmutzungsschäden beim Seetransport
– Entwicklung in den letzten Jahren und Zukunftsperspektiven, S. 6; De la Rue/Anderson,
Shipping and the Environment, S. 130.
489 Kappet, S. 60.
490 Vgl. Kappet, S. 60 f.
491 Romero Lares, S. 95.
492 Ausführlich Jacobsson, Internationales Schadensersatzrecht für Ölverschmutzungsschäden beim
Seetransport – Entwicklung in den letzten Jahren und Zukunftsperspektiven, S. 11.