Page 141 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen                          117

                           ordnung zu treffen und den Finanzbericht, Haushaltsvoranschläge und einen jähr-
                           lichen Tätigkeitsbericht des Fonds zu erstellen, Art. 29 Abs. 2 FÜ.
                              Das Fondsübereinkommen von 1971 sah noch als weiteres Organ den Exeku-
                           tivausschuss vor. 4  Im Vertragstext des Fondsübereinkommens von 1992 wurden
                                          486
                           die den Exekutivausschuss betreffenden Vorschriften gestrichen. Aufgrund stei-
                           gender Arbeitsbelastung entschied sich jedoch die Mitgliederversammlung durch
                           die Resolution Nr. 5 vom Oktober 1997 dafür, wieder einen neuen Exekutivaus-
                           schuss zu  bilden. 4  Die Ermächtigungsgrundlage hierfür findet sich in
                                            487
                           Art. 18 Abs. 9 FÜ. Dieser neue Exekutivausschuss setzt sich aus 15 Vertretern der
                           Mitgliedstaaten zusammen, die von der Versammlung gewählt werden. Seine
                           Hauptaufgabe ist die Regulierung von Entschädigungsansprüchen. 4
                                                                                    488
                              Schließlich schuf die Mitgliederversammlung aufgrund der Ermächtigungs-
                           grundlage in Art. 18 Abs. 9 FÜ auch noch einen Verwaltungsausschuss durch die
                                                            489
                           Resolution Nr. 7 vom Oktober 2002. 4  Der Verwaltungsausschuss stellt sicher,
                           dass jederzeit eine beschlussfähige Mitgliederversammlung zusammentreten kann,
                           was aufgrund der steigenden Mitgliederzahlen (z.Z.  102 Mitgliedstaaten) immer
                           schwieriger wird, und nimmt die wesentlichen Verwaltungsaufgaben der Mitglie-
                                               490
                           derversammlung wahr. 4


                           6. Verfahren der Schadensregulierung
                           Ereignet sich ein Tankerunfall in einem Mitgliedstaat des Fondsübereinkommens,
                           muss der Schiffseigentümer unmittelbar danach Kontakt zu der Regierung oder
                           der zuständigen Behörde aufnehmen. In Fällen, in denen die Inanspruchnahme
                           des IOPC Fonds 1992 absehbar ist, nimmt der IOPC Fonds 1992 ebenfalls Kon-
                           takt zu der Regierung oder der zuständigen Behörde auf. In dieser ersten Phase
                           erfolgen die Feststellung der von der Regierung bereits eingeleiteten Maßnahmen
                           sowie die Erörterung der noch zu treffenden Schutzmaßnahmen. 4
                                                                                   491
                              In der zweiten Phase, der Untersuchung und Bewertung von Schäden, hat sich
                           eine effektive Praxis der Zusammenarbeit des IOPC Fonds 1992 mit den Versi-
                           cherern der Schiffseigner,  bei denen es  sich praktisch in allen Fällen um  einen
                           P & I Club handelt, entwickelt. 4  Sachverständige werden üblicherweise gemein-
                                                      492
                           sam bestellt, so dass die Geschädigten ihre Ansprüche nur einmal darlegen müs-

                           486  Art. 21 – 27 Fondsübereinkommen von 1971.
                           487  Kappet, S. 60.
                           488  Jacobsson, Internationales Schadensersatzrecht für Ölverschmutzungsschäden beim Seetransport
                              – Entwicklung in den letzten Jahren und Zukunftsperspektiven, S. 6; De la Rue/Anderson,
                              Shipping and the Environment, S. 130.
                           489  Kappet, S. 60.
                           490  Vgl. Kappet, S. 60 f.
                           491  Romero Lares, S. 95.
                           492  Ausführlich Jacobsson, Internationales Schadensersatzrecht für Ölverschmutzungsschäden beim
                              Seetransport – Entwicklung in den letzten Jahren und Zukunftsperspektiven, S. 11.
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