Page 125 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen                          101

                           Aufgrund dieser Kriterien wurden  Schadensersatzansprüche von Personen, deren
                           Existenz auf der wirtschaftlichen Nutzung der Meeresfauna beruht, wie Fischfang,
                           Fisch-, Muschel- und Austernzucht und Fischverarbeitung, vom Fonds anerkannt,
                           ebenso  wie Schadensersatzansprüche von  Personen,  deren wirtschaftliche Exis-
                           tenz auf der  touristischen  Nutzung der  betroffenen  Meeresumwelt beruht, wie
                           Hoteliers, Restaurantbesitzer und Strandinhaber sowie Ansprüche wegen  einge-
                           schränkten oder ausgeschlossenen Gebrauchs von Meerwasser für Gezeitenkraft-
                           werke, Reinigungs- oder Entsalzungsanlagen. 3
                                                                  399
                              Mittelbare Schäden, wie Steuerausfälle der Gemeinden, sind dagegen nicht er-
                                        400
                           stattungsfähig. 3


                           dd) Umweltschäden
                           Durch die Neufassung  der Übereinkommen durch die Protokolle wurde in
                           Art. I Abs. 6 lit. a) HÜ  ausdrücklich  klargestellt,  dass  der  Schadensersatz  für  all-
                           gemeine  Beeinträchtigungen der Umwelt auf die Kosten  tatsächlich ergriffener
                           oder zu ergreifender angemessener Wiederherstellungsmaßnahmen beschränkt ist.
                              Erstattungsfähig sind also nur quantifizierbare ökonomische Verluste, d.h. fi-
                           nanzielle Aufwendungen zur Wiederherstellung der Umwelt, nicht dagegen nicht
                           quantifizierbare ökologische Schäden. 4  Zwar diskutierte die im Jahr 2000 einge-
                                                            401
                           setzte Arbeitsgruppe zur Überarbeitung des Schadensersatzsystems der Überein-
                           kommen von 1992 (Third Intersessional Working Group) auch eine Ausweitung
                           des Schadensersatzes auf ökologische Schäden, insbesondere auf irreparable reine
                           ökologische Schäden, die eine Änderung des Schadensbegriffs erfordert  hätte,
                           entschied sich aber letztlich dagegen. 4
                                                           402
                              Somit sind Reinigungs-  und Wiederherstellungsmaßnahmen für Strände,
                           Strandbefestigungen und die natürliche Meeresumwelt erstattungsfähig, vorausge-
                           setzt, dass sie tatsächlich ergriffen worden und angemessen sind.  Verbleibende
                           Restschäden, wie etwa eine nicht zu beseitigende Wasserverschmutzung, begrün-
                           den dagegen keinen Schadensersatzanspruch. 4
                                                                  403


                           399  Jacobsson, Internationales Schadensersatzrecht für Ölverschmutzungsschäden beim Seetransport
                              – Entwicklung in den letzten Jahren und Zukunftsperspektiven, S. 16.
                              Einige Beispiele aus der Fondspraxis sind aufgeführt bei Jacobsson, Internationales Schadenser-
                              satzrecht für Ölverschmutzungsschäden beim Seetransport – Entwicklung in den letzten Jahren
                              und Zukunftsperspektiven, S. 17 f., Romero Lares, S. 107 ff.; eine sehr ausführliche Auflistung
                              von Fallgruppen findet sich bei Kappet, S. 136 ff.
                           400  Ganten, VersR 1989, 329 (333).
                           401  Renger, TranspR 1993, 132 (133).
                           402  Kappet, S. 79 f.; eine ausführliche Darstellung zur Ersatzfähigkeit von irreparablen reinen ökolo-
                              gischen Schäden findet sich bei Kappet, S. 164 ff.
                           403  Renger, Zur Haftung und Entschädigung bei Gefahrgut- und Ölverschmutzungsschäden auf See,
                              433 (443).
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