Page 119 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen                           95

                           von Vorfällen gleichen Ursprungs, die Verschmutzungsschäden verursachen oder
                           eine schwere, unmittelbar drohende Gefahr der Verursachung solcher Schäden.
                              Als Ereignis kommt neben Tankerunfällen auch das Ablassen von Öl in Not-
                           fallsituationen sowie Ölverschmutzungen durch Tankreinigungen in Betracht. 3
                                                                                             363
                              Besteht das Ereignis aus einer Reihe von Vorfällen, so wird nach
                           Art. III Abs. 1 HÜ auf den Zeitpunkt des ersten Vorfalls abgestellt.


                           cc) Öl
                           Unter Öl im Sinne des Übereinkommens ist nach der Definition in Art. I Abs. 5
                           HÜ beständiges Kohlenwasserstoffmineralöl wie Rohöl, Heizöl, schweres Dieselöl
                           und Schmieröl zu verstehen, das als Ladung oder in den Bunkern des Schiffes
                           befördert wird. Ebenso zählt dazu Schweröl, das als Reststoff nach der Raffinie-
                           rung von Rohöl zu den in Art. I Abs. 5 HÜ genannten Ölformen übrig bleibt. 3
                                                                                              364
                              Dagegen wird nicht beständiges Öl vom Übereinkommen nicht erfasst. 3  Das
                                                                                           365
                           Übereinkommen enthält keine Definition des nicht beständigen Öls. Jedoch wird
                           zur Abgrenzung auf die Klassifikationskriterien zurückgegriffen, die der internati-
                           onale  Entschädigungsfonds im Laufe der Jahre entwickelt  hat. 3  Danach sind
                                                                                   366
                           nicht beständige Öle solche, die sich schnell auf der Meeresoberfläche verflüchti-
                           gen und daher ein geringes Gefährdungspotential haben, wie z.B. Benzin, leichtes
                           Dieselöl oder Kerosin. 3
                                               367

                           dd) Verschmutzungsschäden
                           Das Übereinkommen ersetzt ausschließlich Verschmutzungsschäden. Darunter
                           sind nach Art. I Abs. 6 HÜ Verluste oder Schäden, die außerhalb des Schiffes
                           durch eine auf das Ausfließen oder Ablassen von Öl aus dem Schiff zurückzufüh-
                           rende Verunreinigung hervorgerufen werden, sowie die Kosten von Schutzmaß-
                           nahmen zu verstehen. Andere Schäden, die nicht typische Folgen einer Ölkonta-
                           mination sind, wie z.B.  Explosions- und Feuerschäden, fallen nicht unter den
                           Begriff des Verschmutzungsschadens. 3
                                                            368





                           363  Steiger/Demel, DVBl. 1979, 205 (209); Kappet, S. 50.
                           364  Traisbach, Haftung und Entschädigung von Öltankerunfällen, 169 (174).
                           365  Jacobsson, Internationales Schadensersatzrecht für Ölverschmutzungsschäden beim Seetransport
                              – Entwicklung in den letzten Jahren und Zukunftsperspektiven, S. 2; Traisbach, Haftung und
                              Entschädigung von Öltankerunfällen, 169 (174).
                           366  Romero Lares, S. 65.
                           367  Romero Lares, S. 66.
                           368  Hwang, S. 45; Herber, RabelsZ 1970, 223 (236).
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