Page 119 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen 95
von Vorfällen gleichen Ursprungs, die Verschmutzungsschäden verursachen oder
eine schwere, unmittelbar drohende Gefahr der Verursachung solcher Schäden.
Als Ereignis kommt neben Tankerunfällen auch das Ablassen von Öl in Not-
fallsituationen sowie Ölverschmutzungen durch Tankreinigungen in Betracht. 3
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Besteht das Ereignis aus einer Reihe von Vorfällen, so wird nach
Art. III Abs. 1 HÜ auf den Zeitpunkt des ersten Vorfalls abgestellt.
cc) Öl
Unter Öl im Sinne des Übereinkommens ist nach der Definition in Art. I Abs. 5
HÜ beständiges Kohlenwasserstoffmineralöl wie Rohöl, Heizöl, schweres Dieselöl
und Schmieröl zu verstehen, das als Ladung oder in den Bunkern des Schiffes
befördert wird. Ebenso zählt dazu Schweröl, das als Reststoff nach der Raffinie-
rung von Rohöl zu den in Art. I Abs. 5 HÜ genannten Ölformen übrig bleibt. 3
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Dagegen wird nicht beständiges Öl vom Übereinkommen nicht erfasst. 3 Das
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Übereinkommen enthält keine Definition des nicht beständigen Öls. Jedoch wird
zur Abgrenzung auf die Klassifikationskriterien zurückgegriffen, die der internati-
onale Entschädigungsfonds im Laufe der Jahre entwickelt hat. 3 Danach sind
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nicht beständige Öle solche, die sich schnell auf der Meeresoberfläche verflüchti-
gen und daher ein geringes Gefährdungspotential haben, wie z.B. Benzin, leichtes
Dieselöl oder Kerosin. 3
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dd) Verschmutzungsschäden
Das Übereinkommen ersetzt ausschließlich Verschmutzungsschäden. Darunter
sind nach Art. I Abs. 6 HÜ Verluste oder Schäden, die außerhalb des Schiffes
durch eine auf das Ausfließen oder Ablassen von Öl aus dem Schiff zurückzufüh-
rende Verunreinigung hervorgerufen werden, sowie die Kosten von Schutzmaß-
nahmen zu verstehen. Andere Schäden, die nicht typische Folgen einer Ölkonta-
mination sind, wie z.B. Explosions- und Feuerschäden, fallen nicht unter den
Begriff des Verschmutzungsschadens. 3
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363 Steiger/Demel, DVBl. 1979, 205 (209); Kappet, S. 50.
364 Traisbach, Haftung und Entschädigung von Öltankerunfällen, 169 (174).
365 Jacobsson, Internationales Schadensersatzrecht für Ölverschmutzungsschäden beim Seetransport
– Entwicklung in den letzten Jahren und Zukunftsperspektiven, S. 2; Traisbach, Haftung und
Entschädigung von Öltankerunfällen, 169 (174).
366 Romero Lares, S. 65.
367 Romero Lares, S. 66.
368 Hwang, S. 45; Herber, RabelsZ 1970, 223 (236).