Page 117 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
P. 117
2 Teil: Internationale Haftungsregelungen 93
2. Haftung des Schiffseigentümers
a) Kanalisierung der Haftung auf den Schiffseigentümer
Die Haftungsgrundlage in Art. III Abs. 1 HÜ kanalisiert die Haftung gegenüber
Dritten auf die Person des Schiffseigentümers. 3 Man entschied sich für diese
352
Lösung, da es der Mehrheit der vertretenen Staaten als sachgerecht erschien, die
Haftung demjenigen aufzuerlegen, der diese direkt verursacht und allein auf die
353
Schadensverhütung im konkreten Einzelfall Einfluss nehmen kann. 3
Ausdruck der Haftungskanalisierung ist die in Art. III Abs. 4 HÜ bestimmte
ausschließliche Haftung nach diesem Übereinkommen, die eine zusätzliche Haf-
tung nach nationalem Recht ausschließt, sowie der grundsätzliche Ausschluss der
Haftung von Bediensteten oder Beauftragten, wie Kapitän, Crew, Lotsen, Charte-
rer einschließlich Bareboat-Charterer, Ausrüster, Betreiber oder sonstigen Perso-
nen, die Bergungs- oder Hilfsarbeiten ausführen oder Schutzmaßnahmen treffen.
Die in Art. III Abs. 4 HÜ aufgezählten Hilfspersonen haften nur ausnahmsweise,
wenn sie absichtlich oder bewusst leichtfertig gehandelt haben.
Die Haftungskanalisierung auf den Schiffseigentümer soll vermeiden, dass
mehrere Personen wegen desselben Risikos Versicherungsschutz nehmen müs-
sen. 3 Gleichzeitig sollen die zusätzliche Versicherungspflicht und der Fonds
354
sicherstellen, dass die Ansprüche der Geschädigten befriedigt werden. 3
355
b) Haftungsprinzip
Bei der Haftung des Schiffseigentümers handelt es sich um eine Gefährdungshaf-
tung („strict liability“). 3 Der Schiffseigentümer hat also auch ohne Verschulden
356
für die entstandenen Schäden einzustehen, sofern diese durch das aus dem Schiff
ausgetretene Öl verursacht wurden.
Bei der Erarbeitung des Ölhaftungsübereinkommen von 1969 war die Ent-
scheidung für eine Gefährdungshaftung noch äußerst umstritten, konnte sich aber
352 Romero Lares, S. 72.
353 Denkschrift zum Ölhaftungsübereinkommen von 1969 und Fondsübereinkommen von 1971
BT-Drucks. 7/2299, 58 (61).
354 Denkschrift zu den Protokollen von 1984, BT-Drucks. 11/892, 44 (46); Ganten, Die Protokolle
von 1984 zum Ölhaftungsübereinkommen von 1969 und zum Fondsübereinkommen von 1971,
S. 19.
355 Denkschrift zu den Protokollen von 1984, BT-Drucks. 11/892, 44 (46).
356 Denkschrift zum Ölhaftungsübereinkommen von 1969 und Fondsübereinkommen von 1971,
BT-Drucks. 7/2299, 58 (60 f.); Jacobsson, Internationales Schadensersatzrecht für Ölver-
schmutzungsschäden beim Seetransport – Entwicklung in den letzten Jahren und Zukunftsper-
spektiven, S. 3; Traisbach, Haftung und Entschädigung von Öltankerunfällen, 169 (175).