Page 117 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen                           93



                           2. Haftung des Schiffseigentümers


                           a) Kanalisierung der Haftung auf den Schiffseigentümer
                           Die Haftungsgrundlage in  Art. III Abs. 1 HÜ kanalisiert die Haftung gegenüber
                           Dritten auf die Person des Schiffseigentümers. 3  Man entschied sich für diese
                                                                     352
                           Lösung, da es der Mehrheit der vertretenen Staaten als sachgerecht erschien, die
                           Haftung demjenigen aufzuerlegen, der diese direkt verursacht und allein auf die
                                                                                     353
                           Schadensverhütung im konkreten Einzelfall Einfluss nehmen kann. 3
                              Ausdruck der Haftungskanalisierung ist  die  in  Art. III Abs. 4 HÜ  bestimmte
                           ausschließliche Haftung nach diesem Übereinkommen, die eine zusätzliche Haf-
                           tung nach nationalem Recht ausschließt, sowie der grundsätzliche Ausschluss der
                           Haftung von Bediensteten oder Beauftragten, wie Kapitän, Crew, Lotsen, Charte-
                           rer einschließlich Bareboat-Charterer, Ausrüster, Betreiber oder sonstigen Perso-
                           nen, die  Bergungs- oder Hilfsarbeiten ausführen oder Schutzmaßnahmen treffen.
                           Die in Art. III Abs. 4 HÜ aufgezählten Hilfspersonen haften nur ausnahmsweise,
                           wenn sie absichtlich oder bewusst leichtfertig gehandelt haben.
                              Die Haftungskanalisierung  auf den Schiffseigentümer soll vermeiden, dass
                           mehrere  Personen wegen desselben Risikos  Versicherungsschutz nehmen  müs-
                           sen. 3  Gleichzeitig sollen die zusätzliche  Versicherungspflicht und der Fonds
                               354
                           sicherstellen, dass die Ansprüche der Geschädigten befriedigt werden. 3
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                           b) Haftungsprinzip
                           Bei der Haftung des Schiffseigentümers handelt es sich um eine Gefährdungshaf-
                           tung („strict liability“). 3  Der Schiffseigentümer hat also auch ohne Verschulden
                                               356
                           für die entstandenen Schäden einzustehen, sofern diese durch das aus dem Schiff
                           ausgetretene Öl verursacht wurden.
                              Bei der Erarbeitung des  Ölhaftungsübereinkommen von 1969 war die Ent-
                           scheidung für eine Gefährdungshaftung noch äußerst umstritten, konnte sich aber

                           352  Romero Lares, S. 72.
                           353  Denkschrift zum Ölhaftungsübereinkommen von 1969 und Fondsübereinkommen von 1971
                              BT-Drucks. 7/2299, 58 (61).
                           354  Denkschrift zu den Protokollen von 1984, BT-Drucks. 11/892, 44 (46); Ganten, Die Protokolle
                              von 1984 zum Ölhaftungsübereinkommen von 1969 und zum Fondsübereinkommen von 1971,
                              S. 19.
                           355  Denkschrift zu den Protokollen von 1984, BT-Drucks. 11/892, 44 (46).
                           356  Denkschrift zum Ölhaftungsübereinkommen von 1969 und Fondsübereinkommen von 1971,
                              BT-Drucks. 7/2299, 58 (60 f.); Jacobsson, Internationales Schadensersatzrecht für Ölver-
                              schmutzungsschäden beim Seetransport – Entwicklung in den letzten Jahren und Zukunftsper-
                              spektiven, S. 3; Traisbach, Haftung und Entschädigung von Öltankerunfällen, 169 (175).
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