Page 115 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen 91
II. Internationales Übereinkommen von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für
Ölverschmutzungsschäden
Das Ölhaftungsübereinkommen von 1992 3 bildet die erste Stufe des internatio-
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nalen Haftungs- und Entschädigungssystems für Ölverschmutzungsschäden durch
Tankerunfälle und zählt mittlerweile 121 Mitgliedstaaten 3 . Bis auf wenige Aus-
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nahmen 3 gehören alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union dem Ölhaf-
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tungsübereinkommen von 1992 an. 3
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Das Ölhaftungsübereinkommen sieht eine auf den Schiffseigentümer kanali-
sierte Gefährdungshaftung für Ölverschmutzungsschäden vor, die der Höhe nach
beschränkt werden kann und durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt sein
muss.
Vorbehalte zum Übereinkommen sind nicht vorgesehen. Nach Art. 18 des
Protokolls von 1992 zum Ölhaftungsübereinkommen von 1969 sind die arabische,
chinesische, englische, französische, russische und spanische Fassungen gleicher-
maßen verbindlich.
Das Ölhaftungsübereinkommen von 1992 ist als Internationales Einheitsrecht
grundsätzlich autonom auszulegen. 3 Nur ausnahmsweise ist ein Rückgriff auf
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nationale Grundsätze möglich. 3
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1. Räumlicher und sachlicher Anwendungsbereich
Das Ölhaftungsübereinkommen von 1992 findet nach Art. II lit. a) Ölhaftungs-
übereinkommen (HÜ) 3 Anwendung auf Verschmutzungsschäden, die im Ho-
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heitsgebiet einschließlich des Küstenmeers 3 eines Vertragsstaates verursacht
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worden sind. Darüber hinaus erfasst das Übereinkommen von 1992 im Gegensatz
zum Übereinkommen von 1969 auch Verschmutzungsschäden, die in der nach
dem Völkerrecht festgelegten ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragsstaa-
339 BGBl. 1996 II, 670 ff.
340 http://www.imo.org/Conventions/mainframe.asp?topic_id=247 (Stand: 08.08.2010). Die Liste
ist auf dem Stand vom 31. August 2008. Der Beitritt der Länder Ecuador, Iran und Ukraine er-
folgt erst Ende 2008.
341 Österreich, Slowakei und Tschechien.
342 http://www.iopcfund.org/92members.htm (Stand: 08.08.2010); die Liste ist auf dem Stand vom
04.08.2008.
343 Kappet, S. 39. Ausführlich zur Auslegung des Ölhaftungsübereinkommens von 1992 Kappet,
S. 33 ff.
344 Kappet, S. 39.
345 Im Folgenden wird das Ölhaftungsübereinkommen von 1992 mit HÜ abgekürzt.
346 Das Küstenmeer eines Vertragsstaats umfasst nach Art. 3 Seerechtsübereinkommen der Verein-
ten Nationen maximal 12 Seemeilen ab der Basislinie des Küstenstaates.