Page 111 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen                           87





                           E. Sondervorschriften für die Haftung bei der Beförderung von Öl


                           I. Überblick

                           Auslöser für die Schaffung eines internationalen zweistufigen Haftungs- und Ent-
                           schädigungssystems für Ölverschmutzungsschäden durch Tankerunfälle war die
                           Ölkatastrophe, die der Unfall des liberianischen Tankers „Torrey Canyon“ 3  im
                                                                                            310
                           März 1967  an der britischen und französischen Kanalküste verursacht  hatte. 3
                                                                                               311
                           Damals wurde zum ersten Mal offenkundig, dass es an einer internationalen Haf-
                           tungsordnung mangelte, die eine angemessene Entschädigung von Opfern solcher
                           Katastrophen gewährleistet. 3
                                                   312
                              Bereits zwei Jahre nach dem Unfall wurde am 29. November 1969 das „Inter-
                           nationale Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung  für Ölverschmut-
                           zungsschäden“ (Ölhaftungsübereinkommen von 1969 oder  auch CLC)  auf der
                           Staatenkonferenz in Brüssel unter der Schirmherrschaft der IMCO 3  verabschie-
                                                                                     313
                           det. 3  Es trat am 19. Juni 1975 in Kraft. 3
                              314
                                                              315
                              Im Jahre 1971 wurde als Ergänzung  des Ölhaftungsübereinkommens am
                           18. Dezember das „Internationale Übereinkommen  über die Errichtung eines
                           Internationalen Fonds zur Entschädigung von Ölverschmutzungsschäden“
                           (Fondsübereinkommen von 1971) beschlossen, welches 1978 in Kraft trat. 3
                                                                                           316
                              Gleichzeitig wurden auf freiwilliger Basis von den Schiffseigentümern und der
                           Ölindustrie zwei privatrechtliche Verträge, nämlich das „Tanker Owners` Volun-
                           tary Agreement Concerning Liability for Oil Pollution“ (TOVALOP) vom

                           310  Als Folge des Unfalls flossen mehr als 80.000 t Öl ins Meer. Einzelheiten zu dem Unfall ausführ-
                              lich bei Romero Lares, S. 26 f.; Hwang, S. 2 ff.
                           311  Denkschrift zum Ölhaftungsübereinkommen von 1969 und Fondsübereinkommen von 1971,
                              BT-Drucks. 7/2299, S. 58; Schneider, TranspR 1985, 41; Renger, TranspR 1993, 132; Ganten,
                              Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden aus Tankerunfällen, S. 3.
                           312  Herber, RabelsZ 1970, 223; Schneider, TranspR 1985, 41; Denkschrift zum Ölhaftungs-
                              übereinkommen von 1969 und Fondsübereinkommen von 1971, BT-Drucks. 7/2299, S. 58.
                           313  Die Inter-Governmental Maritime Consultative Organization ist eine Seerechtsorganisation der
                              Vereinten Nationen mit Sitz in London. Seit 1982 wird sie International Maritime Organization
                              (IMO) genannt.
                           314  Das Ölhaftungsübereinkommen von 1969 ist abgedruckt in BGBl. 1975 II, S. 305 ff. Es wird in
                              der deutschen Literatur sowie international auch häufig nach dem englischen Namen „Civil Lia-
                              bility Convention“ mit CLC abgekürzt.
                              Zur Entstehung und Problematik des Ölhaftungsübereinkommens ausführlich Herber, RabelsZ
                              1970, 224 ff; Romero Lares, S. 27 ff.
                           315  http://www.imo.org/Conventions/mainframe.asp?topic_id=247 (Stand: 08.08.2010).
                           316  Das Fondsübereinkommen von 1971 ist abgedruckt in BGBl. 1975 II, S. 320 ff.
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