Page 107 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen 83
Sinn und Zweck des Art. 3 RöHaftAb ist es, für die Fälle der kurzfristigen
Gebrauchsüberlassung, wie z.B. Miete, Leihe usw., einen wirksamen Schutz für
die Geschädigten durch einen zusätzlichen Haftpflichtigen zu gewährleisten. 2
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Sowohl der Halter als auch die Person, von der sich das Benutzungsrecht ableitet,
haften nur nach den Bestimmungen und innerhalb der Haftungsgrenzen dieses
Abkommens, es sei denn, sie handelten absichtlich, Art. 3 S. 2 i.V.m. Art. 9 Rö-
HaftAb.
Artikel 13 Abs. 1 RöHaftAb stellt dabei klar, dass die Geschädigten insgesamt
keinen höheren Betrag beanspruchen können, als nach den Bestimmungen dieses
Abkommens ein einziger Haftpflichtiger zu leisten hätte. Eine Kumulation der
Haftungshöchstbeträge findet also nicht statt. Der Geschädigte kann sich jedoch
aussuchen, gegen wen er seinen Anspruch geltend machen möchte. Im Falle des
Verlusts der Haftungsbeschränkung bei einem der Gesamtschuldner kann der
Geschädigte die über die Höchstgrenze hinausgehende Summe allerdings nur von
dem unbeschränkt Haftenden verlangen. 2
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Nach Art. 8 RöHaftAb können die nach Art. 3 Haftpflichtigen dieselben Ein-
wendungen geltend machen wie der Halter. Eine Sicherstellungspflicht besteht für
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den Halter i.S.d. Art. 3 S. 1 RöHaftAb nicht. 2
2. Unrechtmäßige Benutzung
Benutzt jemand ein Luftfahrzeug ohne Einverständnis desjenigen, dem die Verfü-
gungsgewalt über dieses Luftfahrzeug zusteht, so haftet letzterer neben dem un-
rechtmäßigen Benutzer gesamtschuldnerisch, Art. 4 S. 1, 1. HS RöHaftAb.
Auch hier sollte der Schutz des Geschädigten durch die gesamtschuldnerische
Haftung verbessert werden. 2 Der Inhaber der Verfügungsgewalt hat aber nach
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Art. 4 S. 1, 2. HS RöHaftAb die Möglichkeit, sich von der gesamtschuldnerischen
Haftung zu befreien, indem er beweist, dass er die erforderliche Sorgfalt zur Ver-
hütung einer solchen Benutzung des Luftfahrzeugs angewendet hatte. 2 Gelingt
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ihm dieser Beweis, haftet der unberechtigte Benutzer allein.
Eine unberechtigte Benutzung (Schwarzflug) liegt immer dann vor, wenn je-
mand sich des Luftfahrzeugs auf unrechtmäßige Weise bemächtigt hat und es
ohne Einwilligung des Berechtigten gebraucht (z.B. Diebstahl, Flugzeugentfüh-
rung). Aber auch dann, wenn der Mieter, Entleiher etc. das Luftfahrzeug für ver-
traglich nicht vorgesehene Zwecke verwendet, es über den vereinbarten Zeitpunkt
hinaus benutzt oder eine Hilfsperson das Luftfahrzeug außerhalb des Rahmens
293 Kistler, S. 34.
294 Kistler, S. 64.
295 Siehe auch Kistler, S. 71.
296 Kistler, S. 30.
297 Zu den Anforderungen an die Sorgfaltspflicht ausführlich Kistler, S. 36 f.