Page 106 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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82 2 Teil: Internationale Haftungsregelungen
Rückgriffsrechte des Versicherers oder des Sicherheitsleistenden bleiben ebenfalls
nach Art. 16 Abs. 7 RöHaftAb bzw. nach Art. 16 Abs. 5 der Neufassung durch
das Montrealer Protokoll unberührt.
9. Zusammenstoß von Flugzeugen
Stoßen zwei oder mehrere Luftfahrzeuge im Fluge zusammen, behindern sie ein-
ander und entsteht daraus einem unbeteiligten Dritten auf der Erdoberfläche ein
Schaden oder verursachen zwei oder mehrere Luftfahrzeuge gemeinsam einen
solchen Schaden, dann gilt der Schaden als von jedem dieser Luftfahrzeuge verur-
sacht und jeder Halter der beteiligten Luftfahrzeuge haftet den Drittpersonen
gegenüber nach den Vorschriften des Abkommens bis zu den darin vorgesehenen
Haftungsgrenzen, Art. 7 RöHaftAb.
Nach Art. 13 Abs. 2 RöHaftAb hat der Geschädigte in Fällen des
Art. 7 RöHaftAb Anspruch auf Ersatz bis zur Summe der für die betreffenden
Luftfahrzeuge festgelegten Höchstbeträge. Ausnahmsweise findet also eine Ku-
mulation der Höchstbeträge statt und die Schäden werden bis zur Summe aller
Höchstbeträge gedeckt. Allerdings haftet der einzelne Halter nicht über die für
sein Luftfahrzeug nach Art. 11 Abs. 1 RöHaftAb geltende Haftungsgrenze hinaus,
es sei denn, er haftet nach den Bestimmungen des Art. 12 RöHaftAb unbe-
schränkt.
Stoßen die Luftfahrzeuge desselben Halters zusammen, sind die Höchstbeträ-
ge gleichwohl zu addieren. 2 Ansprüche wegen Personenschäden sind dagegen
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weiterhin nach Art. 11 Abs. 2 RöHaftAb auf maximal 500.000 Franken bzw.
125.000 SZR pro Person beschränkt. 2
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Das Recht der Halter untereinander Rückgriff zu nehmen wird durch das Ab-
kommen nach Art. 10 RöHaftAb nicht berührt. 2
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III. Gesamtschuldnerische Haftung/(Mit-) Haftung anderer Beteiligter
1. Kurzfristige Gebrauchsüberlassung
Artikel 3 S. 1 RöHaftAb sieht für den Fall, dass der Halter das ausschließliche
Recht zur Benutzung des Luftfahrzeugs für höchstens 14 Tage erworben hat, eine
gesamtschuldnerische Haftung des Halters und der Person, von der sich das Be-
nutzungsrecht ableitet, vor.
290 Kistler, S. 64.
291 Kistler, S. 65.
292 Siehe 2. Teil D II 8.