Page 106 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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82                                    2 Teil: Internationale Haftungsregelungen

                        Rückgriffsrechte des Versicherers oder des Sicherheitsleistenden bleiben ebenfalls
                        nach  Art. 16 Abs. 7  RöHaftAb  bzw.  nach Art. 16 Abs. 5 der Neufassung durch
                        das Montrealer Protokoll unberührt.

                        9. Zusammenstoß von Flugzeugen

                        Stoßen zwei oder mehrere Luftfahrzeuge im Fluge zusammen, behindern sie ein-
                        ander und entsteht daraus einem unbeteiligten Dritten auf der Erdoberfläche ein
                        Schaden  oder verursachen zwei oder  mehrere Luftfahrzeuge gemeinsam  einen
                        solchen Schaden, dann gilt der Schaden als von jedem dieser Luftfahrzeuge verur-
                        sacht und jeder Halter der beteiligten  Luftfahrzeuge haftet den  Drittpersonen
                        gegenüber nach den Vorschriften des Abkommens bis zu den darin vorgesehenen
                        Haftungsgrenzen, Art. 7 RöHaftAb.
                           Nach  Art. 13 Abs. 2 RöHaftAb  hat  der Geschädigte in Fällen des
                        Art. 7 RöHaftAb  Anspruch  auf  Ersatz  bis zur Summe der  für die  betreffenden
                        Luftfahrzeuge festgelegten Höchstbeträge. Ausnahmsweise findet  also eine Ku-
                        mulation der Höchstbeträge statt und die Schäden werden bis zur Summe aller
                        Höchstbeträge gedeckt. Allerdings haftet  der einzelne Halter nicht über die für
                        sein Luftfahrzeug nach Art. 11 Abs. 1 RöHaftAb geltende Haftungsgrenze hinaus,
                        es sei denn,  er haftet  nach den  Bestimmungen des Art. 12 RöHaftAb unbe-
                        schränkt.
                           Stoßen die Luftfahrzeuge desselben Halters zusammen, sind die Höchstbeträ-
                        ge gleichwohl zu addieren. 2  Ansprüche  wegen Personenschäden sind dagegen
                                               290
                        weiterhin nach Art. 11  Abs. 2 RöHaftAb auf maximal 500.000 Franken bzw.
                        125.000 SZR pro Person beschränkt. 2
                                                       291
                           Das Recht der Halter untereinander Rückgriff zu nehmen wird durch das Ab-
                        kommen nach Art. 10 RöHaftAb nicht berührt. 2
                                                                292



                        III. Gesamtschuldnerische Haftung/(Mit-) Haftung anderer Beteiligter


                        1. Kurzfristige Gebrauchsüberlassung

                        Artikel 3 S. 1 RöHaftAb  sieht  für  den  Fall, dass der Halter das ausschließliche
                        Recht zur Benutzung des Luftfahrzeugs für höchstens 14 Tage erworben hat, eine
                        gesamtschuldnerische Haftung des Halters und der Person, von der sich das Be-
                        nutzungsrecht ableitet, vor.



                        290  Kistler, S. 64.
                        291  Kistler, S. 65.
                        292  Siehe 2. Teil D II 8.
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