Page 104 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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80 2 Teil: Internationale Haftungsregelungen
heit durch den Vertragsstaat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, was bei
Staatsluftfahrzeugen in der Regel der Fall sein wird, nach Art. 15 Abs. 4 lit. c)
RöHaftAb sowieso zulässig ist. In diesem Fall handelt es sich dann um eine
Selbstversicherung.
b) Nachweis einer ausreichenden Deckung und Anerkennung
Nach Art. 15 Abs. 5 und 6 RöHaftAb kann der überflogene Staat verlangen, dass
das Luftfahrzeug eine von dem Versicherer ausgestellte Bescheinigung mit sich
führt oder eine beglaubigte Kopie bei der zuständigen Behörde 2 oder bei der
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Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt, die den Abschluss der er-
forderlichen Versicherung sowie die Zahlungsfähigkeit des Versicherers bestätigt
und die versicherten Personen benennt. 2
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Bei berechtigten Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Versicherers oder der
Bank kann der überflogene Staat einen zusätzlichen Nachweis der Zahlungsfähig-
keit verlangen, Art. 15 Abs. 7 lit. a) RöHaftAb.
Die Versicherung ist nach Art. 15 Abs. 2 lit. a) RöHaftAb grundsätzlich als
ausreichend anzuerkennen, wenn sie den Bestimmungen dieses Abkommens ent-
spricht. Voraussetzungen und Verweigerungsmöglichkeiten der Anerkennung sind
in Art. 15 Abs. 2, 3 und 7 lit. b) RöHaftAb genauer geregelt. 2
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Die Neufassung des Art. 15 durch das Montrealer Protokoll vereinfacht die
Bestimmungen zum Nachweis einer ausreichenden Deckung. Nach
Art. 15 Abs. 1 S. 2 RöHaftAb n.F. muss der Halter auf Verlangen des überfloge-
nen Staates den Nachweis einer Garantie, wie sie in
Art. 15 Abs. 1 S. 1 RöHaftAb n.F. gefordert wird, mitführen. Hat der überflogene
Vertragsstaat Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Versicherers oder des Sicher-
heitsleistenden, kann er nach Art. 15 Abs. 2 RöHaftAb n.F. jederzeit Auskunft
von den dort genannten Staaten verlangen.
Bestimmungen über die Anerkennung des Nachweises sind in der Neufassung
des Montrealer Protokolls nicht mehr vorgesehen.
c) Einwendungen des Versicherers oder des Sicherheitsleistenden
Die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Beschränkung der Einwendungen
in Art. 16 RöHaftAb setzt voraus, dass der überflogene Staat, in welchem der
285 Die zuständige Behörde wird in Art. 15 Abs. 9 RöHaftAb als die zur Überwachung der Ge-
schäftstätigkeit der Versicherer zuständige Behörde der höchsten politischen Abteilung dieses
Staates definiert.
286 Der Nachweis einer ausreichenden Deckung ist in Art. 15 Abs. 5 bis 7 RöHaftAb detailliert
geregelt.
287 Ausführlich zur Anerkennung Kistler, S. 73 ff.