Page 104 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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80                                    2 Teil: Internationale Haftungsregelungen

                        heit durch den Vertragsstaat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, was bei
                        Staatsluftfahrzeugen in der Regel der Fall  sein  wird,  nach  Art. 15 Abs. 4 lit. c)
                        RöHaftAb sowieso zulässig ist. In diesem Fall handelt es sich dann um eine
                        Selbstversicherung.



                        b) Nachweis einer ausreichenden Deckung und Anerkennung
                        Nach Art. 15 Abs. 5 und 6 RöHaftAb kann der überflogene Staat verlangen, dass
                        das Luftfahrzeug eine von dem Versicherer ausgestellte Bescheinigung mit sich
                        führt oder eine beglaubigte Kopie bei der zuständigen Behörde 2  oder bei der
                                                                                285
                        Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt,  die den Abschluss der er-
                        forderlichen Versicherung sowie die Zahlungsfähigkeit des Versicherers bestätigt
                        und die versicherten Personen benennt. 2
                                                          286
                           Bei berechtigten Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Versicherers oder der
                        Bank kann der überflogene Staat einen zusätzlichen Nachweis der Zahlungsfähig-
                        keit verlangen, Art. 15 Abs. 7 lit. a) RöHaftAb.
                           Die  Versicherung  ist  nach  Art. 15 Abs. 2 lit. a) RöHaftAb  grundsätzlich  als
                        ausreichend anzuerkennen, wenn sie den Bestimmungen dieses Abkommens ent-
                        spricht. Voraussetzungen und Verweigerungsmöglichkeiten der Anerkennung sind
                        in Art. 15 Abs. 2, 3 und 7 lit. b) RöHaftAb genauer geregelt. 2
                                                                           287
                           Die Neufassung des Art. 15 durch das  Montrealer Protokoll vereinfacht die
                        Bestimmungen zum Nachweis einer ausreichenden Deckung. Nach
                        Art. 15 Abs. 1 S. 2 RöHaftAb n.F. muss der Halter auf Verlangen des überfloge-
                        nen    Staates  den    Nachweis     einer   Garantie,  wie    sie   in
                        Art. 15 Abs. 1 S. 1 RöHaftAb n.F. gefordert wird, mitführen. Hat der überflogene
                        Vertragsstaat Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Versicherers oder des Sicher-
                        heitsleistenden,  kann er nach  Art. 15 Abs. 2 RöHaftAb n.F.  jederzeit  Auskunft
                        von den dort genannten Staaten verlangen.
                           Bestimmungen über die Anerkennung des Nachweises sind in der Neufassung
                        des Montrealer Protokolls nicht mehr vorgesehen.


                        c) Einwendungen des Versicherers oder des Sicherheitsleistenden
                        Die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Beschränkung der Einwendungen
                        in Art. 16 RöHaftAb setzt voraus, dass der überflogene Staat, in  welchem der



                        285  Die zuständige Behörde wird in Art. 15 Abs. 9 RöHaftAb als die zur Überwachung der Ge-
                           schäftstätigkeit der Versicherer zuständige Behörde der höchsten politischen Abteilung dieses
                           Staates definiert.
                        286  Der Nachweis einer ausreichenden Deckung ist in Art. 15 Abs. 5 bis 7 RöHaftAb detailliert
                           geregelt.
                        287  Ausführlich zur Anerkennung Kistler, S. 73 ff.
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