Page 100 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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76 2 Teil: Internationale Haftungsregelungen
die sich nicht mehr auf den Goldgehalt einer Währungseinheit beziehen, sondern
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auf das Sonderziehungsrecht (SZR) des Internationalen Währungsfonds. 2 Die
Haftungs-höchstsummen sind hier in nur vier verschiedene Gewichtsklassen ein-
geteilt (Luftfahrzeuge bis 2.000 kg, von 2.001 kg – 6.000 kg, von 6.001 kg –
30.000 kg und über 30.000 kg).
Danach beschränkt sich die Haftung für Luftfahrzeuge, deren Gewicht
2.000 kg oder weniger beträgt auf 300.000 SZR, für Luftfahrzeuge mit einem Ge-
wicht von 2.001 kg – 6.000 kg auf 300.000 SZR zuzüglich 175 SZR für jedes Kilo-
gramm Mehrgewicht über 2.000 kg, für Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von
6.001 kg – 30.000 kg auf 1.000.000 SZR zuzüglich 62,5 SZR für jedes Kilogramm
Mehrgewicht über 6.000 kg und schließlich für Luftfahrzeuge mit einem Gewicht
über 30.000 kg auf 2.500.000 SZR zuzüglich 65 SZR für jedes Kilogramm Mehr-
gewicht über 30.000 kg.
Die Haftung für Personenschäden ist für jeden Getöteten oder Verletzten
nach Art. 11 Abs. 2 RöHaftAb auf 500.000 Franken und nach der vom Montrea-
ler Protokoll vorgesehenen Neufassung auf 125.000 SZR begrenzt.
Übersteigen die geltend gemachten Ansprüche die festgesetzten Höchstsummen,
regelt sich ihre Herabsetzung nach Art. 14 RöHaftAb. Danach werden die An-
sprüche für den Fall, dass ausschließlich eine Art von Schäden (Personen- oder
Sachschäden) zu ersetzen ist, im Verhältnis ihrer Höhe herabgesetzt,
Art. 14 lit. a) RöHaftAb.
Werden sowohl Ansprüche aus Personenschäden als auch aus Sachschäden
geltend gemacht, genießen die Ansprüche aus Personenschäden den Vorrang.
Artikel 14 lit. b) RöHaftAb bestimmt für diesen Fall, dass die Hälfte des zu vertei-
lenden Gesamtbetrages vorzugsweise zur Deckung der Ansprüche aus Personen-
schäden zu verwenden ist. Reicht dieser Betrag nicht aus, wird er anteilig auf die
Ansprüche verteilt. Die andere Hälfte des zu verteilenden Gesamtbetrages ist
dann anteilig auf die Ansprüche aus Sachschäden sowie auf den noch ungedeckten
Teil der Ansprüche aus Personenschäden zu verteilen.
Das Montrealer Protokoll (Art. IV) hat auch Art. 14 neu formuliert. Danach
werden die Ansprüche aus Personenschäden noch stärker zu Lasten der Ansprü-
che aus Sachschäden privilegiert. Denn für den Fall, dass Ansprüche aus beiden
Schadensarten geltend gemacht werden, sieht die Neufassung von Art. 14 lit. b)
vor, dass der ganze zu verteilende Gesamtbetrag vorzugsweise zur anteiligen
Deckung der Ansprüche aus Personenschäden zu verwenden ist. Nur dann, wenn
275 Einzelheiten zur Umrechnung der Beträge von SZR in die Landeswährung sind in der vom Pro-
tokoll vorgesehenen Neufassung des Art. 11 Abs. 4 geregelt. Falls das Recht eines Staates, der
nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, die Anwendung der Bestimmungen in
Art. 11 Abs. 1, 2 und 4 verbietet, kann dieser Staat bei der Ratifizierung bzw. seinem Beitritt er-
klären, dass die Haftungshöchstsummen auf die Beträge beschränkt werden, die in Abs. 4 der
Neufassung des Art. 11 genannt werden, wobei die dort aufgeführten Rechnungseinheiten wie
im Römer Haftungsabkommen von 1952 auf den Feingoldgehalt abstellen.