Page 96 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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72 2 Teil: Internationale Haftungsregelungen
Als mögliche erfasste Umweltschäden werden Schäden auf der Erde genannt, die
durch auslaufendes Kerosin, durch vom Flugzeug fallende gefährliche Stoffe oder
Materialien oder durch den Aufprall verursacht wurden.
4. Haftungsausschluss
Die strikte Kausalhaftung des Halters wird abgemildert durch die Haftungsaus-
schluss-Tatbestände in Art. 5 und 6 RöHaftAb. Einen Haftungsausschluss für
Schäden, die durch die Handlung oder Unterlassung eines Dritten in Schädigungs-
absicht verursacht werden (insbesondere Terroranschläge), kennt das Abkommen
im Gegensatz zu den Gefahrguttransportübereinkommen nicht. Ebenso wenig die
für Gefahrguttransporte typischen Ausschlusstatbestände bei Schäden, die durch
Verletzung der Informationspflicht über die Gefährlichkeit oder Schädlichkeit der
Güter seitens des Absenders verursacht werden oder während der Ladevorgänge
auf alleinige Verantwortung eines anderen.
a) Kriegshandlungen, innere Unruhen und behördliche Maßnahmen
Der nach dem Abkommen Haftpflichtige haftet gemäß Art. 5 RöHaftAb nicht,
wenn der Schaden eine unmittelbare Folge von kriegerischen Handlungen oder
inneren Unruhen ist oder wenn ihm die Benutzung des Luftfahrzeugs durch be-
hördliche Maßnahmen entzogen war.
Die Erwähnung der behördlichen Maßnahmen ist auf den ersten Blick über-
flüssig, da durch die Benutzung die Haltereigenschaft automatisch auf die Behörde
übergeht. Der Zusatz ist allerdings für den eingetragenen Eigentümer, der nach
Art. 2 Abs. 3 RöHaftAb als Halter vermutet wird und als solcher haftet, von Be-
deutung, da dieser sich nur mit Verweis auf diese Bestimmung von seiner Haftung
befreien kann. 2
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Auffällig ist, dass die Haftung für Schäden durch außergewöhnliche, unver-
meidbare und unabwendbare Naturereignisse nicht entfällt. Die Haftung nach
dem Zweiten Römer Haftungsabkommen ist folglich strenger als die Haftung
nach den Gefahrguttransportübereinkommen.
b) Schuldhaftes Verhalten des Geschädigten oder seiner Leute
Der Haftpflichtige ist ferner von seiner Haftung befreit, wenn er beweist, dass der
Schaden ausschließlich durch ein schuldhaftes Verhalten des Geschädigten oder
seiner Leute entstanden ist, Art. 6 Abs. 1 S. 1 RöHaftAb.
Beweist der Haftpflichtige, dass bei der Entstehung des Schadens ein schuld-
haftes Verhalten des Geschädigten oder seiner Leute mitgewirkt hat, vermindert
264 Kistler, S. 46.