Page 96 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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72                                    2 Teil: Internationale Haftungsregelungen

                        Als mögliche erfasste Umweltschäden werden Schäden auf der Erde genannt, die
                        durch auslaufendes Kerosin, durch vom Flugzeug fallende gefährliche Stoffe oder
                        Materialien oder durch den Aufprall verursacht wurden.


                        4. Haftungsausschluss
                        Die strikte Kausalhaftung  des Halters wird abgemildert durch die  Haftungsaus-
                        schluss-Tatbestände in Art. 5 und 6 RöHaftAb.  Einen Haftungsausschluss für
                        Schäden, die durch die Handlung oder Unterlassung eines Dritten in Schädigungs-
                        absicht verursacht werden (insbesondere Terroranschläge), kennt das Abkommen
                        im Gegensatz zu den Gefahrguttransportübereinkommen nicht. Ebenso wenig die
                        für Gefahrguttransporte typischen Ausschlusstatbestände bei Schäden, die durch
                        Verletzung der Informationspflicht über die Gefährlichkeit oder Schädlichkeit der
                        Güter seitens des Absenders verursacht werden oder während der Ladevorgänge
                        auf alleinige Verantwortung eines anderen.


                        a) Kriegshandlungen, innere Unruhen und behördliche Maßnahmen
                        Der nach dem Abkommen Haftpflichtige haftet gemäß Art. 5 RöHaftAb  nicht,
                        wenn der Schaden eine unmittelbare Folge von kriegerischen Handlungen  oder
                        inneren Unruhen ist oder wenn ihm die Benutzung des Luftfahrzeugs durch be-
                        hördliche Maßnahmen entzogen war.
                           Die Erwähnung der behördlichen Maßnahmen ist auf den ersten Blick über-
                        flüssig, da durch die Benutzung die Haltereigenschaft automatisch auf die Behörde
                        übergeht. Der Zusatz ist allerdings für den eingetragenen Eigentümer, der nach
                        Art. 2 Abs. 3 RöHaftAb als Halter vermutet wird und als solcher haftet, von Be-
                        deutung, da dieser sich nur mit Verweis auf diese Bestimmung von seiner Haftung
                        befreien kann. 2
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                           Auffällig ist,  dass die Haftung für Schäden durch außergewöhnliche, unver-
                        meidbare und unabwendbare Naturereignisse  nicht  entfällt. Die  Haftung  nach
                        dem Zweiten Römer Haftungsabkommen ist folglich strenger als die Haftung
                        nach den Gefahrguttransportübereinkommen.


                        b) Schuldhaftes Verhalten des Geschädigten oder seiner Leute
                        Der Haftpflichtige ist ferner von seiner Haftung befreit, wenn er beweist, dass der
                        Schaden ausschließlich durch ein schuldhaftes Verhalten des Geschädigten oder
                        seiner Leute entstanden ist, Art. 6 Abs. 1 S. 1 RöHaftAb.
                           Beweist der Haftpflichtige, dass bei der Entstehung des Schadens ein schuld-
                        haftes Verhalten des Geschädigten oder seiner Leute mitgewirkt hat, vermindert

                        264  Kistler, S. 46.
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