Page 101 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen                           77

                           noch ein Restbetrag übrig bleibt, wird dieser anteilig auf die Ansprüche aus Sach-
                           schäden verteilt.
                              Von der Einführung eines Maximalhaftungsbetrags wurde abgesehen, um auch
                           für Luftfahrzeuge, die möglicherweise in der Zukunft eingesetzt werden und die
                           bis dahin  bekannten Luftfahrzeugstypen an Gewicht weit übertreffen, eine im
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                           Verhältnis zu ihrem Gewicht stehende Haftungssumme berechnen zu können. 2
                              Auch wenn die im Montrealer Protokoll festgesetzten Haftungshöchstbeträge
                           eine wesentliche Verbesserung zum Zweiten Römer Haftungsabkommen in der
                           Fassung von 1952 darstellen, werden diese Beträge heute kaum noch angemessen
                           sein.


                           c) Unbeschränkte Haftung bei absichtlicher Schadenszufügung oder
                           unrechtmäßiger Benutzung des Luftfahrzeugs (Schwarzflug)
                           Der Halter haftet ausnahmsweise nach Art. 12 Abs. 1 RöHaftAb  unbeschränkt,
                           wenn der Geschädigte beweist, dass der Schaden durch eine mit Überlegung vor-
                           genommene  Handlung oder Unterlassung des Halters oder seiner Leute verur-
                           sacht worden ist, in der Absicht einen Schaden herbeizuführen. Bei einer Hand-
                           lung oder Unterlassung der Leute des Halters  muss der Geschädigte überdies
                           beweisen, dass diese in Ausführung ihrer Verrichtungen und im Rahmen ihrer
                           Befugnisse gehandelt haben.
                              Man vermied es, bei der Formulierung des Art. 12 Abs. 1 RöHaftAb Ver-
                           schuldensbegriffe wie Vorsatz  oder Fahrlässigkeit zu  benutzen, um einer unter-
                           schiedlichen  Auslegung wegen der unterschiedlichen Bedeutung und Tragweite
                           dieser Begriffe in den einzelnen Staaten vorzubeugen. 2
                                                                         277
                              Auf    den   ersten   Blick  scheint  der    Ausnahmetatbestand   in
                           Art. 12 Abs. 1 RöHaftAb  überflüssig  zu  sein, da  bereits Art. 9 S. 2 RöHaftAb
                           vorsieht, dass Personen, die sich einer mit Überlegung vorgenommenen Handlung
                           oder Unterlassung schuldig gemacht haben, in der Absicht einen Schaden zu ver-
                           ursachen, von dem Privileg, nur nach dem Abkommen zu haften, ausgeschlossen
                           werden. Sie haften nach Art. 9 S. 2 RöHaftAb also zusätzlich nach dem anzuwen-
                           denden nationalen Recht, dass in den meisten Fällen eine unbeschränkte Haftung
                           vorsieht. Für den Fall, dass das nationale  Recht nur eine beschränkte Haftung
                           vorsehen sollte, stellt Art. 12 Abs. 1 RöHaftAb dann klar, dass der  Halter nach
                           dem Abkommen unbeschränkt haftet.
                              Die Beweispflicht obliegt ausdrücklich dem Geschädigten. Die hohen Anfor-
                           derungen an einen derartigen Beweis erschweren dem Geschädigten die Möglich-
                           keit, eine unbeschränkte  Haftung des  Halters zu erreichen. Zudem genügt im
                           Gegensatz zu den Gefahrguttransportübereinkommen der Nachweis nicht, dass


                           276  Kistler, S. 58.
                           277  Kistler, S. 59 f.
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