Page 105 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen                           81

                           Schaden eingetreten ist, von dem ihm in Art. 15 Abs. 1 RöHaftAb zugestandenen
                           Recht Gebrauch  gemacht hat.
                              Ist dies der Fall, steht  dem Versicherer  oder Sicherheitsleistenden  nach
                           Art. 16 Abs. 1 RöHaftAb das Recht zu, sowohl die Einwendungen, die dem Hal-
                           ter nach dem Abkommen zustehen, als auch die Einwendung der Fälschung
                                                                     288
                           (der Versicherungsbescheinigung) vorzubringen. 2
                              Überdies kann er einwenden, dass der Schaden außerhalb des zeitlichen Gel-
                           tungsbereichs des Sicherstellungsvertrags oder außerhalb der im Vertrag vorgese-
                           henen örtlichen Grenzen entstanden ist, es sei denn, die Überschreitung der örtli-
                           chen Grenzen ist auf  höhere Gewalt, auf eine  nach  den Umständen gebotene
                           Beistandsleistung oder auf fehlerhafte Lenkung, Führung oder Navigation zurück-
                           zuführen, Art. 16 Abs. 1 lit. a) und b) RöHaftAb.


                           d) Direktanspruch gegen den Versicherer oder Sicherheitsleistenden
                           Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Geschädigte  nach  Art. 16 Abs. 5
                           RöHaftAb unmittelbar gegen den Versicherer oder den Sicherheitsleistenden vor-
                           gehen. 2  Unbeschadet eines unmittelbaren Klagerechts nach der für den Versi-
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                           cherungs- oder Sicherstellungsvertrag  maßgebenden Rechtsordnung, kann der
                           Geschädigte  diesen Direktanspruch geltend machen,  wenn die Wirksamkeit der
                           Sicherstellung trotz der zugelassenen Einwendungen nach Art. 16 Abs. 1 RöHaft-
                           Ab fortdauert und über den Halter Konkurs eröffnet wird. Das direkte Forder-
                           ungsrecht des Geschädigten gegen den Versicherer ist somit anders als bei den
                           Gefahrguttransportübereinkommen an den Konkurs des Halters geknüpft.
                              Der Versicherer oder Sicherheitsleistende kann sich zudem neben den zugelas-
                           senen Einwendungen nicht auf irgendwelche Nichtigkeitsgründe oder auf eine
                           rückwirkende Vertragsaufhebung berufen, Art. 16 Abs. 6 RöHaftAb.


                           8. Rückgriffsrecht des Luftfahrzeughalters
                           Nach Art. 10 RöHaftAb bleiben die Rückgriffsrechte eines nach diesem Abkom-
                           men Haftpflichtigen gegen andere Personen unberührt.
                              Die Rückgriffsansprüche  richten sich meist nach dem Montrealer Überein-
                           kommen, u.U. auch nach dem Warschauer Abkommen, und ergänzend nach dem
                           vom internationalen Privatrecht berufenen nationalen Recht.





                           288  Einzelheiten dazu sind in Art. 16 Abs. 1 lit. a) und b) RöHaftAb geregelt. Siehe auch Kistler,
                              S. 81.
                           289  Die Bestimmungen über den Direktanspruch bleiben inhaltlich unverändert in der Neufassung
                              des Protokolls bestehen, Art. VII MP.
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