Page 105 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen 81
Schaden eingetreten ist, von dem ihm in Art. 15 Abs. 1 RöHaftAb zugestandenen
Recht Gebrauch gemacht hat.
Ist dies der Fall, steht dem Versicherer oder Sicherheitsleistenden nach
Art. 16 Abs. 1 RöHaftAb das Recht zu, sowohl die Einwendungen, die dem Hal-
ter nach dem Abkommen zustehen, als auch die Einwendung der Fälschung
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(der Versicherungsbescheinigung) vorzubringen. 2
Überdies kann er einwenden, dass der Schaden außerhalb des zeitlichen Gel-
tungsbereichs des Sicherstellungsvertrags oder außerhalb der im Vertrag vorgese-
henen örtlichen Grenzen entstanden ist, es sei denn, die Überschreitung der örtli-
chen Grenzen ist auf höhere Gewalt, auf eine nach den Umständen gebotene
Beistandsleistung oder auf fehlerhafte Lenkung, Führung oder Navigation zurück-
zuführen, Art. 16 Abs. 1 lit. a) und b) RöHaftAb.
d) Direktanspruch gegen den Versicherer oder Sicherheitsleistenden
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Geschädigte nach Art. 16 Abs. 5
RöHaftAb unmittelbar gegen den Versicherer oder den Sicherheitsleistenden vor-
gehen. 2 Unbeschadet eines unmittelbaren Klagerechts nach der für den Versi-
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cherungs- oder Sicherstellungsvertrag maßgebenden Rechtsordnung, kann der
Geschädigte diesen Direktanspruch geltend machen, wenn die Wirksamkeit der
Sicherstellung trotz der zugelassenen Einwendungen nach Art. 16 Abs. 1 RöHaft-
Ab fortdauert und über den Halter Konkurs eröffnet wird. Das direkte Forder-
ungsrecht des Geschädigten gegen den Versicherer ist somit anders als bei den
Gefahrguttransportübereinkommen an den Konkurs des Halters geknüpft.
Der Versicherer oder Sicherheitsleistende kann sich zudem neben den zugelas-
senen Einwendungen nicht auf irgendwelche Nichtigkeitsgründe oder auf eine
rückwirkende Vertragsaufhebung berufen, Art. 16 Abs. 6 RöHaftAb.
8. Rückgriffsrecht des Luftfahrzeughalters
Nach Art. 10 RöHaftAb bleiben die Rückgriffsrechte eines nach diesem Abkom-
men Haftpflichtigen gegen andere Personen unberührt.
Die Rückgriffsansprüche richten sich meist nach dem Montrealer Überein-
kommen, u.U. auch nach dem Warschauer Abkommen, und ergänzend nach dem
vom internationalen Privatrecht berufenen nationalen Recht.
288 Einzelheiten dazu sind in Art. 16 Abs. 1 lit. a) und b) RöHaftAb geregelt. Siehe auch Kistler,
S. 81.
289 Die Bestimmungen über den Direktanspruch bleiben inhaltlich unverändert in der Neufassung
des Protokolls bestehen, Art. VII MP.