Page 109 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen                           85

                           V. Verjährungs- und Anzeigefrist



                           1. Verjährungsfrist
                           Nach  Art. 21 Abs. 1 RöHaftAb verjähren die Ersatzansprüche mit Ablauf von
                           zwei Jahren. Für die Berechnung der Frist kommt es nicht auf die Kenntnis des
                           Schadens, dessen Umfang oder der Person des Haftpflichtigen an, sondern allein
                           auf den Zeitpunkt des schadensverursachenden Ereignis. Die Gründe für die
                           Hemmung oder Unterbrechung der zweijährigen Verjährungsfrist richten sich
                           nach der lex fori, Art. 21 Abs. 2 S. 1 RöHaftAb.
                              Nach Art. 21 Abs. 2 S. 2 RöHaftAb erlischt das Recht auf Klageerhebung spä-
                           testens nach Ablauf von drei Jahren seit dem schädigenden Ereignis. Allerdings
                           ergibt sich aus der Formulierung („Recht auf Klageerhebung“), dass der Geschä-
                           digte, der innerhalb dieser drei Jahre einen Prozess angestrengt hat, diesen Prozess
                           fortführen kann und seine geltend gemachten Ansprüche behält. 3
                                                                                  303


                           2. Anzeigefrist
                           Für den Fall der gleichzeitigen Schädigung mehrerer Personen wird die in Art. 19
                           RöHaftAb vorgesehene Pflicht relevant, innerhalb von sechs Monaten vom Zeit-
                           punkt des schadensverursachenden Ereignisses an Klage zu erheben oder Anzeige
                           der Ersatzforderung zu erstatten. Versäumt ein Anspruchsberechtigter diese
                           sechsmonatige Anzeigefrist, so beschränkt sich sein Ersatzanspruch nur noch auf
                           den nicht ausgeschütteten Restbetrag, der nach Befriedigung aller innerhalb dieser
                           Frist geltend gemachten oder angezeigten Ansprüche noch übrig bleibt. Für den
                           Fall, dass die nachträglich geltend gemachten Ansprüche den verbliebenen Restbe-
                           trag übersteigen und sowohl auf Personen- als auch auf Sachschäden beruhen, ist
                           Art. 14 RöHaftAb entsprechend anzuwenden. 3
                                                                   304
                              Dagegen ist die Aufteilung des Restbetrages unklar für den Fall, dass zwei oder
                           mehrere Anspruchsberechtigte ihre Ansprüche erst  nach der sechsmonatigen
                           Anzeigefrist  und zudem in gewissem  zeitlichem Abstand voneinander geltend
                           machen. 3
                                  305









                           303  Kistler, S. 85.
                           304  Kistler, S. 85. Zur Herabsetzung der Ansprüche nach Art. 14 RöHaftAb siehe 2. Teil D II 6 b).
                           305  Kistler, S. 85.
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