Page 109 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen 85
V. Verjährungs- und Anzeigefrist
1. Verjährungsfrist
Nach Art. 21 Abs. 1 RöHaftAb verjähren die Ersatzansprüche mit Ablauf von
zwei Jahren. Für die Berechnung der Frist kommt es nicht auf die Kenntnis des
Schadens, dessen Umfang oder der Person des Haftpflichtigen an, sondern allein
auf den Zeitpunkt des schadensverursachenden Ereignis. Die Gründe für die
Hemmung oder Unterbrechung der zweijährigen Verjährungsfrist richten sich
nach der lex fori, Art. 21 Abs. 2 S. 1 RöHaftAb.
Nach Art. 21 Abs. 2 S. 2 RöHaftAb erlischt das Recht auf Klageerhebung spä-
testens nach Ablauf von drei Jahren seit dem schädigenden Ereignis. Allerdings
ergibt sich aus der Formulierung („Recht auf Klageerhebung“), dass der Geschä-
digte, der innerhalb dieser drei Jahre einen Prozess angestrengt hat, diesen Prozess
fortführen kann und seine geltend gemachten Ansprüche behält. 3
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2. Anzeigefrist
Für den Fall der gleichzeitigen Schädigung mehrerer Personen wird die in Art. 19
RöHaftAb vorgesehene Pflicht relevant, innerhalb von sechs Monaten vom Zeit-
punkt des schadensverursachenden Ereignisses an Klage zu erheben oder Anzeige
der Ersatzforderung zu erstatten. Versäumt ein Anspruchsberechtigter diese
sechsmonatige Anzeigefrist, so beschränkt sich sein Ersatzanspruch nur noch auf
den nicht ausgeschütteten Restbetrag, der nach Befriedigung aller innerhalb dieser
Frist geltend gemachten oder angezeigten Ansprüche noch übrig bleibt. Für den
Fall, dass die nachträglich geltend gemachten Ansprüche den verbliebenen Restbe-
trag übersteigen und sowohl auf Personen- als auch auf Sachschäden beruhen, ist
Art. 14 RöHaftAb entsprechend anzuwenden. 3
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Dagegen ist die Aufteilung des Restbetrages unklar für den Fall, dass zwei oder
mehrere Anspruchsberechtigte ihre Ansprüche erst nach der sechsmonatigen
Anzeigefrist und zudem in gewissem zeitlichem Abstand voneinander geltend
machen. 3
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303 Kistler, S. 85.
304 Kistler, S. 85. Zur Herabsetzung der Ansprüche nach Art. 14 RöHaftAb siehe 2. Teil D II 6 b).
305 Kistler, S. 85.