Page 110 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
P. 110

86                                    2 Teil: Internationale Haftungsregelungen

                        VI. Zukunft des Zweiten Römer Haftungsabkommens
                        Die geringe  Zahl der Ratifikationen des Montrealer  Protokolls zeigt, dass dem
                        Römer Haftungsabkommen in der jetzigen Fassung auch in Zukunft kein Erfolg
                        beschieden sein wird. Aus deutscher Sicht bestehen insoweit Bedenken, als dass
                        die Beschränkung der Haftung des Halters nur bei dessen Vorsatz, nicht aber auch
                        bei dessen bewusster Leichtfertigkeit wegfällt. 3
                                                               306
                           Für die Erneuerung des Zweiten Römer Haftungsabkommens von 1952 wur-
                        de daher eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die einen Entwurf für ein Protokoll erar-
                        beitet hat.  Dieser Entwurf sieht die Einführung eines zusätzlichen Entschädi-
                        gungsmechanismus (Supplementary Compensation Mechanism (SCM)) vor, der
                        Entschädigung für die über die Haftungsgrenze des Halters hinausgehenden
                        Schäden zahlen soll, wobei die maximale Entschädigungssumme pro Ereignis bei
                        3 Billionen Sonderziehungs-rechten liegen soll. 3  Dabei ist allerdings zu beachten,
                                                                307
                        dass nach dem Entwurf des Protokolls der SCM nur in Fällen eingreift, in denen
                        der Schaden durch eine terroristische Handlung verursacht wurde, nicht dagegen
                        bei Schäden,  die durch gewöhnliche  Risiken verursacht wurden.  Der SCM soll
                        durch die Nutzer des Lufttransports (Passagiere ebenso wie Speditionsunterneh-
                        men) gespeist werden. 3
                                           308
                           Eine weitere Idee ist die  Aufteilung des Haftungsabkommens von 1952 in
                        zwei voneinander unabhängige Abkommen, von denen das eine Abkommen die
                        Haftung für allgemeine Risiken regelt, das andere die Haftung für Terrorrisiken. 3
                                                                                            309
                        Ein Ende der Diskussionen ist noch nicht abzusehen.













                        306  Siehe dazu erläuternd Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, S. 429.
                        307  http://www.icao.int/icdb/HTML/English/Representative%20Bodies/Council/Working%20Pa
                          pers%20by%20Session/174/C.174.WP.12391.EN/C.174.WP.12391.EN.HTM
                          (Stand: 08.08.2010).
                        308  http://www.icao.int/icdb/HTML/English/Representative%20Bodies/Council/Working%20Pa
                           pers%20by%20Session/174/C.174.WP.12391.EN/C.174.WP.12391.EN.HTM
                          (Stand: 08.08.2010).
                        309  Appendix A,
                          http://www.icao.int/icdb/HTML/English/Representative%20Bodies/Council/Working%20Pa
                          pers%20by%20Session/174/C.174.WP.12391.EN/C.174.WP.12391.EN.HTM
                          (Stand: 08.08.2010).
   105   106   107   108   109   110   111   112   113   114   115