Page 114 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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90 2 Teil: Internationale Haftungsregelungen
in vereinfachter Form durch ein besonderes Änderungsverfahren bis zum Dreifa-
chen der Höchstbeträge aus den Protokollen von 1992 von einer Zweidrittel-
mehrheit der anwesenden Vertragsstaaten beschlossen werden. 3
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Schließlich wurde nach dem Unfall des Tankers „Prestige“ im November 2002
das „Protokoll zum Internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errich-
tung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschä-
den“ im Mai 2003 verabschiedet. 3 Ziel des Protokolls von 2003 ist die Errich-
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tung eines neuen Internationalen Zusatzentschädigungsfonds für Ölverschmut-
zungsschäden, der neben der regulären Haftung des Schiffseigentümers sowie den
Entschädigungsbeträgen des Fonds von 1992 zusätzliche Entschädigungsmittel
bereitstellen soll. 3
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Die Mitgliedschaft zu dem Protokoll von 2003 steht nach dessen
Art. 19 Abs. 3 nur den Vertragsstaaten des Fondsübereinkommens von 1992 of-
fen und ist freiwillig. Am 03. März 2005 ist das Protokoll von 2003 in Kraft getre-
ten und zählt inzwischen 21 Mitgliedstaaten. 3 Durch das Zusatzentschädigungs-
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protokoll werden die Entschädigungssummen, die das internationale Haftungs-
und Entschädigungssystem für Ölverschmutzungsschäden vorsieht, nahezu ver-
vierfacht. 3
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Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hatte bereits vor Verab-
schiedung des Protokolls von 2003 einen Vorschlag für eine Verordnung des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates über die Errichtung eines Fonds zur Ent-
schädigung für Ölverschmutzung in europäischen Gewässern und damit in Ver-
bindung stehende Maßnahmen vorgelegt. 3 Dieser Vorschlag sieht die Errichtung
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eines internationalen Ergänzungsfonds (COPE-Fonds) vor, mit dem Ziel, die
bestehende internationale Haftungs- und Entschädigungsregelung 3 auf Gemein-
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schaftsebene durch eine weitere Entschädigungsebene zu ergänzen und damit eine
angemessene Entschädigung bei kostspieligen Tankerunfällen in den Gewässern
der EU sicherzustellen. 3 Seit Inkrafttreten des Protokolls von 2003 ist der Ver-
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ordnungsvorschlag jedoch obsolet geworden. So wurde denn auch eine solche
Verordnung bis heute nicht verabschiedet.
331 Art. 15 der Schlussbestimmungen des Haftungsprotokolls von 1992; s. auch Schneider, TranspR
1985, 41 (43 f.); Romero Lares, S. 47.
332 Romero Lares, S. 56 f. Das Protokoll ist abgedruckt in BGBl. 2004 II, S. 1290 ff. Ausführlich
zum Protokoll von 2003 Romero Lares, S. 160 ff.; Traisbach, Haftung und Entschädigung bei
Öltankerunfällen, 169 (184 ff.).
333 Romero Lares, S. 57.
334 http://www.imo.org/Conventions/mainframe.asp?topic_id=247 (Stand: 08.08.2010). Die Liste
ist auf dem Stand vom 31. August 2008.
335 Romero Lares, S. 57, 163.
336 ABl. C 227 E vom 24.09.2002, S. 487 - 496.
337 Ölhaftungsübereinkommen von 1992 und Fondsübereinkommen von 1992.
338 Begründung des geänderten Vorschlags für die Verordnung in ABl. C 227 E vom 24.09.2002,
S. 487-496.