Page 114 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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90                                    2 Teil: Internationale Haftungsregelungen

                        in vereinfachter Form durch ein besonderes Änderungsverfahren bis zum Dreifa-
                        chen der Höchstbeträge aus den Protokollen von 1992 von einer Zweidrittel-
                        mehrheit der anwesenden Vertragsstaaten beschlossen werden. 3
                                                                             331
                           Schließlich wurde nach dem Unfall des Tankers „Prestige“ im November 2002
                        das „Protokoll zum Internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errich-
                        tung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschä-
                        den“ im Mai 2003 verabschiedet. 3  Ziel des Protokolls von 2003 ist die Errich-
                                                     332
                        tung  eines neuen Internationalen Zusatzentschädigungsfonds für  Ölverschmut-
                        zungsschäden, der neben der regulären Haftung des Schiffseigentümers sowie den
                        Entschädigungsbeträgen des Fonds von  1992 zusätzliche Entschädigungsmittel
                        bereitstellen soll. 3
                                      333
                           Die Mitgliedschaft zu dem Protokoll von 2003 steht nach dessen
                        Art. 19 Abs. 3 nur den Vertragsstaaten des Fondsübereinkommens von 1992 of-
                        fen und ist freiwillig. Am 03. März 2005 ist das Protokoll von 2003 in Kraft getre-
                        ten und zählt inzwischen 21 Mitgliedstaaten. 3  Durch das Zusatzentschädigungs-
                                                              334
                        protokoll werden die Entschädigungssummen, die das internationale Haftungs-
                        und Entschädigungssystem  für Ölverschmutzungsschäden vorsieht, nahezu ver-
                        vierfacht. 3
                                335
                           Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hatte bereits vor Verab-
                        schiedung des Protokolls von 2003 einen Vorschlag für eine Verordnung des Eu-
                        ropäischen Parlaments und des Rates über die Errichtung eines Fonds zur Ent-
                        schädigung für Ölverschmutzung in europäischen Gewässern und damit in Ver-
                        bindung stehende Maßnahmen vorgelegt. 3  Dieser Vorschlag sieht die Errichtung
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                        eines internationalen Ergänzungsfonds  (COPE-Fonds) vor, mit dem Ziel, die
                        bestehende internationale Haftungs- und Entschädigungsregelung 3  auf Gemein-
                                                                                337
                        schaftsebene durch eine weitere Entschädigungsebene zu ergänzen und damit eine
                        angemessene Entschädigung bei kostspieligen Tankerunfällen in den Gewässern
                        der EU sicherzustellen. 3  Seit Inkrafttreten des Protokolls von 2003 ist der Ver-
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                        ordnungsvorschlag jedoch  obsolet geworden. So wurde denn auch eine solche
                        Verordnung bis heute nicht verabschiedet.


                        331  Art. 15 der Schlussbestimmungen des Haftungsprotokolls von 1992; s. auch Schneider, TranspR
                           1985, 41 (43 f.); Romero Lares,  S. 47.
                        332  Romero Lares, S. 56 f. Das Protokoll ist abgedruckt in BGBl. 2004 II, S. 1290 ff. Ausführlich
                           zum Protokoll von 2003 Romero Lares, S. 160 ff.; Traisbach, Haftung und Entschädigung bei
                           Öltankerunfällen, 169 (184 ff.).
                        333  Romero Lares, S. 57.
                        334  http://www.imo.org/Conventions/mainframe.asp?topic_id=247 (Stand: 08.08.2010). Die Liste
                           ist auf dem Stand vom 31. August 2008.
                        335  Romero Lares, S. 57, 163.
                        336  ABl. C 227 E vom 24.09.2002, S. 487 - 496.
                        337  Ölhaftungsübereinkommen von 1992 und Fondsübereinkommen von 1992.
                        338  Begründung des geänderten Vorschlags für die Verordnung in ABl. C 227 E vom 24.09.2002,
                           S. 487-496.
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