Page 112 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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07.01.1969 und der „Contract Regarding an Interim Supplement to Tanker Liabili-
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ty for Oil Pollution“ (CRISTAL) vom 14.01.1971, abgeschlossen, 3 die ein den
Übereinkommen ähnliches Haftungs- und Entschädigungssystem auf privatrecht-
licher Ebene vorsehen und ursprünglich nur als Übergangslösung bis zur weltwei-
ten Geltung des Haftungsübereinkommens gedacht waren. 3 Allerdings sind die
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beiden privatrechtlichen Verträge TOVALOP und CRISTAL ab dem 20. Februar
1997, nach Inkrafttreten des Haftungs- und Fondsübereinkommens von 1992 im
Mai 1996, nicht erneuert und dadurch hinfällig geworden. 3
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Das Ölhaftungsübereinkommen von 1969 und das Fondsübereinkommen von
1971 wurden im Laufe der Jahre immer wieder durch verschiedene Änderungs-
protokolle reformiert. Das erste Protokoll von 1976 ersetzte den Goldfranken, in
dem die Haftungssumme ausgedrückt war, durch das Sonderziehungsrecht des
Internationalen Währungsfonds. 3 Es trat am 08.04.1981 in Kraft. 3
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Die Protokolle von 1984 enthielten neben einigen anderen Änderungen insbe-
sondere die Erhöhung der bisherigen Haftungs- und Entschädigungsbeträge als
Folge des Unfalls des Tankers „Amoco Cadiz“, sind aber mangels ausreichender
Ratifikationen nie in Kraft getreten. 3
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Alle in den Protokollen von 1984 vorgesehenen Änderungen wurden jedoch
von den Protokollen von 1992 3 übernommen, die am 30.05.1996 in Kraft getre-
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ten sind. 3 Die Protokolle von 1992 hatten allein den Zweck, die hohen Inkraft-
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tretens-voraussetzungen der Protokolle von 1984 abzuschwächen, damit die in
den Protokollen von 1984 enthaltenen Verbesserungen endlich in Kraft treten
konnten. 3 Denn in den Schlussbestimmungen der Protokolle von 1984 wurde
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das Inkrafttreten der Änderungsprotokolle an das Erreichen von Öl-
Mindestimportmengen in wenigen Ländern geknüpft, welche ohne den Beitritt der
USA und den Beitritt Japans nicht möglich war. 3 Nachdem sich aber der Kon-
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gress der USA nach dem Unfall der „Exxon Valdez“ vor der Küste Alaskas im
317 Eine kurze Darstellung von TOVALOP findet sich bei Herber, RabelsZ 1970, 223 (246 ff.). Zu
TOVALOP und CRISTAL Bloodworth, Journal of Land Use and Environmental Law 1998,
443 (445 ff.); Romero Lares, S. 31 f., 37 f.
318 Romero Lares, S. 26; Hoche, S. 40 f.
319 Bloodworth, Journal of Land Use and Environmental Law 1998, 443 (444); Ganten, TranspR
1997, 397 (400); Zhu, S. 10.
320 BGBl. 1980 II, S. 721 ff.; dazu Romero Lares, S. 48 Fn. 81.
321 http://www.imo.org/Conventions/mainframe.asp?topic_id=247 (Stand: 08.08.2010).
322 Romero Lares, S. 25, 41 ff., 47 f.; Ganten, TranspR 1997, 397 (398); Schneider, TranspR 1985,
41 (42).
Die im Protokoll von 1984 beschlossenen Änderungen sind aufgeführt bei Brunn, VersR 1984,
908 (910); Schneider, TranspR 1985, 41 (42 ff.); Ganten, Die Protokolle von 1984 zum Ölhaf-
tungsübereinkommen von 1969 und zum Fondsübereinkommen von 1971, S. 9 ff.; Ganten,
TranspR 1997, 397 (398).
323 Abgedruckt in BGBl. 1994 II, S. 1152 ff. und 1169 ff.
324 Ganten, TranspR 1997, 397 (398).
325 Ganten, TranspR 1997, 397 (398); Romero Lares, S. 52.
326 Erläuternd Romero Lares, S. 48; Ganten, TranspR 1997, 397 (398).