Page 108 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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84                                    2 Teil: Internationale Haftungsregelungen

                        ihrer  Befugnisse und der ihr übertragenden Verrichtung benutzt, ist eine unbe-
                                                                       298
                        rechtigte Benutzung i.S.d. Art. 4 RöHaftAb zu bejahen. 2
                        Sowohl der unrechtmäßige Benutzer als auch der Verfügungsberechtigte  haften
                        nach Art. 4 S. 2 i.V.m. Art. 9 RöHaftAb ausschließlich nach diesem Abkommen,
                        es sei denn, sie hatten die Absicht einen Schaden zu verursachen. Um das unbe-
                        friedigende Ergebnis zu vermeiden, dass der unrechtmäßige Benutzer auch in den
                        Genuss der Haftungsbeschränkung kommt, sieht Art. 12 Abs. 2 RöHaftAb als lex
                        specialis zu Art. 9 dessen unbeschränkte Haftung vor. Der unrechtmäßige Benut-
                        zer haftet also immer unbeschränkt. Allerdings haftet er weiterhin nur nach der
                        Haftungsordnung des Abkommens und nicht zusätzlich nach dem anwendbaren
                        nationalen Recht. 2
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                           Der Inhaber des Verfügungsrechts haftet dagegen nur innerhalb der für sein
                        Luftfahrzeug vorgesehenen Haftungsgrenzen, Art. 4 S. 2 i.V.m. Art. 9 RöHaftAb.
                        Das Verbot der Kumulation der Haftungshöchstbeträge nach Art. 13 Abs. 1 Rö-
                        HaftAb ist auch auf die nach Art. 4 RöHaftAb haftpflichtigen Personen anzuwen-
                        den.
                           Überdies stehen ihnen nach Art. 8 RöHaftAb dieselben Einwendungen wie
                        dem Halter zu, und es trifft sie keine Sicherstellungspflicht.



                        IV. Aktivlegitimation
                        Die Frage,  wem ein Ersatzanspruch zusteht, wird durch das  Abkommen  nicht
                        ausdrücklich geregelt. Der Kreis der möglichen Anspruchsberechtigten ergibt sich
                        aber aus den Personen 2 , die nach diesem Übereinkommen einen Schaden erlit-
                                            300
                        ten haben. 3
                                 301
                           Wer im Einzelfall aktivlegitimiert ist, z.B. ob nur dem unmittelbar Geschädig-
                        ten selbst oder auch seinem unterhaltsberechtigten nahen Angehörigen ein Er-
                        satzanspruch  zusteht,  bestimmt sich nach der anwendbaren  nationalen Rechts-
                        ordnung. 3
                                302






                        298  Kislter, S. 36 und erläuternd auf S. 63; Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts,
                           S. 432.
                        299  Siehe auch Kistler, S. 62.
                        300  Der Begriff „Person“ bedeutet nach Art. 30 RöHaftAb jede natürliche oder juristische Person
                           einschließlich eines Staates.
                        301  Kistler, S. 25.
                        302  Kistler, S. 25 f.
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