Page 108 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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84 2 Teil: Internationale Haftungsregelungen
ihrer Befugnisse und der ihr übertragenden Verrichtung benutzt, ist eine unbe-
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rechtigte Benutzung i.S.d. Art. 4 RöHaftAb zu bejahen. 2
Sowohl der unrechtmäßige Benutzer als auch der Verfügungsberechtigte haften
nach Art. 4 S. 2 i.V.m. Art. 9 RöHaftAb ausschließlich nach diesem Abkommen,
es sei denn, sie hatten die Absicht einen Schaden zu verursachen. Um das unbe-
friedigende Ergebnis zu vermeiden, dass der unrechtmäßige Benutzer auch in den
Genuss der Haftungsbeschränkung kommt, sieht Art. 12 Abs. 2 RöHaftAb als lex
specialis zu Art. 9 dessen unbeschränkte Haftung vor. Der unrechtmäßige Benut-
zer haftet also immer unbeschränkt. Allerdings haftet er weiterhin nur nach der
Haftungsordnung des Abkommens und nicht zusätzlich nach dem anwendbaren
nationalen Recht. 2
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Der Inhaber des Verfügungsrechts haftet dagegen nur innerhalb der für sein
Luftfahrzeug vorgesehenen Haftungsgrenzen, Art. 4 S. 2 i.V.m. Art. 9 RöHaftAb.
Das Verbot der Kumulation der Haftungshöchstbeträge nach Art. 13 Abs. 1 Rö-
HaftAb ist auch auf die nach Art. 4 RöHaftAb haftpflichtigen Personen anzuwen-
den.
Überdies stehen ihnen nach Art. 8 RöHaftAb dieselben Einwendungen wie
dem Halter zu, und es trifft sie keine Sicherstellungspflicht.
IV. Aktivlegitimation
Die Frage, wem ein Ersatzanspruch zusteht, wird durch das Abkommen nicht
ausdrücklich geregelt. Der Kreis der möglichen Anspruchsberechtigten ergibt sich
aber aus den Personen 2 , die nach diesem Übereinkommen einen Schaden erlit-
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ten haben. 3
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Wer im Einzelfall aktivlegitimiert ist, z.B. ob nur dem unmittelbar Geschädig-
ten selbst oder auch seinem unterhaltsberechtigten nahen Angehörigen ein Er-
satzanspruch zusteht, bestimmt sich nach der anwendbaren nationalen Rechts-
ordnung. 3
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298 Kislter, S. 36 und erläuternd auf S. 63; Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts,
S. 432.
299 Siehe auch Kistler, S. 62.
300 Der Begriff „Person“ bedeutet nach Art. 30 RöHaftAb jede natürliche oder juristische Person
einschließlich eines Staates.
301 Kistler, S. 25.
302 Kistler, S. 25 f.