Page 103 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen                           79

                           Staat sei am besten in der Lage über die Zweckmäßigkeit einer Sicherstellungs-
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                           pflicht zu entscheiden. 2
                              Im Gegensatz zu den Gefahrguttransportübereinkommen war es zudem nicht
                           Ziel des Abkommens, die  Deckung für  Katastrophenschäden zu gewährleisten,
                           die in der  Regel sehr viel  höhere Schäden verursachen, so dass  eine  Versiche-
                           rungspflicht unumgänglich ist, wenn man die tatsächliche Entschädigung Dritter
                           garantieren will.


                           a) Art und Umfang der Sicherstellung
                           Macht ein  Vertragsstaat von seinem Recht  nach Art. 15 Abs. 1 RöHaftAb
                           Gebrauch, kann der Halter eines ausländischen Luftfahrzeugs dem Verlangen
                           durch eine Versicherung nachkommen oder aber nach Art. 15 Abs. 4 RöHaftAb
                           auch durch Hinterlegung von Bargeld, die Sicherheit einer Bank oder durch eine
                           Sicherheit des Vertragsstaates, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, sofern die
                           genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
                              Das Montrealer Protokoll streicht in seiner Neufassung des Art. 15 die Absät-
                           ze 2 bis 6 und Abs. 9 ersatzlos, lässt aber gleichzeitig mit der Formulierung „Ver-
                           sicherung oder eine andere Garantie“ in Abs. 1 Raum für die verschieden Arten
                           der Sicherheitsleistung.  Zudem wird durch Art. V des Protokolls im gesamten
                           dritten Kapitel des Römer Haftungsabkommens der Begriff „Sicherheit bzw. Si-
                           cherstellung“ („Security“) durch den Begriff „Garantie“ („Guarantee“) ersetzt.
                              Die geleistete Sicherheit muss sich nach Art. 17 Abs. 2 S. 1 RöHaftAb auf die
                           für den Halter nach Art. 11 RöHaftAb festgesetzte Haftungshöchstsumme erstre-
                           cken und dient nach Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 RöHaftAb ausdrücklich und vor-
                           zugsweise zur Befriedigung der Ansprüche, die geschädigten Drittpersonen nach
                           dem Abkommen zustehen. 2
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                              Handelt es sich um den Halter von zwei oder mehreren Luftfahrzeugen, muss
                           sich die Sicherheit auf den Gesamtbetrag der  Höchstbeträge seiner  beiden
                           schwersten  Luftfahrzeuge  erstrecken,  Art. 17 Abs. 2 S. 2 RöHaftAb.  Sobald  der
                           Halter  Kenntnis   von   einem   Anspruch    erhält,  ist  jedoch  nach
                           Art. 17 Abs. 3 RöHaftAb  die  Gesamtsumme der Sicherheit von  der in Abs. 2
                           geforderten Summe auf den Forderungsbetrag bis zur vorgesehenen Haftungs-
                           grenze zu erhöhen. Diese erhöhte Sicherheit muss er bis zur Erledigung aller An-
                           sprüche aufrechterhalten.
                              Eine  Befreiung von der  verlangten Sicherstellung für Staatsflugzeuge 2  ist
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                           nicht vorgesehen, erübrigt sich aber auch deshalb, weil die Stellung einer Sicher-

                           282  Dazu ausführlich Kistler, S. 69.
                           283  Art. 17 Abs. 1 RöHaftAb bezieht sich auf die drei in Art. 15 Abs. 4 RöHaftAb genannten Sicher-
                              heiten. Art. 18 RöHaftAb bezieht sich auf die Versicherung.
                           284  Militär-, Zoll- oder Polizeiluftfahrzeuge fallen nicht darunter, da sie nach Art. 26 RöHaftAb vom
                              Abkommen nicht erfasst werden.
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