Page 103 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen 79
Staat sei am besten in der Lage über die Zweckmäßigkeit einer Sicherstellungs-
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pflicht zu entscheiden. 2
Im Gegensatz zu den Gefahrguttransportübereinkommen war es zudem nicht
Ziel des Abkommens, die Deckung für Katastrophenschäden zu gewährleisten,
die in der Regel sehr viel höhere Schäden verursachen, so dass eine Versiche-
rungspflicht unumgänglich ist, wenn man die tatsächliche Entschädigung Dritter
garantieren will.
a) Art und Umfang der Sicherstellung
Macht ein Vertragsstaat von seinem Recht nach Art. 15 Abs. 1 RöHaftAb
Gebrauch, kann der Halter eines ausländischen Luftfahrzeugs dem Verlangen
durch eine Versicherung nachkommen oder aber nach Art. 15 Abs. 4 RöHaftAb
auch durch Hinterlegung von Bargeld, die Sicherheit einer Bank oder durch eine
Sicherheit des Vertragsstaates, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, sofern die
genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Das Montrealer Protokoll streicht in seiner Neufassung des Art. 15 die Absät-
ze 2 bis 6 und Abs. 9 ersatzlos, lässt aber gleichzeitig mit der Formulierung „Ver-
sicherung oder eine andere Garantie“ in Abs. 1 Raum für die verschieden Arten
der Sicherheitsleistung. Zudem wird durch Art. V des Protokolls im gesamten
dritten Kapitel des Römer Haftungsabkommens der Begriff „Sicherheit bzw. Si-
cherstellung“ („Security“) durch den Begriff „Garantie“ („Guarantee“) ersetzt.
Die geleistete Sicherheit muss sich nach Art. 17 Abs. 2 S. 1 RöHaftAb auf die
für den Halter nach Art. 11 RöHaftAb festgesetzte Haftungshöchstsumme erstre-
cken und dient nach Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 RöHaftAb ausdrücklich und vor-
zugsweise zur Befriedigung der Ansprüche, die geschädigten Drittpersonen nach
dem Abkommen zustehen. 2
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Handelt es sich um den Halter von zwei oder mehreren Luftfahrzeugen, muss
sich die Sicherheit auf den Gesamtbetrag der Höchstbeträge seiner beiden
schwersten Luftfahrzeuge erstrecken, Art. 17 Abs. 2 S. 2 RöHaftAb. Sobald der
Halter Kenntnis von einem Anspruch erhält, ist jedoch nach
Art. 17 Abs. 3 RöHaftAb die Gesamtsumme der Sicherheit von der in Abs. 2
geforderten Summe auf den Forderungsbetrag bis zur vorgesehenen Haftungs-
grenze zu erhöhen. Diese erhöhte Sicherheit muss er bis zur Erledigung aller An-
sprüche aufrechterhalten.
Eine Befreiung von der verlangten Sicherstellung für Staatsflugzeuge 2 ist
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nicht vorgesehen, erübrigt sich aber auch deshalb, weil die Stellung einer Sicher-
282 Dazu ausführlich Kistler, S. 69.
283 Art. 17 Abs. 1 RöHaftAb bezieht sich auf die drei in Art. 15 Abs. 4 RöHaftAb genannten Sicher-
heiten. Art. 18 RöHaftAb bezieht sich auf die Versicherung.
284 Militär-, Zoll- oder Polizeiluftfahrzeuge fallen nicht darunter, da sie nach Art. 26 RöHaftAb vom
Abkommen nicht erfasst werden.