Page 98 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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74 2 Teil: Internationale Haftungsregelungen
eine unmittelbare Folge des in Art. 1 Abs. 1 S. 1 RöHaftAb umschriebenen Ereig-
nisses sein.
Die Entscheidung, welche Schäden zu ersetzen sind sowie deren Art, Höhe
und Berechnung richtet sich mangels Regelung im Abkommen selbst nach dem
anzuwendenden nationalen Recht. 2
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b) Sachschäden
Die Haftung für Sachschäden („damage to property“) wird nur in Art. 14 RöHaft-
Ab erwähnt. Wiederum werden nur Sachschäden Dritter auf der Erdoberfläche
ersetzt, für die es keine vertragliche Regelung gibt und die unmittelbar durch das
Ereignis verursacht wurden, Art. 24, 25 und Art. 1 Abs. 1 S. 2 RöHaftAb.
Ob auch reine Vermögensschäden, wie z.B. entgangener Gewinn, erfasst wer-
den, lässt das Abkommen offen; 2 ebenso die Art, Höhe und Berechnung der
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Schadensersatzpflicht. Es muss somit wieder auf das anzuwendende nationale
Recht zurückgegriffen werden.
6. Haftungsbeschränkung durch Haftungshöchstsummen
Das Zweite Römer Haftungsabkommen sieht in seinem Art. 11 die summenmäßi-
ge Beschränkung der Haftung des Haftpflichtigen vor. Die Einführung von Haf-
tungshöchstsummen war bei der Erarbeitung des Ersten Römer Haftungsab-
kommens sehr umstritten, wurde aber schließlich mehrheitlich beschlossen. 2
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Anders als bei den Gefahrguttransportübereinkommen lag der grundsätzlichen
Entscheidung für eine summenmäßige Haftungsbeschränkung u.a. der Gedanke
zu Grunde, dass sich die Ersatzpflicht des Halters nicht auch auf Katastrophen-
schäden erstrecken soll. 2 Im Falle einer Katastrophe sollte der Halter durch die
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Haftungsbegrenzung davor bewahrt werden, sämtliche Schäden tragen zu müssen,
die häufig auf andere Gefahrenquellen zurückzuführen sind als auf den Betrieb
oder Flug des Luftfahrzeugs. 2 Überdies ermöglicht die Haftungsbeschränkung
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dem Halter die Versicherbarkeit seiner Haftungsrisiken. 2
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Das Recht zur Haftungsbeschränkung ist im Gegensatz zu den seerechtlichen
Übereinkommen auch nicht an die Errichtung eines Haftungsfonds geknüpft.
266 Kistler, S. 23.
267 Der Wortlaut der verbindlichen englischen Fassung („damage to property“) scheint dagegen zu
sprechen.
268 Ausführlich dazu Riese, § 36 II; Kistler, S. 52.
269 Kistler, S. 53.
270 Kistler, S. 53.
271 Riese, § 36 II; zustimmend aber kritisch bzgl. der Abwälzung der über den versicherten Betrag
hinausgehenden Schadenskosten auf den Geschädigten, Kistler, S. 53.