Page 98 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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74                                    2 Teil: Internationale Haftungsregelungen

                        eine unmittelbare Folge des in Art. 1 Abs. 1 S. 1 RöHaftAb umschriebenen Ereig-
                        nisses sein.
                           Die Entscheidung, welche Schäden zu ersetzen sind sowie deren Art, Höhe
                        und Berechnung richtet sich mangels Regelung im Abkommen selbst nach dem
                        anzuwendenden nationalen Recht. 2
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                        b) Sachschäden
                        Die Haftung für Sachschäden („damage to property“) wird nur in Art. 14 RöHaft-
                        Ab erwähnt.  Wiederum werden nur Sachschäden Dritter auf der  Erdoberfläche
                        ersetzt, für die es keine vertragliche Regelung gibt und die unmittelbar durch das
                        Ereignis verursacht wurden, Art. 24, 25 und Art. 1 Abs. 1 S. 2 RöHaftAb.
                           Ob auch reine Vermögensschäden, wie z.B. entgangener Gewinn, erfasst wer-
                        den, lässt das Abkommen  offen; 2  ebenso die Art,  Höhe und  Berechnung der
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                        Schadensersatzpflicht.  Es muss somit  wieder auf das anzuwendende nationale
                        Recht zurückgegriffen werden.


                        6. Haftungsbeschränkung durch Haftungshöchstsummen
                        Das Zweite Römer Haftungsabkommen sieht in seinem Art. 11 die summenmäßi-
                        ge Beschränkung der Haftung des Haftpflichtigen vor. Die Einführung von Haf-
                        tungshöchstsummen war bei der Erarbeitung des  Ersten Römer Haftungsab-
                        kommens sehr umstritten, wurde aber schließlich mehrheitlich beschlossen. 2
                                                                                        268
                           Anders als bei den Gefahrguttransportübereinkommen lag der grundsätzlichen
                        Entscheidung für eine summenmäßige Haftungsbeschränkung u.a. der Gedanke
                        zu Grunde, dass sich die Ersatzpflicht des Halters nicht auch auf Katastrophen-
                        schäden erstrecken soll. 2  Im Falle einer Katastrophe sollte der Halter durch die
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                        Haftungsbegrenzung davor bewahrt werden, sämtliche Schäden tragen zu müssen,
                        die häufig auf andere Gefahrenquellen zurückzuführen sind als auf den Betrieb
                        oder Flug des Luftfahrzeugs. 2  Überdies ermöglicht die Haftungsbeschränkung
                                                 270
                        dem Halter die Versicherbarkeit seiner Haftungsrisiken. 2
                                                                       271
                           Das Recht zur Haftungsbeschränkung ist im Gegensatz zu den seerechtlichen
                        Übereinkommen auch nicht an die Errichtung eines Haftungsfonds geknüpft.




                        266  Kistler, S. 23.
                        267  Der Wortlaut der verbindlichen englischen Fassung („damage to property“) scheint dagegen zu
                           sprechen.
                        268  Ausführlich dazu Riese, § 36 II; Kistler, S. 52.
                        269  Kistler, S. 53.
                        270  Kistler, S. 53.
                        271  Riese, § 36 II; zustimmend aber kritisch bzgl. der Abwälzung der über den versicherten Betrag
                           hinausgehenden Schadenskosten auf den Geschädigten, Kistler, S. 53.
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