Page 99 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen                           75

                           a) Bemessungsgrundlage
                           Die Haftungshöchstsummen gelten nach Art. 11 Abs. 1 RöHaftAb pro Luftfahr-
                           zeug und  pro Schadensereignis. Die unterschiedlichen Haftungshöchstsummen
                           richten sich  nach dem Gewicht der Luftfahrzeuge. 2  Unter Gewicht ist  nach
                                                                         272
                           Art. 1 Abs. 3 RöHaftAb das Höchstgewicht des Luftfahrzeugs zu verstehen, das
                           nach dem Lufttüchtigkeitszeugnis für den Abflug zugelassen ist, wobei die Wir-
                           kung von verwendetem Traggas unberücksichtigt bleibt.
                              Man  hielt an dem Gewicht des schädigenden Luftfahrzeugs  als  Maßstab in
                           Ermangelung eines besseren Kriteriums fest, da in der Regel schwerere Luftfahr-
                           zeuge eine größere Gefahrenquelle darstellen als leichtere Luftfahrzeuge und zu-
                           dem die Halter von Großflugzeugen meist finanzkräftiger sind. 2
                                                                                 273


                           b) Berechnung der Haftungshöchstsummen
                           Da das Zweite Römer Haftungsabkommen nicht speziell für Gefahrguttransporte
                           entwickelt worden ist, wurde bei den Haftungshöchstsummen auch nicht auf de-
                           ren Besonderheiten und mögliche Katastrophenschäden Rücksicht genommen.
                              Die Haftungshöchstsummen sind im Zweiten Römer Haftungsabkommen in
                           fünf verschiedene Gewichtsklassen (Luftfahrzeuge bis 1.000 kg, von 1.001 kg –
                           6.000 kg, von 6.001 kg – 20.000 kg, von 20.001 kg – 50.000 kg und über 50.000
                           kg) eingeteilt. Die Frankenbeträge beziehen sich dabei nach Art. 11 Abs. 4 auf eine
                           Währungseinheit von 65, 5 mg Gold  von 900/1000 Feingehalt,  die in runden
                           Zahlen in die Landeswährung umgewandelt werden können. 2
                                                                               274
                              Danach beträgt die Haftungshöchstgrenze für Luftfahrzeuge mit einem Ge-
                           wicht bis zu 1.000 kg 500.000 Franken, für Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von
                           1.001 kg – 6.000 kg 500.000 Franken zuzüglich 400 Franken für jedes Kilogramm
                           Mehrgewicht über 1.000 kg, für Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von 6.001 kg –
                           20.000 kg 2.500.000 Franken zuzüglich 250 Franken für jedes Kilogramm Mehr-
                           gewicht über 6.000 kg, für Luftfahrzeuge mit einem  Gewicht von 20.001 kg –
                           50.000 kg 6.000.000 Franken zuzüglich 150 Franken für jedes Kilogramm Mehr-
                           gewicht über 20.000 kg und schließlich für Luftfahrzeuge mit einem Gewicht über
                           50.000 kg 10.500.000 Franken zuzüglich 100 Franken für jedes Kilogramm Mehr-
                           gewicht über 50.000 kg.
                              Das Montrealer Protokoll von 1978  ersetzt in seinem Art. III alle in
                           Art. 11 RöHaftAb vorgesehen  Höchstbeträge durch  bedeutend höhere  Beträge,

                           272  Das Abstellen auf das Gewicht des Luftfahrzeugs ist vergleichbar mit dem Abstellen auf die
                              Größe des Schiffes im HNS-Übereinkommen und im Ölhaftungsübereinkommen.
                           273  Kritisch dazu Kistler, S. 54 f.; in Bezug auf das Erste Römer Haftungsabkommen von 1933 Riese,
                              § 36 III 1.
                           274  Die Umwandlung in andere Währungen als Goldwährungen erfolgt nach Art. 11 Abs. 4 RöHaft-
                              Ab im Falle eines gerichtlichen Verfahrens in den Goldwert dieser Währungen im Zeitpunkt des
                              Urteils oder im Falle des Artikels 14 im Zeitpunkt der Verteilung.
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