Page 95 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen                           71

                           c) Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Flug
                           Der Schaden muss ferner durch ein Luftfahrzeug im Fluge oder durch eine von
                           ihm herabstürzende Person oder Sache verursacht worden sein, Art. 1 Abs. 1 S. 1
                           RöHaftAb.
                              Zwischen dem Schaden und dem Flug muss somit ein Kausalzusammenhang
                           bestehen. In Art. 1 Abs. 1 S. 2 RöHaftAb wird dieser Kausalzusammenhang durch
                           eine  Negativformulierung  konkretisiert. Danach besteht kein Ersatzanspruch,
                           wenn der Schaden nicht eine unmittelbare Folge des Ereignisses ist, das Anlass zu
                           dem Schaden gegeben hat, oder wenn  der Schaden  allein auf die Tatsache des
                           Durchflugs des Luftfahrzeugs durch den Luftraum in Übereinstimmung mit den
                           geltenden Luftverkehrsvorschriften zurückzuführen ist. Mittelbare Schäden wer-
                           den also nicht ersetzt; ebenso wenig durch den Durchflug verursachte Immissi-
                           onsschäden (Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen u.ä.), für die besonde-
                           re Vorschriften gelten. 2
                                              261
                              Ob der  Kausalzusammenhang im Einzelfall zu  bejahen ist oder nicht, ent-
                           scheidet jeder Richter nach den allgemeinen Grundsätzen der anzuwendenden
                           Rechtsordnung.
                              Die Haftung des Halters ist nach dem Abkommen allerdings stets zu bejahen,
                           wenn der Schaden durch den Absturz des Flugzeugs selbst, durch Ablösung eines
                           seiner  Teile  oder durch das Herausfallen irgendeines Gegenstandes oder einer
                           Person verursacht worden ist.


                           d) Schaden
                           Aus Art. 11 Abs. 2 sowie aus Art. 14 und Art. 6 Abs. 2 RöHaftAb ergibt sich, dass
                           nach dem Abkommen  nur Schäden für  Tod oder Körperverletzung (Personen-
                           schäden) und Sachschäden ersetzt werden.Besondere reine Vermögensschäden
                           wie Umweltschäden oder die Kosten für Schutzmaßnahmen, die insbesondere im
                           Zusammenhang mit Gefahrguttransporten auftreten, sind anders als in den Ge-
                           fahrguttransportübereinkommen nicht geregelt, denn der Transport von gefährli-
                           chen Gütern ist wie bereits erwähnt im Luftverkehr eher selten. 2  Jedoch ergab
                                                                                   262
                           eine Umfrage im Rahmen der Erarbeitung einer neuen Fassung des Zweiten Rö-
                           mer Haftungsabkommens, dass 37 der 51 befragten Staaten die Einbeziehung von
                           Umweltschäden bei einer Neufassung des Abkommens befürworten, wobei sich
                           jedoch die Mehrheit der Staaten darüber einig war, dass Lärmbelästigung und
                           Emissionen der Motoren weiterhin vom Schadensbegriff ausgeschlossen bleiben
                           sollen. 2
                                 263

                           261  Z.B. das BImSchG.
                           262  Siehe 1. Teil A.
                           263  http://www.icao.int/icdb/HTML/English/Representative%20Bodies/Council/Working%20Pa
                              pers %20by%20Session/166/c.166.wp.11793.en/C.166.WP.11793.EN.HTM (Stand:
                              08.08.2010).
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