Page 95 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen 71
c) Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Flug
Der Schaden muss ferner durch ein Luftfahrzeug im Fluge oder durch eine von
ihm herabstürzende Person oder Sache verursacht worden sein, Art. 1 Abs. 1 S. 1
RöHaftAb.
Zwischen dem Schaden und dem Flug muss somit ein Kausalzusammenhang
bestehen. In Art. 1 Abs. 1 S. 2 RöHaftAb wird dieser Kausalzusammenhang durch
eine Negativformulierung konkretisiert. Danach besteht kein Ersatzanspruch,
wenn der Schaden nicht eine unmittelbare Folge des Ereignisses ist, das Anlass zu
dem Schaden gegeben hat, oder wenn der Schaden allein auf die Tatsache des
Durchflugs des Luftfahrzeugs durch den Luftraum in Übereinstimmung mit den
geltenden Luftverkehrsvorschriften zurückzuführen ist. Mittelbare Schäden wer-
den also nicht ersetzt; ebenso wenig durch den Durchflug verursachte Immissi-
onsschäden (Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen u.ä.), für die besonde-
re Vorschriften gelten. 2
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Ob der Kausalzusammenhang im Einzelfall zu bejahen ist oder nicht, ent-
scheidet jeder Richter nach den allgemeinen Grundsätzen der anzuwendenden
Rechtsordnung.
Die Haftung des Halters ist nach dem Abkommen allerdings stets zu bejahen,
wenn der Schaden durch den Absturz des Flugzeugs selbst, durch Ablösung eines
seiner Teile oder durch das Herausfallen irgendeines Gegenstandes oder einer
Person verursacht worden ist.
d) Schaden
Aus Art. 11 Abs. 2 sowie aus Art. 14 und Art. 6 Abs. 2 RöHaftAb ergibt sich, dass
nach dem Abkommen nur Schäden für Tod oder Körperverletzung (Personen-
schäden) und Sachschäden ersetzt werden.Besondere reine Vermögensschäden
wie Umweltschäden oder die Kosten für Schutzmaßnahmen, die insbesondere im
Zusammenhang mit Gefahrguttransporten auftreten, sind anders als in den Ge-
fahrguttransportübereinkommen nicht geregelt, denn der Transport von gefährli-
chen Gütern ist wie bereits erwähnt im Luftverkehr eher selten. 2 Jedoch ergab
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eine Umfrage im Rahmen der Erarbeitung einer neuen Fassung des Zweiten Rö-
mer Haftungsabkommens, dass 37 der 51 befragten Staaten die Einbeziehung von
Umweltschäden bei einer Neufassung des Abkommens befürworten, wobei sich
jedoch die Mehrheit der Staaten darüber einig war, dass Lärmbelästigung und
Emissionen der Motoren weiterhin vom Schadensbegriff ausgeschlossen bleiben
sollen. 2
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261 Z.B. das BImSchG.
262 Siehe 1. Teil A.
263 http://www.icao.int/icdb/HTML/English/Representative%20Bodies/Council/Working%20Pa
pers %20by%20Session/166/c.166.wp.11793.en/C.166.WP.11793.EN.HTM (Stand:
08.08.2010).