Page 91 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen                           67

                           Schäden durch Luftfahrzeuge, die Staatseigentum sind, jedoch keine Militär-, Zoll-
                           oder Polizeiluftfahrzeuge,  werden dagegen vom Abkommen erfasst. Dies ergibt
                           sich aus dem Montrealer Protokoll, das die Halterfrage bezüglich dieser Luftfahr-
                           zeuge regelt. 2
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                              Schließlich ist festzuhalten, dass das Abkommen zwar nicht auf die Beförde-
                           rung von Gefahrgütern mit Luftfahrzeugen spezialisiert ist, die Anwendung auf
                           Schäden, die durch ein Luftfahrzeug verursacht werden, das gefährliche Güter
                           oder schädliche Stoffe transportiert, aber auch nicht ausschließt. Das geht wieder-
                           um aus dem  Montrealer Protokoll  hervor, welches die Einfügung eines  neuen
                           Art. 27 vorsieht, nach dem nukleare Schäden nicht vom Anwendungsbereich er-
                           fasst werden, Art. XIV MP.


                           2. Räumlicher Anwendungsbereich

                           Nach Art. 23 Abs. 1 RöHaftAb findet das Abkommen nur auf die in Art. 1 um-
                           schriebenen Schäden Anwendung, die in dem Gebiet eines Vertragsstaates durch
                           ein in einem anderen Vertragsstaat eingetragenes Luftfahrzeug verursacht werden.
                              Das Montrealer Protokoll erweitert den Anwendungsbereich dieser Vorschrift
                           auf Schäden, die in dem Gebiet eines Vertragsstaates durch Luftfahrzeuge verur-
                           sacht werden, deren  Halter seinen Hauptgeschäftssitz  oder seinen ständigen
                           Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, Art. XII MP.
                              Mit „Gebiet eines Staates“ ist nach Art. 30 und 36 RöHaftAb das Heimatge-
                           biet eines Staates gemeint sowie alle Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen
                           dieser Staat verantwortlich ist und  keine gegenteilige Erklärung   nach
                           Art. 36 Abs. 2  RöHaftAb  abgegeben  hat. Im Protokoll von 1978  wurde diese
                           Definition gestrichen.
                              Art. 23 Abs. 2 RöHaftAb stellt klar, dass ein Schiff oder Luftfahrzeug auf ho-
                           her See als Gebietsteil des Staates gilt, in dem es eingetragen ist. Stürzt also ein in
                           einem Vertragsstaat eingetragenes Luftfahrzeug in ein Schiff, das sich auf hoher
                           See befindet und in einem anderen Vertragsstaat eingetragen ist, dann ist das Ab-
                           kommen anwendbar.
                              Das Abkommen setzt in Art. 23 Abs. 1 RöHaftAb voraus, dass die Schäden in
                           einem Vertragsstaat durch ein in einem anderen Vertragsstaat eingetragenes Luft-
                           fahrzeug verursacht werden. Aus dieser Formulierung wie auch aus der Über-
                           schrift des Abkommens „Schäden, welche durch ausländische Luftfahrzeuge zu-
                           gefügt werden“ ergibt sich, dass rein  nationale Sachverhalte von dem Anwen-
                           dungsbereich des Abkommens nicht erfasst werden, sondern der nationalen Ge-
                           setzgebung jedes Vertragsstaates überlassen bleiben. 2  In diesem Punkt unter-
                                                                         248

                           247  Das Montrealer Protokoll sieht in seinem Art. II die Einfügung eines neuen Absatzes 4 in Art. 2
                              des RöHaftAb vor, der die Halterfrage bei Luftfahrzeugen regelt. Dazu siehe 2. Teil D II 3 a).
                           248  Kistler, S. 16; ebenso Riese in seinen Ausführungen zum Ersten Römer Haftungsabkommen,
                              § 36 III 5.
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