Page 91 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
P. 91
2 Teil: Internationale Haftungsregelungen 67
Schäden durch Luftfahrzeuge, die Staatseigentum sind, jedoch keine Militär-, Zoll-
oder Polizeiluftfahrzeuge, werden dagegen vom Abkommen erfasst. Dies ergibt
sich aus dem Montrealer Protokoll, das die Halterfrage bezüglich dieser Luftfahr-
zeuge regelt. 2
247
Schließlich ist festzuhalten, dass das Abkommen zwar nicht auf die Beförde-
rung von Gefahrgütern mit Luftfahrzeugen spezialisiert ist, die Anwendung auf
Schäden, die durch ein Luftfahrzeug verursacht werden, das gefährliche Güter
oder schädliche Stoffe transportiert, aber auch nicht ausschließt. Das geht wieder-
um aus dem Montrealer Protokoll hervor, welches die Einfügung eines neuen
Art. 27 vorsieht, nach dem nukleare Schäden nicht vom Anwendungsbereich er-
fasst werden, Art. XIV MP.
2. Räumlicher Anwendungsbereich
Nach Art. 23 Abs. 1 RöHaftAb findet das Abkommen nur auf die in Art. 1 um-
schriebenen Schäden Anwendung, die in dem Gebiet eines Vertragsstaates durch
ein in einem anderen Vertragsstaat eingetragenes Luftfahrzeug verursacht werden.
Das Montrealer Protokoll erweitert den Anwendungsbereich dieser Vorschrift
auf Schäden, die in dem Gebiet eines Vertragsstaates durch Luftfahrzeuge verur-
sacht werden, deren Halter seinen Hauptgeschäftssitz oder seinen ständigen
Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, Art. XII MP.
Mit „Gebiet eines Staates“ ist nach Art. 30 und 36 RöHaftAb das Heimatge-
biet eines Staates gemeint sowie alle Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen
dieser Staat verantwortlich ist und keine gegenteilige Erklärung nach
Art. 36 Abs. 2 RöHaftAb abgegeben hat. Im Protokoll von 1978 wurde diese
Definition gestrichen.
Art. 23 Abs. 2 RöHaftAb stellt klar, dass ein Schiff oder Luftfahrzeug auf ho-
her See als Gebietsteil des Staates gilt, in dem es eingetragen ist. Stürzt also ein in
einem Vertragsstaat eingetragenes Luftfahrzeug in ein Schiff, das sich auf hoher
See befindet und in einem anderen Vertragsstaat eingetragen ist, dann ist das Ab-
kommen anwendbar.
Das Abkommen setzt in Art. 23 Abs. 1 RöHaftAb voraus, dass die Schäden in
einem Vertragsstaat durch ein in einem anderen Vertragsstaat eingetragenes Luft-
fahrzeug verursacht werden. Aus dieser Formulierung wie auch aus der Über-
schrift des Abkommens „Schäden, welche durch ausländische Luftfahrzeuge zu-
gefügt werden“ ergibt sich, dass rein nationale Sachverhalte von dem Anwen-
dungsbereich des Abkommens nicht erfasst werden, sondern der nationalen Ge-
setzgebung jedes Vertragsstaates überlassen bleiben. 2 In diesem Punkt unter-
248
247 Das Montrealer Protokoll sieht in seinem Art. II die Einfügung eines neuen Absatzes 4 in Art. 2
des RöHaftAb vor, der die Halterfrage bei Luftfahrzeugen regelt. Dazu siehe 2. Teil D II 3 a).
248 Kistler, S. 16; ebenso Riese in seinen Ausführungen zum Ersten Römer Haftungsabkommen,
§ 36 III 5.