Page 88 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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64                                    2 Teil: Internationale Haftungsregelungen

                        Dennoch wird der Entwurf von der Rheinzentralkommission nach einer  ersten
                        inhaltlichen Diskussion des Entwurfs auf einer Tagung von Regierungsexperten
                        aussichtsreicher eingeschätzt als eine Revision der CRTD. 2
                                                                         231





                        D. Die Haftung nach dem Abkommen von 1952 über Schäden, welche Drit-
                        ten auf der Erde durch ausländische Luftfahrzeuge zugefügt werden (Zwei-
                        tes Römer Haftungsabkommen)

                        Das „Abkommen über Schäden, welche Dritten auf der Erde durch ausländische
                        Luftfahrzeuge zugefügt werden“ ist am 7. Oktober 1952 in Rom  verabschiedet
                        worden und am 4. Februar 1958 in Kraft getreten. 2  Es wird auch das „Zweite
                                                                    232
                        Römer Haftungsabkommen“ 2  genannt.
                                                 233
                           Dem Abkommen gehören mittlerweile  49 Vertragsstaaten an, darunter auch
                        einige europäische Staaten. 2  Allerdings haben die meisten europäischen Staaten,
                                               234
                        darunter auch Frankreich und Großbritannien, es nur unterzeichnet. 2  Für
                                                                                        235
                        Deutschland trat es nie in Kraft.
                           Das Zweite Römer Haftungsabkommen tritt an die Stelle des Ersten Römer
                        Haftungsabkommens vom 29. Mai 1933. 2  Es unterscheidet sich maßgeblich von
                                                           236
                        den Gefahrguttransportübereinkommen CRTD, HNS-Übereinkommen und
                        CRDNI-Entwurf, da es nicht auf die  Beförderung  von Gefahrgütern mit Luft-
                        fahrzeugen spezialisiert ist, sondern unabhängig vom Transportgut (Güter- ebenso
                        wie Personen) die im Abkommen genannten Schäden, welche Dritten auf der
                        Erde durch ausländische Luftfahrzeuge zugefügt werden, erfasst.
                           Dies ist auf die Tatsache zurückzuführen, dass die Verfasser nicht die Absicht
                        hatten, Katastrophenschäden abzudecken, 2  und überdies zu der Zeit der Verab-
                                                            237

                        231  http://www.bmj.gv.at/vorhaben/index.php?nav=12&st=1&th=3&sth=18&set=show&pj=265
                           (Stand 08.08.2010).
                        232  Der Titel der verbindlichen französischen Fassung lautet « La Convention de Rome du 7 octobre
                           1952 relative aux dommages causés par des aéronefs aux tiers à la surface ». Der Titel der ver-
                           bindlichen englischen Fassung ist „Convention of Rome of 7 October 1952 on damage caused
                           by foreign aircraft to third parties on the surface“. Die deutsche Übersetzung ist abgedruckt bei
                           Meyer, Internationale Luftfahrtabkommen Band II, Köln, Berlin 1955, S. 81 ff.
                        233  Im Folgenden RöHaftAb abgekürzt.
                        234  Belgien, Italien, Luxemburg und Spanien. http://www.icao.int/icao/en/leb/rome1952.pdf
                           (Stand: 08.08.2010).
                        235  Unterzeichnerstaaten sind: Dänemark, Frankreich, Griechenland, Niederlande, Norwegen, Portu-
                           gal, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich von Großbritannien.
                           http://www.icao.int/icao/en/leb/rome1952.pdf (Stand: 08.08.2010).
                        236  Art. 29 RöHaftAb.
                        237  Dazu ausführlich unter 2. Teil D II 6.
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