Page 88 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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64 2 Teil: Internationale Haftungsregelungen
Dennoch wird der Entwurf von der Rheinzentralkommission nach einer ersten
inhaltlichen Diskussion des Entwurfs auf einer Tagung von Regierungsexperten
aussichtsreicher eingeschätzt als eine Revision der CRTD. 2
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D. Die Haftung nach dem Abkommen von 1952 über Schäden, welche Drit-
ten auf der Erde durch ausländische Luftfahrzeuge zugefügt werden (Zwei-
tes Römer Haftungsabkommen)
Das „Abkommen über Schäden, welche Dritten auf der Erde durch ausländische
Luftfahrzeuge zugefügt werden“ ist am 7. Oktober 1952 in Rom verabschiedet
worden und am 4. Februar 1958 in Kraft getreten. 2 Es wird auch das „Zweite
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Römer Haftungsabkommen“ 2 genannt.
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Dem Abkommen gehören mittlerweile 49 Vertragsstaaten an, darunter auch
einige europäische Staaten. 2 Allerdings haben die meisten europäischen Staaten,
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darunter auch Frankreich und Großbritannien, es nur unterzeichnet. 2 Für
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Deutschland trat es nie in Kraft.
Das Zweite Römer Haftungsabkommen tritt an die Stelle des Ersten Römer
Haftungsabkommens vom 29. Mai 1933. 2 Es unterscheidet sich maßgeblich von
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den Gefahrguttransportübereinkommen CRTD, HNS-Übereinkommen und
CRDNI-Entwurf, da es nicht auf die Beförderung von Gefahrgütern mit Luft-
fahrzeugen spezialisiert ist, sondern unabhängig vom Transportgut (Güter- ebenso
wie Personen) die im Abkommen genannten Schäden, welche Dritten auf der
Erde durch ausländische Luftfahrzeuge zugefügt werden, erfasst.
Dies ist auf die Tatsache zurückzuführen, dass die Verfasser nicht die Absicht
hatten, Katastrophenschäden abzudecken, 2 und überdies zu der Zeit der Verab-
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231 http://www.bmj.gv.at/vorhaben/index.php?nav=12&st=1&th=3&sth=18&set=show&pj=265
(Stand 08.08.2010).
232 Der Titel der verbindlichen französischen Fassung lautet « La Convention de Rome du 7 octobre
1952 relative aux dommages causés par des aéronefs aux tiers à la surface ». Der Titel der ver-
bindlichen englischen Fassung ist „Convention of Rome of 7 October 1952 on damage caused
by foreign aircraft to third parties on the surface“. Die deutsche Übersetzung ist abgedruckt bei
Meyer, Internationale Luftfahrtabkommen Band II, Köln, Berlin 1955, S. 81 ff.
233 Im Folgenden RöHaftAb abgekürzt.
234 Belgien, Italien, Luxemburg und Spanien. http://www.icao.int/icao/en/leb/rome1952.pdf
(Stand: 08.08.2010).
235 Unterzeichnerstaaten sind: Dänemark, Frankreich, Griechenland, Niederlande, Norwegen, Portu-
gal, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich von Großbritannien.
http://www.icao.int/icao/en/leb/rome1952.pdf (Stand: 08.08.2010).
236 Art. 29 RöHaftAb.
237 Dazu ausführlich unter 2. Teil D II 6.