Page 84 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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60                                    2 Teil: Internationale Haftungsregelungen

                        Der CRDNI-Entwurf sieht in Art. 16 einen der HNS-Regelung entsprechenden
                        unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer oder den Sicherheitsleistenden
                        vor. Die Ausführungen  zu dem Direktanspruch im  HNS-Übereinkommen sind
                        auch für den CRDNI-Entwurf zutreffend.
                           Die zweite Alternative zur Regelung der Versicherungspflicht ist in einem ein-
                        zigen Artikel 15 des Entwurfs geregelt und enthält einen Vorbehalt, der die Ver-
                        tragsstaaten ermächtigt, von dem Eigentümer den Nachweis einer Versicherung
                        oder sonstigen finanziellen Sicherheit,  welche einen Direktanspruch vorsehen
                        muss, zu verlangen.
                           Bei dieser Alternative stellt die Pflichtversicherung die Ausnahme dar. Es liegt
                        also im Ermessen der Vertragsstaaten, ob die Schiffseigentümer, deren Schiffe mit
                        schädlicher oder gefährlicher Ladung auf ihren  Binnenwasserstraßen verkehren,
                        eine Versicherung abschließen müssen oder nicht.



                        7. Rückgriffsrechte
                        Art. 10 CRDNI-Entwurf  bestimmt,  dass  sowohl der Eigentümer als auch der
                        Versicherer oder der sonstige Sicherheitsgeber ein Rückgriffsrecht gegen den nach
                        Art. 8 Abs. 3  fehlbaren  Charterer 2  für geleisteten Schadensersatz haben. Der
                                                     226
                        CRDNI-Entwurf enthält damit im  Gegensatz zur CRTD und zum  HNS-
                        Übereinkommen auch eine Regelung zum Rückgriffsrecht des Versicherers bzw.
                        des Sicherheitsleistenden.
                           Im Übrigen werden Rückgriffsrechte nicht berührt, d.h. der Eigentümer behält
                        das Recht, im Innenverhältnis Rückgriff zu nehmen. Als Anspruchsgegner kom-
                        men insbesondere der Absender, Verlader oder Empfänger in Betracht 2  aber
                                                                                       227
                        auch die in Art. 8 Abs. 1 CRDNI-Entwurf aufgeführten Hilfspersonen und sons-
                        tige Dritte.
                           Für den Fall, dass nicht der Eigentümer, sondern eine andere Person Fracht-
                        führer  der   schädlichen  oder   gefährlichen  Stoffe  ist,  bestimmt
                        Art. 15 Abs. 3 CRDNI-Entwurf,  dass  der  Eigentümer gegen diese  Person einen
                        Anspruch auf Ersatz der Kosten und Aufwendungen für die Versicherung oder
                        sonstige finanzielle Sicherheit hat.


                        8. Haftung bei Schiffsverbänden
                        Art. 7 CRDNI-Entwurf regelt die Haftung  bei Schiffsverbänden. Im HNS-
                        Übereinkommen findet sich keine vergleichbare Vorschrift. Die CRTD dagegen
                        enthält eine Regelung zu Fahrzeugverbänden im Straßen- und Binnenschifffahrts-


                        226  Zur Haftung des Charterers siehe 2. Teil C IV.
                        227  Zu Ersatzansprüchen gegen den Absender oder Verlader nach Art. 9 Abs. 1 CRDNI-Entwurf
                           siehe 2. Teil C III 1.
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