Page 84 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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60 2 Teil: Internationale Haftungsregelungen
Der CRDNI-Entwurf sieht in Art. 16 einen der HNS-Regelung entsprechenden
unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer oder den Sicherheitsleistenden
vor. Die Ausführungen zu dem Direktanspruch im HNS-Übereinkommen sind
auch für den CRDNI-Entwurf zutreffend.
Die zweite Alternative zur Regelung der Versicherungspflicht ist in einem ein-
zigen Artikel 15 des Entwurfs geregelt und enthält einen Vorbehalt, der die Ver-
tragsstaaten ermächtigt, von dem Eigentümer den Nachweis einer Versicherung
oder sonstigen finanziellen Sicherheit, welche einen Direktanspruch vorsehen
muss, zu verlangen.
Bei dieser Alternative stellt die Pflichtversicherung die Ausnahme dar. Es liegt
also im Ermessen der Vertragsstaaten, ob die Schiffseigentümer, deren Schiffe mit
schädlicher oder gefährlicher Ladung auf ihren Binnenwasserstraßen verkehren,
eine Versicherung abschließen müssen oder nicht.
7. Rückgriffsrechte
Art. 10 CRDNI-Entwurf bestimmt, dass sowohl der Eigentümer als auch der
Versicherer oder der sonstige Sicherheitsgeber ein Rückgriffsrecht gegen den nach
Art. 8 Abs. 3 fehlbaren Charterer 2 für geleisteten Schadensersatz haben. Der
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CRDNI-Entwurf enthält damit im Gegensatz zur CRTD und zum HNS-
Übereinkommen auch eine Regelung zum Rückgriffsrecht des Versicherers bzw.
des Sicherheitsleistenden.
Im Übrigen werden Rückgriffsrechte nicht berührt, d.h. der Eigentümer behält
das Recht, im Innenverhältnis Rückgriff zu nehmen. Als Anspruchsgegner kom-
men insbesondere der Absender, Verlader oder Empfänger in Betracht 2 aber
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auch die in Art. 8 Abs. 1 CRDNI-Entwurf aufgeführten Hilfspersonen und sons-
tige Dritte.
Für den Fall, dass nicht der Eigentümer, sondern eine andere Person Fracht-
führer der schädlichen oder gefährlichen Stoffe ist, bestimmt
Art. 15 Abs. 3 CRDNI-Entwurf, dass der Eigentümer gegen diese Person einen
Anspruch auf Ersatz der Kosten und Aufwendungen für die Versicherung oder
sonstige finanzielle Sicherheit hat.
8. Haftung bei Schiffsverbänden
Art. 7 CRDNI-Entwurf regelt die Haftung bei Schiffsverbänden. Im HNS-
Übereinkommen findet sich keine vergleichbare Vorschrift. Die CRTD dagegen
enthält eine Regelung zu Fahrzeugverbänden im Straßen- und Binnenschifffahrts-
226 Zur Haftung des Charterers siehe 2. Teil C IV.
227 Zu Ersatzansprüchen gegen den Absender oder Verlader nach Art. 9 Abs. 1 CRDNI-Entwurf
siehe 2. Teil C III 1.