Page 89 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen                           65

                           schiedung des Abkommens so gut wie keine gefährlichen oder schädlichen Güter
                           oder Stoffe mit Luftfahrzeugen transportiert worden sind. Auch heute ist die Be-
                           deutung des Luftverkehrs im Bereich der Gefahrguttransporte eher gering. 2
                                                                                           238
                              Dementsprechend fehlen auch spezielle Bestimmungen wie z.B. angemessene
                           Haftungshöchstsummen  oder eine Regelung über die Informationspflicht des
                           Absenders über die Gefährlichkeit der Güter.
                              Dennoch finden sich wichtige Parallelen im Haftungssystem, wie die verschul-
                           densunabhängige Kausalhaftung einer Person und die Beschränkung der Haftung
                           durch Höchstsummen. Eine Pflicht zur Versicherung enthält das Abkommen
                           allerdings nicht, sondern nur die Möglichkeit der überflogenen Vertragsstaaten die
                           Sicherstellung der Ansprüche durch eine Versicherung zu verlangen.
                              Der Anhang 18 (Annex 18) zum ICAO-Abkommen 2  vom 7. Dezember 1944
                                                                           239
                           und die Technischen Bestimmungen über die Sicherheit von Gefahrguttranspor-
                           ten auf dem Luftwege (Technical Instructions for the Safe Transport of Dange-
                           rous Goods  by Air) enthalten immerhin grundlegende Bestimmungen über die
                           Sicherheit von Gefahrguttransporten mit Luftfahrzeugen, wie die Einteilung ge-
                           fährlicher Güter in einzelne Gefahrgutklassen, die Verpackung etc. 2  Haftungs-
                                                                                      240
                           vorschriften enthalten sie jedoch nicht.
                              Die Anhänge gelten zudem nicht unmittelbar in den Mitgliedstaaten, da die
                           ICAO selbst keine Hoheitsbefugnisse hat und daher keine Verpflichtung der Mit-
                           gliedstaaten besteht, die in den Anhängen enthaltenen Richtlinien und Empfeh-
                           lungen in nationales Recht umzusetzen, auch wenn sie dazu angehalten sind. 2
                                                                                            241
                              Seit dem 25. Juli 2002 ist das Montrealer Protokoll in Kraft, das am
                           23. September 1978 in Montreal unterzeichnet wurde und das Zweite Römer Haf-
                           tungsabkommen ergänzt. Das Montrealer Protokoll sieht insbesondere eine deut-
                           liche Erhöhung der Haftungshöchstsummen vor sowie die Ersetzung des maß-
                           geblichen Goldfrankenstandards durch das Sonderziehungsrecht des Internationa-
                           len Währungsfonds bei der Berechnung der Haftungshöchstsummen.
                              Dem Montrealer Protokoll gehören inzwischen zwölf Vertragsstaaten an, von
                           denen elf auch Mitgliedstaaten des Zweiten Römer Haftungsabkommen sind. 2
                                                                                               242
                           Unter den zwölf Vertragsstaaten findet sich allerdings kein Mitgliedstaat der Eu-
                                                                  243
                           ropäischen Union. Das Montrealer Protokoll 2  entfaltet aber seine Wirkung nach
                           Art. XIX MP nur zwischen den Staaten, die das Protokoll ratifiziert haben bzw.
                           ihm beigetreten sind. Für die Mehrheit  der Vertragsstaaten des Zweiten Römer
                           Haftungsabkommens gilt das Abkommen somit in seiner ursprünglichen Fassung.

                           238  Siehe 1. Teil A.
                           239  BGBl. 1956 II, S. 411 ff. Das ICAO-Abkommen wird auch Chikagoer Konvention genannt, da es
                              in Chikago unterzeichnet wurde. ICAO steht für International Civil Aviation Organisation (In-
                              ternationale Zivilluftfahrt-Organisation).
                           240  http://www.icao.int/anb/FLS/DangerousGoods/Annex18/ (Stand: 08.08.2010).
                           241  http://www.luftrecht-online.de/einzelheiten/verwaltung/icao.htm (Stand: 08.08.2010).
                           242  http://www.icao.int/icao/en/leb/mtlpr78.pdf (Stand: 08.08.2010).
                           243  Im Folgenden bei Angaben von Artikeln mit „MP“ abgekürzt.
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