Page 89 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
P. 89
2 Teil: Internationale Haftungsregelungen 65
schiedung des Abkommens so gut wie keine gefährlichen oder schädlichen Güter
oder Stoffe mit Luftfahrzeugen transportiert worden sind. Auch heute ist die Be-
deutung des Luftverkehrs im Bereich der Gefahrguttransporte eher gering. 2
238
Dementsprechend fehlen auch spezielle Bestimmungen wie z.B. angemessene
Haftungshöchstsummen oder eine Regelung über die Informationspflicht des
Absenders über die Gefährlichkeit der Güter.
Dennoch finden sich wichtige Parallelen im Haftungssystem, wie die verschul-
densunabhängige Kausalhaftung einer Person und die Beschränkung der Haftung
durch Höchstsummen. Eine Pflicht zur Versicherung enthält das Abkommen
allerdings nicht, sondern nur die Möglichkeit der überflogenen Vertragsstaaten die
Sicherstellung der Ansprüche durch eine Versicherung zu verlangen.
Der Anhang 18 (Annex 18) zum ICAO-Abkommen 2 vom 7. Dezember 1944
239
und die Technischen Bestimmungen über die Sicherheit von Gefahrguttranspor-
ten auf dem Luftwege (Technical Instructions for the Safe Transport of Dange-
rous Goods by Air) enthalten immerhin grundlegende Bestimmungen über die
Sicherheit von Gefahrguttransporten mit Luftfahrzeugen, wie die Einteilung ge-
fährlicher Güter in einzelne Gefahrgutklassen, die Verpackung etc. 2 Haftungs-
240
vorschriften enthalten sie jedoch nicht.
Die Anhänge gelten zudem nicht unmittelbar in den Mitgliedstaaten, da die
ICAO selbst keine Hoheitsbefugnisse hat und daher keine Verpflichtung der Mit-
gliedstaaten besteht, die in den Anhängen enthaltenen Richtlinien und Empfeh-
lungen in nationales Recht umzusetzen, auch wenn sie dazu angehalten sind. 2
241
Seit dem 25. Juli 2002 ist das Montrealer Protokoll in Kraft, das am
23. September 1978 in Montreal unterzeichnet wurde und das Zweite Römer Haf-
tungsabkommen ergänzt. Das Montrealer Protokoll sieht insbesondere eine deut-
liche Erhöhung der Haftungshöchstsummen vor sowie die Ersetzung des maß-
geblichen Goldfrankenstandards durch das Sonderziehungsrecht des Internationa-
len Währungsfonds bei der Berechnung der Haftungshöchstsummen.
Dem Montrealer Protokoll gehören inzwischen zwölf Vertragsstaaten an, von
denen elf auch Mitgliedstaaten des Zweiten Römer Haftungsabkommen sind. 2
242
Unter den zwölf Vertragsstaaten findet sich allerdings kein Mitgliedstaat der Eu-
243
ropäischen Union. Das Montrealer Protokoll 2 entfaltet aber seine Wirkung nach
Art. XIX MP nur zwischen den Staaten, die das Protokoll ratifiziert haben bzw.
ihm beigetreten sind. Für die Mehrheit der Vertragsstaaten des Zweiten Römer
Haftungsabkommens gilt das Abkommen somit in seiner ursprünglichen Fassung.
238 Siehe 1. Teil A.
239 BGBl. 1956 II, S. 411 ff. Das ICAO-Abkommen wird auch Chikagoer Konvention genannt, da es
in Chikago unterzeichnet wurde. ICAO steht für International Civil Aviation Organisation (In-
ternationale Zivilluftfahrt-Organisation).
240 http://www.icao.int/anb/FLS/DangerousGoods/Annex18/ (Stand: 08.08.2010).
241 http://www.luftrecht-online.de/einzelheiten/verwaltung/icao.htm (Stand: 08.08.2010).
242 http://www.icao.int/icao/en/leb/mtlpr78.pdf (Stand: 08.08.2010).
243 Im Folgenden bei Angaben von Artikeln mit „MP“ abgekürzt.