Page 86 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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62 2 Teil: Internationale Haftungsregelungen
zu leisten, sofern die Schäden bei genauen Angaben und Auskünften durch ent-
sprechende Vorkehrungen hätten vermieden werden können, es sei denn, der
Absender oder Verlader kann nachweisen, dass der Eigentümer oder seine Hilfs-
personen Kenntnis von der Schädlichkeit oder Gefährlichkeit hatten oder ver-
nünftigerweise hätten haben können. Hat der Versicherer oder ein sonstiger Si-
cherheitsgeber Schadensersatz geleistet, stehen ihm diese Ersatzansprüche gegen
den Absender oder Verlader zu, Art. 9 Abs. 1 S. 2 CRDNI-Entwurf.
Anspruchsberechtigter ist also in diesem Fall ausnahmsweise nicht der geschä-
digte Dritte, sondern der Eigentümer oder der Versicherer bzw. Sicherheitsleis-
tende. Diese Vorschrift regelt somit nur die Rückgriffsansprüche des Eigentümers
oder Versicherers gegen den Absender oder Verlader.
Dass sich der Eigentümer und der Versicherer in der Regel auf die Haftungs-
beschränkung berufen können, kommt durch diese Rückgriffsregelung auch dem
Absender oder Verlader zugute. Dadurch entfällt der Sanktionscharakter, der in
der entsprechenden Vorschrift der CRTD mit der zusätzlichen, unbeschränkten
Haftung nach nationalem Recht verfolgt wurde.
2. Lade- und Entladevorgänge
Trägt der Absender, Verlader oder Empfänger die alleinige Verantwortung für das
Laden oder Entladen der Güter, so haftet er wie ein Eigentümer nach diesem
Übereinkommen für Schäden, die als Folge eines Ereignisses während des Ladens
oder Entladens entstanden sind, Art. 9 Abs. 2 CRDNI-Entwurf. Dabei kann er
sich anders als nach der CRTD wie ein Eigentümer auf die Beschränkung der
Haftung berufen. Die Vorschriften über die Pflichtversicherung sind dagegen
nicht auf ihn anwendbar. Der CRDNI-Entwurf hat gegenüber der CRTD den
Vorteil, dass er die Personen, die möglicherweise haften können, abschließend
aufzählt.
Für den Fall, dass der Absender, Verlader oder Empfänger und der Schiffsei-
gentümer die Verantwortung für das Laden oder Entladen gemeinsam tragen, legt
Art. 9 Abs. 3 CRDNI-Entwurf fest, dass sie gesamtschuldnerisch wie ein Eigen-
tümer nach diesem Übereinkommen haften, wobei ihre Haftung insgesamt auf
den für den Eigentümer geltenden Betrag beschränkt bleibt.
IV. Haftung des Charterers
Nach Art. 8 Abs. 3 CRDNI-Entwurf haftet der Charterer im Sinne des
Art. 8 Abs. 2 lit. c) gesamtschuldnerisch mit dem Eigentümer nach dem Haf-
tungsbestimmungen des CRDNI-Entwurfs, wenn der Charterer schädliche oder