Page 86 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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62                                    2 Teil: Internationale Haftungsregelungen

                        zu leisten, sofern die Schäden bei genauen Angaben und Auskünften durch ent-
                        sprechende Vorkehrungen  hätten vermieden werden können, es sei denn, der
                        Absender oder Verlader kann nachweisen, dass der Eigentümer oder seine Hilfs-
                        personen  Kenntnis von der Schädlichkeit oder  Gefährlichkeit hatten oder  ver-
                        nünftigerweise hätten haben können. Hat der Versicherer oder ein sonstiger Si-
                        cherheitsgeber Schadensersatz geleistet, stehen ihm diese Ersatzansprüche gegen
                        den Absender oder Verlader zu, Art. 9 Abs. 1 S. 2 CRDNI-Entwurf.
                           Anspruchsberechtigter ist also in diesem Fall ausnahmsweise nicht der geschä-
                        digte Dritte, sondern der Eigentümer oder der Versicherer bzw. Sicherheitsleis-
                        tende. Diese Vorschrift regelt somit nur die Rückgriffsansprüche des Eigentümers
                        oder Versicherers gegen den Absender oder Verlader.
                           Dass sich der Eigentümer und der Versicherer in der Regel auf die Haftungs-
                        beschränkung berufen können, kommt durch diese Rückgriffsregelung auch dem
                        Absender oder Verlader zugute. Dadurch entfällt der Sanktionscharakter, der in
                        der entsprechenden Vorschrift der CRTD mit der zusätzlichen, unbeschränkten
                        Haftung nach nationalem Recht verfolgt wurde.


                        2. Lade- und Entladevorgänge
                        Trägt der Absender, Verlader oder Empfänger die alleinige Verantwortung für das
                        Laden  oder  Entladen der Güter, so haftet er wie  ein Eigentümer nach diesem
                        Übereinkommen für Schäden, die als Folge eines Ereignisses während des Ladens
                        oder Entladens entstanden sind, Art. 9 Abs. 2 CRDNI-Entwurf. Dabei kann  er
                        sich anders als nach der CRTD wie ein Eigentümer  auf die Beschränkung der
                        Haftung  berufen. Die Vorschriften über die Pflichtversicherung sind dagegen
                        nicht  auf ihn anwendbar.  Der  CRDNI-Entwurf hat  gegenüber der CRTD den
                        Vorteil, dass er die Personen, die möglicherweise haften können, abschließend
                        aufzählt.
                           Für den Fall, dass der Absender, Verlader oder Empfänger und der Schiffsei-
                        gentümer die Verantwortung für das Laden oder Entladen gemeinsam tragen, legt
                        Art. 9 Abs. 3 CRDNI-Entwurf fest, dass sie gesamtschuldnerisch wie ein Eigen-
                        tümer  nach diesem Übereinkommen haften, wobei ihre  Haftung insgesamt  auf
                        den für den Eigentümer geltenden Betrag beschränkt bleibt.



                        IV.  Haftung des Charterers
                        Nach  Art. 8 Abs. 3  CRDNI-Entwurf  haftet der  Charterer im Sinne des
                        Art. 8 Abs. 2 lit. c)  gesamtschuldnerisch  mit  dem  Eigentümer  nach  dem  Haf-
                        tungsbestimmungen des CRDNI-Entwurfs, wenn der Charterer schädliche oder
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