Page 83 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen                           59

                           des Vertragsstaates errichtet, in dem Klage gegen ihn erhoben wird oder werden
                           kann,  Art. 11 Abs. 3 S. 1 CRDNI-Entwurf. Dieser Fonds kann durch  Hinterle-
                           gung des Betrages, durch Bankbürgschaft oder durch eine als ausreichend erachte-
                           te Garantie errichtet werden, Art. 11 Abs. 3 S. 2 CRDNI-Entwurf.
                              Die Errichtung eines Haftungsfonds bringt auch für den Eigentümer gewisse
                           Vorteile. So können gemäß Art. 14 CRDNI-Entwurf nach Errichtung des Fonds
                           keine Ansprüche gegen  andere Vermögenswerte des  Eigentümers  erhoben und
                           bereits erfolgte anspruchssichernde Maßnahmen müssen wieder rückgängig ge-
                           macht werden, vorausgesetzt, dass der Kläger Zugang zu dem Gericht hat und der
                           Fonds tatsächlich zur Befriedigung seines Anspruchs verwendet werden kann.
                              Unter Berücksichtigung der nach Art. 11 Abs. 2 CRDNI-Entwurf privilegier-
                           ten Ansprüche wird der Fond unter den Geschädigten im Verhältnis der Höhe
                           ihrer nachgewiesenen Forderungen verteilt, Art. 11 Abs. 4 CRDNI-Entwurf.
                              Hat der Eigentümer in der Absicht Schäden herbeizuführen oder bewusst
                           leichtfertig gehandelt, haftet er ausnahmsweise nach Art. 13 CRDNI-Entwurf
                           unbeschränkt. 2
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                           6. Versicherungspflicht
                           Der CRDNI-Entwurf enthält zwei Alternativen zur Regelung der Versicherungs-
                           pflicht.
                              Die erste Alternative ist in den Art. 15 – 19 des Entwurfs geregelt und orien-
                           tiert sich stark am Vorbild des HNS-Übereinkommens. Danach muss jeder Eigen-
                           tümer eines Schiffes, das schädliche oder gefährliche Stoffe auf Binnenwasserstra-
                           ßen eines Vertragsstaates befördert oder ein solches Schiff festgekoppelt fortbe-
                           wegt, eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit (z.B. eine Bankbürg-
                           schaft) in Höhe seiner Haftung nach Art. 11 aufrechterhalten. Diese Pflicht be-
                           steht unabhängig von der Menge der beförderten Ladung.
                              Ist die Versicherungspflicht ausreichend erfüllt, wird von der jeweils zuständi-
                           gen Behörde darüber eine Bescheinigung ausgestellt, die der Eigentümer an Bord
                           des Schiffes mitzuführen hat. Die Regelung im CRDNI-Entwurf (Art. 17) deckt
                           sich mit den entsprechenden Bestimmungen im HNS-Übereinkommen.
                              Für Schiffe,  die Staatseigentum sind  oder einer öffentlichen Gebietskörper-
                           schaft gehören, besteht nach Art. 18 CRDNI-Entwurf die Verpflichtung, eine
                           soweit  möglich dem Art. 17 entsprechende Bescheinigung mitzuführen,  aus der
                           sowohl die Eigentumsverhältnisse als  auch die nach Art. 11 festgesetzte Haf-
                           tungsdeckung hervorgehen. Wie auch in  Art. 12 Abs. 12 HNS-Übereinkommen
                           wird durch die Selbstversicherung in diesen Fällen  eine Ausnahme von dem
                           grundsätzlichen Versicherungsprinzip gemacht, welches voraussetzt, dass es sich
                           um eine Forderung gegen einen Dritten handeln muss.

                           225  Die entsprechende Regelung im HNS-Übereinkommen ist Art. 9 Abs. 2.
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