Page 83 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen 59
des Vertragsstaates errichtet, in dem Klage gegen ihn erhoben wird oder werden
kann, Art. 11 Abs. 3 S. 1 CRDNI-Entwurf. Dieser Fonds kann durch Hinterle-
gung des Betrages, durch Bankbürgschaft oder durch eine als ausreichend erachte-
te Garantie errichtet werden, Art. 11 Abs. 3 S. 2 CRDNI-Entwurf.
Die Errichtung eines Haftungsfonds bringt auch für den Eigentümer gewisse
Vorteile. So können gemäß Art. 14 CRDNI-Entwurf nach Errichtung des Fonds
keine Ansprüche gegen andere Vermögenswerte des Eigentümers erhoben und
bereits erfolgte anspruchssichernde Maßnahmen müssen wieder rückgängig ge-
macht werden, vorausgesetzt, dass der Kläger Zugang zu dem Gericht hat und der
Fonds tatsächlich zur Befriedigung seines Anspruchs verwendet werden kann.
Unter Berücksichtigung der nach Art. 11 Abs. 2 CRDNI-Entwurf privilegier-
ten Ansprüche wird der Fond unter den Geschädigten im Verhältnis der Höhe
ihrer nachgewiesenen Forderungen verteilt, Art. 11 Abs. 4 CRDNI-Entwurf.
Hat der Eigentümer in der Absicht Schäden herbeizuführen oder bewusst
leichtfertig gehandelt, haftet er ausnahmsweise nach Art. 13 CRDNI-Entwurf
unbeschränkt. 2
225
6. Versicherungspflicht
Der CRDNI-Entwurf enthält zwei Alternativen zur Regelung der Versicherungs-
pflicht.
Die erste Alternative ist in den Art. 15 – 19 des Entwurfs geregelt und orien-
tiert sich stark am Vorbild des HNS-Übereinkommens. Danach muss jeder Eigen-
tümer eines Schiffes, das schädliche oder gefährliche Stoffe auf Binnenwasserstra-
ßen eines Vertragsstaates befördert oder ein solches Schiff festgekoppelt fortbe-
wegt, eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit (z.B. eine Bankbürg-
schaft) in Höhe seiner Haftung nach Art. 11 aufrechterhalten. Diese Pflicht be-
steht unabhängig von der Menge der beförderten Ladung.
Ist die Versicherungspflicht ausreichend erfüllt, wird von der jeweils zuständi-
gen Behörde darüber eine Bescheinigung ausgestellt, die der Eigentümer an Bord
des Schiffes mitzuführen hat. Die Regelung im CRDNI-Entwurf (Art. 17) deckt
sich mit den entsprechenden Bestimmungen im HNS-Übereinkommen.
Für Schiffe, die Staatseigentum sind oder einer öffentlichen Gebietskörper-
schaft gehören, besteht nach Art. 18 CRDNI-Entwurf die Verpflichtung, eine
soweit möglich dem Art. 17 entsprechende Bescheinigung mitzuführen, aus der
sowohl die Eigentumsverhältnisse als auch die nach Art. 11 festgesetzte Haf-
tungsdeckung hervorgehen. Wie auch in Art. 12 Abs. 12 HNS-Übereinkommen
wird durch die Selbstversicherung in diesen Fällen eine Ausnahme von dem
grundsätzlichen Versicherungsprinzip gemacht, welches voraussetzt, dass es sich
um eine Forderung gegen einen Dritten handeln muss.
225 Die entsprechende Regelung im HNS-Übereinkommen ist Art. 9 Abs. 2.