Page 78 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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54 2 Teil: Internationale Haftungsregelungen
Punkten kann daher auf die Erläuterungen zu den beiden Übereinkommen ver-
wiesen werden.
Der Entwurf ist bislang nicht verabschiedet worden. Sollte er in dieser Fas-
sung verabschiedet werden, sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten des
Übereinkommens selbst wesentlich geringer als im HNS-Übereinkommen und in
der CRTD. Nach Art. 27 Abs. 1 CRDNI-Entwurf genügen bereits drei Staaten,
die erklären, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
Hinsichtlich der Haftungshöchstbeträge gibt es für jeden Vertragsstaat nach
Art. 25 Abs. 1 CRDNI-Entwurf die Möglichkeit, höhere oder auch keine Haf-
tungshöchstbeträge für Umweltverschmutzungsschäden festzulegen. Darüber
hinaus kann nach Art. 25 Abs. 3 CRDNI-Entwurf jeder Vertragsstaat einen Vor-
behalt dergestalt erklären, dass er die Bestimmungen über die Pflichtversicherung
auf Gefahrguttransporte, welche auf seinen Binnenwasserstraßen befördert wer-
den, für einen bestimmten, in der Erklärung angegebenen Zeitraum oder bis zum
Widerruf der Erklärung nicht anwendet. Hintergrund für die Formulierung dieses
Vorbehaltes war sicher der von den Vertretern der Binnenschifffahrt beklagte
schwach ausgebaute Versicherungsmarkt.
Wie in der CRTD und im HNS-Übereinkommen sind die englische, französi-
sche und russische Fassungen auch nach dem Entwurf der CRDNI verbindlich.
Da es sich um einen Entwurf für ein Europäisches Übereinkommen handelt, sind
auch der deutsche und niederländische Wortlaut gleichermaßen verbindlich. Denn
gerade Deutschland und insbesondere die Niederlande sind in Europa die Länder
mit dem größten Binnenschifffahrtsaufkommen. 2
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I. Anwendungsbereich
Der sachliche Anwendungsbereich ist in den Artikeln 3 und 2 Abs. 2 CRDNI-
Entwurf festgelegt: Danach findet das Übereinkommen ausschließlich auf außer-
vertragliche Ansprüche Anwendung, und nur soweit diese sich nicht schon aus
bestehenden internationalen Übereinkommen 2 oder aus nationalen Bestimmun-
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gen über die gesetzliche Unfallversicherung oder der sozialen Sicherheit ergeben.
Der CRDNI-Entwurf unterscheidet in Art. 1 Abs. 1 im Gegensatz zur CRTD
und zum HNS-Übereinkommen nicht zwischen Binnen- und Seeschiffen, sondern
erfasst vielmehr jedes Wasserfahrzeug, das schädliche oder gefährliche Stoffe auf
Wasserstraßen im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates befördert, mit Ausnahme
218 http://epp.eurostat.ec.europa.eu/portal/page?_pageid=1996,39140985&_dad=portal&_schema
=PORTAL&screen=detailref&language=de&product=EU_TB_transport&root=EU_TB_trans
port/t_transp/t_iww/ttr00007 (Stand: 08.08.2010).
219 HNS-Übereinkommen, Ölhaftungsübereinkommen, geltende Vorschriften über die Haftung auf
dem Gebiet der Kernenergie, wie z.B. das Pariser und Wiener Übereinkommen. Die CRTD wird
dagegen nicht genannt.