Page 78 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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54                                    2 Teil: Internationale Haftungsregelungen

                        Punkten kann daher auf die Erläuterungen zu den beiden Übereinkommen ver-
                        wiesen werden.
                           Der Entwurf ist bislang nicht verabschiedet worden. Sollte er in dieser Fas-
                        sung verabschiedet werden, sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten des
                        Übereinkommens selbst wesentlich geringer als im HNS-Übereinkommen und in
                        der CRTD. Nach Art. 27 Abs. 1 CRDNI-Entwurf genügen bereits drei Staaten,
                        die erklären, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
                           Hinsichtlich  der Haftungshöchstbeträge gibt es  für jeden Vertragsstaat  nach
                        Art. 25 Abs. 1 CRDNI-Entwurf  die  Möglichkeit,  höhere  oder  auch  keine  Haf-
                        tungshöchstbeträge für Umweltverschmutzungsschäden festzulegen. Darüber
                        hinaus kann nach Art. 25 Abs. 3 CRDNI-Entwurf jeder Vertragsstaat einen Vor-
                        behalt dergestalt erklären, dass er die Bestimmungen über die Pflichtversicherung
                        auf Gefahrguttransporte, welche auf seinen Binnenwasserstraßen befördert wer-
                        den, für einen bestimmten, in der Erklärung angegebenen Zeitraum oder bis zum
                        Widerruf der Erklärung nicht anwendet. Hintergrund für die Formulierung dieses
                        Vorbehaltes war sicher der von den  Vertretern der  Binnenschifffahrt beklagte
                        schwach ausgebaute Versicherungsmarkt.
                           Wie in der CRTD und im HNS-Übereinkommen sind die englische, französi-
                        sche und russische Fassungen auch nach dem Entwurf der CRDNI verbindlich.
                        Da es sich um einen Entwurf für ein Europäisches Übereinkommen handelt, sind
                        auch der deutsche und niederländische Wortlaut gleichermaßen verbindlich. Denn
                        gerade Deutschland und insbesondere die Niederlande sind in Europa die Länder
                        mit dem größten Binnenschifffahrtsaufkommen. 2
                                                                 218



                        I. Anwendungsbereich
                        Der sachliche Anwendungsbereich ist in den Artikeln 3 und 2 Abs. 2 CRDNI-
                        Entwurf festgelegt: Danach findet das Übereinkommen ausschließlich auf außer-
                        vertragliche Ansprüche Anwendung, und nur soweit  diese sich  nicht schon  aus
                        bestehenden internationalen Übereinkommen 2  oder aus nationalen Bestimmun-
                                                               219
                        gen über die gesetzliche Unfallversicherung oder der sozialen Sicherheit ergeben.
                           Der CRDNI-Entwurf unterscheidet in Art. 1 Abs. 1 im Gegensatz zur CRTD
                        und zum HNS-Übereinkommen nicht zwischen Binnen- und Seeschiffen, sondern
                        erfasst vielmehr jedes Wasserfahrzeug, das schädliche oder gefährliche Stoffe auf
                        Wasserstraßen im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates befördert, mit  Ausnahme

                        218  http://epp.eurostat.ec.europa.eu/portal/page?_pageid=1996,39140985&_dad=portal&_schema
                           =PORTAL&screen=detailref&language=de&product=EU_TB_transport&root=EU_TB_trans
                           port/t_transp/t_iww/ttr00007 (Stand: 08.08.2010).
                        219  HNS-Übereinkommen, Ölhaftungsübereinkommen, geltende Vorschriften über die Haftung auf
                           dem Gebiet der Kernenergie, wie z.B. das Pariser und Wiener Übereinkommen. Die CRTD wird
                           dagegen nicht genannt.
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