Page 77 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen                           53

                           über hinaus sollen die EU-Mitgliedstaaten nach Art. 5 der Entscheidung so bald
                           wie möglich darauf hinwirken, dass das HNS-Übereinkommen dahingehend ge-
                           ändert wird, dass der Beitritt der Gemeinschaft als Vertragspartei zu diesem Über-
                           einkommen möglich ist.
                              Der Aufforderung zur Ratifikation oder zum Beitritt sind bisher nur Litauen,
                           Slowenien und Zypern nachgekommen. Die Wahrscheinlichkeit, dass noch weite-
                           re EU-Mitgliedstaaten  beitreten, ist durchaus  gegeben, zumal  einige EU-
                                                                                     214
                           Mitgliedstaaten das Übereinkommen bereits 1996 gezeichnet haben. 2
                              Bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens bestimmt sich die Haftung und
                           Entschädigung für Schäden aus Gefahrgutunfällen auf See allerdings noch immer
                           nach dem jeweils anzuwendenden nationalen Recht mit der Maßgabe, dass, soweit
                           anwendbar, die Haftung der Höhe nach durch das Haftungsbeschränkungs-
                           übereinkommen von 1976 beschränkt wird. 2
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                           C. Die Haftung nach dem Entwurf für ein Europäisches Übereinkommen
                           von 2001 über die Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beför-
                           derung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf Binnenwasserstraßen
                           (CRDNI)

                           Der „Entwurf für ein Europäisches Übereinkommen über die Haftung und Ent-
                           schädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe
                           auf Binnenwasserstraßen“ (CRDNI) 2  wurde im April 2001 von der Internationa-
                                                          216
                           len Vereinigung des Rheinschiffsregisters (IVR) und dem Verein für Europäische
                           Binnenschifffahrt und Wasserstraßen (VBW) erarbeitet und dann der Zentral-
                           kommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) sowie der Wirtschaftskommission der
                           Vereinten Nationen für Europa  (UN/ECE) zugeleitet. 2  Der Konventionsent-
                                                                            217
                           wurf orientiert sich stark an dem Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung
                           für Schäden bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schie-
                           ne und mit  Binnenschiffen (CRTD) sowie an dem  HNS-Übereinkommen von
                           1996, allerdings mit dem entscheidenden Unterschied, dass ein zusätzlicher Ent-
                           schädigungsfonds wie beim HNS-Übereinkommen nicht vorgesehen ist. In vielen



                           214  Dänemark, Deutschland, Finnland, Niederlande, Schweden und das Vereinigte Königreich, siehe
                              2. Teil B.
                           215  Dazu ausführlich unter 3. Teil.
                           216  Die Abkürzung CRDNI wird aus dem französischen Titel abgeleitet „Convention européenne
                              relative à la responsabilité en cas de dommages survenant lors du transport de marchandises no-
                              cives et dangereuses sur les voies de navigation intérieure“.
                           217  http://www.ivr.nl/downloads/Hubner.pdf (Stand: 08.08.2010).
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