Page 75 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen                           51

                           Vorrang vor allen  anderen Ansprüchen  haben, Art. 14 Abs. 6 HNS-
                           Übereinkommen.


                           4. Finanzierung und Verwaltung des HNS-Fonds

                           Der  HNS-Fonds wird durch  Beiträge der Empfänger 2  der  beitragspflichtigen
                                                                           208
                           Ladung 2   gespeist,  Art. 18 und 19 HNS-Übereinkommen. Es  werden Anfangs-
                                  209
                           beiträge - eine Art einmalige Aufnahmegebühr - sowie die erforderlichen Jahres-
                           beiträge erhoben, deren Höhe sich  nach dem Finanzbedarf des  Fonds richtet,
                           Art. 16 Abs. 3, Art. 17, Art. 20 HNS-Übereinkommen.
                              Die Jahresbeiträge werden in vier verschiedene Konten (das Allgemeinen
                           Konto, das  Ölkonto, das LNG-Konto   210                   211
                                                                                     2 ) eingezahlt,
                                                              2  und das LPG-Konto
                           Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 HNS-Übereinkommen. Je nach Art und Gefährdungs-
                           grad der Güter sieht der HNS-Fonds Mindestmengen vor, die ein Empfänger pro
                           Jahr erhalten haben muss, um beitragspflichtig zu werden. Nach Art. 18 und 19
                           HNS-Übereinkommen liegen die Mindestmengen für Ölprodukte  bei mehr  als
                           150.000 Tonnen pro Jahr, für die übrigen HNS-Stoffe bei mehr als 20.000 Ton-
                           nen pro Jahr.
                              Fällige  rückständige  Beträge  werden   nach  Art. 22 Abs. 1  HNS-
                           Übereinkommen mit einem vom HNS-Fonds zu bestimmenden Zinssatz verzinst.
                           Darüber  hinaus  ist der Direktor des  HNS-Fonds  nach  Art. 22 Abs. 2 HNS-
                           Übereinkommen befugt,  alle geeigneten Maßnahmen, einschließlich eines Ge-
                           richtsverfahrens, gegen den säumigen Beitragspflichtigen zu treffen, um den fälli-
                           gen Betrag einzutreiben.  Bei offensichtlicher Zahlungsunfähigkeit  des säumigen
                           Beitragspflichtigen und ähnlichen Umständen, kann  die Versammlung beschlie-
                           ßen, auf Maßnahmen gegen den Beitragspflichtigen zu verzichten.
                              Der HNS-Fonds hat eine Versammlung, die sich aus allen Vertragsstaaten zu-
                           sammensetzt  und einmal im Jahr  tagt,  sowie  ein von einem Direktor geleitetes
                           Sekretariat, Art. 24, 25 und 27 Abs. 1 HNS-Übereinkommen.





                           208  Empfänger ist nach Art. 1 Abs. 4 lit. a) HNS-Übereinkommen i.d.R. die Person, welche die
                              beitragspflichtige Ladung, die in den Häfen und an den Umschlagplätzen eines Vertragsstaates
                              gelöscht wird, tatsächlich entgegen nimmt.
                           209  Beitragspflichtige Ladung bedeutet nach Art. 1 Abs. 10 HNS-Übereinkommen die HNS-Stoffe,
                              die zu einem im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates gelegenen Hafen oder Umschlagplatz als
                              Ladung auf dem Seeweg befördert und in diesem Staat gelöscht werden. Transitladungen werden
                              nur im Hinblick auf ihre Entgegennahmen am Bestimmungsort als beitragspflichtige Ladung an-
                              gesehen.
                           210  „LNG“ steht für „liquefied natural gases“, also verflüssigte Naturgase aus leichten Kohlenwasser-
                              stoffgemischen mit Methan als Hauptbestandteil.
                           211  „LPG“ steht für „liquefied petroleum gases“, also verflüssigte Petrogase aus leichten Kohlenwas-
                              serstoffgemischen mit Propan und Butan als Hauptbestandteile.
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