Page 75 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen 51
Vorrang vor allen anderen Ansprüchen haben, Art. 14 Abs. 6 HNS-
Übereinkommen.
4. Finanzierung und Verwaltung des HNS-Fonds
Der HNS-Fonds wird durch Beiträge der Empfänger 2 der beitragspflichtigen
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Ladung 2 gespeist, Art. 18 und 19 HNS-Übereinkommen. Es werden Anfangs-
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beiträge - eine Art einmalige Aufnahmegebühr - sowie die erforderlichen Jahres-
beiträge erhoben, deren Höhe sich nach dem Finanzbedarf des Fonds richtet,
Art. 16 Abs. 3, Art. 17, Art. 20 HNS-Übereinkommen.
Die Jahresbeiträge werden in vier verschiedene Konten (das Allgemeinen
Konto, das Ölkonto, das LNG-Konto 210 211
2 ) eingezahlt,
2 und das LPG-Konto
Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 HNS-Übereinkommen. Je nach Art und Gefährdungs-
grad der Güter sieht der HNS-Fonds Mindestmengen vor, die ein Empfänger pro
Jahr erhalten haben muss, um beitragspflichtig zu werden. Nach Art. 18 und 19
HNS-Übereinkommen liegen die Mindestmengen für Ölprodukte bei mehr als
150.000 Tonnen pro Jahr, für die übrigen HNS-Stoffe bei mehr als 20.000 Ton-
nen pro Jahr.
Fällige rückständige Beträge werden nach Art. 22 Abs. 1 HNS-
Übereinkommen mit einem vom HNS-Fonds zu bestimmenden Zinssatz verzinst.
Darüber hinaus ist der Direktor des HNS-Fonds nach Art. 22 Abs. 2 HNS-
Übereinkommen befugt, alle geeigneten Maßnahmen, einschließlich eines Ge-
richtsverfahrens, gegen den säumigen Beitragspflichtigen zu treffen, um den fälli-
gen Betrag einzutreiben. Bei offensichtlicher Zahlungsunfähigkeit des säumigen
Beitragspflichtigen und ähnlichen Umständen, kann die Versammlung beschlie-
ßen, auf Maßnahmen gegen den Beitragspflichtigen zu verzichten.
Der HNS-Fonds hat eine Versammlung, die sich aus allen Vertragsstaaten zu-
sammensetzt und einmal im Jahr tagt, sowie ein von einem Direktor geleitetes
Sekretariat, Art. 24, 25 und 27 Abs. 1 HNS-Übereinkommen.
208 Empfänger ist nach Art. 1 Abs. 4 lit. a) HNS-Übereinkommen i.d.R. die Person, welche die
beitragspflichtige Ladung, die in den Häfen und an den Umschlagplätzen eines Vertragsstaates
gelöscht wird, tatsächlich entgegen nimmt.
209 Beitragspflichtige Ladung bedeutet nach Art. 1 Abs. 10 HNS-Übereinkommen die HNS-Stoffe,
die zu einem im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates gelegenen Hafen oder Umschlagplatz als
Ladung auf dem Seeweg befördert und in diesem Staat gelöscht werden. Transitladungen werden
nur im Hinblick auf ihre Entgegennahmen am Bestimmungsort als beitragspflichtige Ladung an-
gesehen.
210 „LNG“ steht für „liquefied natural gases“, also verflüssigte Naturgase aus leichten Kohlenwasser-
stoffgemischen mit Methan als Hauptbestandteil.
211 „LPG“ steht für „liquefied petroleum gases“, also verflüssigte Petrogase aus leichten Kohlenwas-
serstoffgemischen mit Propan und Butan als Hauptbestandteile.