Page 70 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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46 2 Teil: Internationale Haftungsregelungen
7. Versicherungspflicht
a) Art und Umfang der Pflichtversicherung
Das HNS-Übereinkommen sieht in Art. 12 eine Pflichtversicherung des Schiffsei-
gentümers in Höhe seiner Höchsthaftung vor. Die Mindesteinlagen der abzu-
schließenden Pflichtversicherung sind also mit den Haftungshöchstsummen nach
Art. 9 HNS-Übereinkommen identisch.
Im Gegensatz zum Ölhaftungsübereinkommen tritt die Versicherungspflicht
aber nicht erst ab einer bestimmten Größe des Schiffes ein, 1 sondern jeder
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Schiffseigentümer, dessen Schiff tatsächlich gefährliche und schädliche Stoffe
befördert, ist zur Aufrechterhaltung einer Versicherung verpflichtet.
Das HNS-Übereinkommen lässt neben der Versicherung auch eine andere fi-
nanzielle Sicherheit genügen und nennt als Beispiel die Bankbürgschaft oder die
Bürgschaft eines ähnlichen Finanzinstituts, Art. 12 Abs. 1 HNS-Übereinkommen.
Bei der finanziellen Sicherheit muss es sich stets um eine Forderung gegen ei-
nen Dritten handeln, da eigenes Vermögen des Versicherungspflichtigen nicht
genügt. 1 Die aus der Sicherheit verfügbaren Beträge sind nach
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Art. 12 Abs. 9 HNS-Übereinkommen ausschließlich zur Befriedigung von An-
sprüchen aufgrund des HNS-Übereinkommens zu verwenden.
b) Ausnahmen von der Versicherungspflicht
Ausnahmen von der Versicherungspflicht, wie sie die CRTD für Militärtransporte
und Staatsbahnen vorsieht, 1 kennt das HNS-Übereinkommen nicht. Allerdings
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ist eine so genannte Selbstversicherung bei Staatsschiffen nach Art. 12 Abs. 12
HNS-Übereinkommen zulässig, vorausgesetzt, dass das HNS-Übereinkommen
auf diese Anwendung findet. 1 In diesem Fall genügt ausnahmsweise eigenes
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Vermögen des Versicherungspflichtigen.
c) Nachweis einer ausreichenden Deckung
Um eine ausreichende Haftungsdeckung nachweisen zu können, muss die von der
zuständigen Behörde eines Vertragsstaates ausgestellte Pflichtversicherungs-
bescheinigung an Bord des Schiffes mitgeführt werden, während eine Durch-
schrift bei der ausstellenden Behörde hinterlegt wird, Art. 12 Abs. 4 HNS-
193 Nur Schiffseigentümer, deren Schiffe mehr als 2.000 Tonnen Öl befördern, sind zur Aufrechter-
haltung einer Versicherung verpflichtet, Art. VII Abs. 1 Ölhaftungsübereinkommen.
194 Vgl. Ausführungen von Herber zum Ölhaftungsübereinkommen in RabelsZ 1970, 223 (245).
195 Art. 16 CRTD.
196 Siehe 2. Teil B I 1.