Page 70 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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46                                    2 Teil: Internationale Haftungsregelungen

                        7. Versicherungspflicht


                        a) Art und Umfang der Pflichtversicherung
                        Das HNS-Übereinkommen sieht in Art. 12 eine Pflichtversicherung des Schiffsei-
                        gentümers in Höhe seiner Höchsthaftung vor.  Die  Mindesteinlagen der abzu-
                        schließenden Pflichtversicherung sind also mit den Haftungshöchstsummen nach
                        Art. 9 HNS-Übereinkommen identisch.
                           Im Gegensatz zum Ölhaftungsübereinkommen tritt die Versicherungspflicht
                        aber nicht erst ab einer bestimmten Größe des Schiffes ein, 1  sondern jeder
                                                                               193
                        Schiffseigentümer, dessen  Schiff tatsächlich gefährliche und schädliche Stoffe
                        befördert, ist zur Aufrechterhaltung einer Versicherung verpflichtet.
                           Das HNS-Übereinkommen lässt neben der Versicherung auch eine andere fi-
                        nanzielle Sicherheit genügen und nennt als Beispiel die Bankbürgschaft oder die
                        Bürgschaft eines ähnlichen Finanzinstituts, Art. 12 Abs. 1 HNS-Übereinkommen.
                           Bei der finanziellen Sicherheit muss es sich stets um eine Forderung gegen ei-
                        nen Dritten  handeln, da eigenes  Vermögen des  Versicherungspflichtigen  nicht
                        genügt. 1  Die aus der Sicherheit verfügbaren  Beträge sind nach
                              194
                        Art. 12 Abs. 9 HNS-Übereinkommen ausschließlich zur Befriedigung von An-
                        sprüchen aufgrund des HNS-Übereinkommens zu verwenden.


                        b) Ausnahmen von der Versicherungspflicht
                        Ausnahmen von der Versicherungspflicht, wie sie die CRTD für Militärtransporte
                        und Staatsbahnen vorsieht, 1  kennt das HNS-Übereinkommen nicht. Allerdings
                                               195
                        ist eine so genannte Selbstversicherung  bei Staatsschiffen nach Art. 12 Abs. 12
                        HNS-Übereinkommen zulässig, vorausgesetzt, dass das HNS-Übereinkommen
                        auf diese Anwendung findet. 1  In diesem Fall  genügt  ausnahmsweise eigenes
                                                  196
                        Vermögen des Versicherungspflichtigen.


                        c) Nachweis einer ausreichenden Deckung
                        Um eine ausreichende Haftungsdeckung nachweisen zu können, muss die von der
                        zuständigen  Behörde eines Vertragsstaates ausgestellte Pflichtversicherungs-
                        bescheinigung an  Bord des Schiffes  mitgeführt werden, während  eine  Durch-
                        schrift  bei der ausstellenden Behörde hinterlegt wird, Art. 12 Abs. 4 HNS-


                        193  Nur Schiffseigentümer, deren Schiffe mehr als 2.000 Tonnen Öl befördern, sind zur Aufrechter-
                           haltung einer Versicherung verpflichtet, Art. VII Abs. 1 Ölhaftungsübereinkommen.
                        194  Vgl. Ausführungen von Herber zum Ölhaftungsübereinkommen in RabelsZ 1970, 223 (245).
                        195  Art. 16 CRTD.
                        196  Siehe 2. Teil B I 1.
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