Page 74 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
P. 74
50 2 Teil: Internationale Haftungsregelungen
Übereinkommen. Jedoch kann die Versammlung 2 des HNS-Fonds beschließen,
206
in Ausnahmefällen darauf zu verzichten, Art. 14 Abs. 7 HNS-Übereinkommen.
2. Befreiung von der Zahlungsverpflichtung
Der HNS-Fonds ist nach Art. 14 Abs. 3 lit. a) HNS-Übereinkommen von seiner
Zahlungsverpflichtung befreit, wenn bewiesen ist, dass der Schaden die Folge von
Kriegshandlungen, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg oder Aufstand war oder durch
HNS-Stoffe verursacht wurde, die aus einem Kriegsschiff oder einem anderen
Schiff entwichen sind oder eingeleitet wurden, das einem Staat gehört oder von
diesem eingesetzt ist und zum Zeitpunkt des Ereignisses im Staatsdienst aus-
schließlich für andere als Handelszwecke genutzt wurde.
Kann der Antragsteller nicht beweisen, dass der Schaden mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit die Folge eines Ereignisses ist, in das ein oder mehrere Schiffe
verwickelt waren, muss der HNS-Fonds ebenfalls nicht zahlen,
Art. 14 Abs. 3 lit. b) HNS-Übereinkommen.
Eine weitere Befreiung von der Zahlungsverpflichtung ist in
Art. 14 Abs. 4 HNS-Übereinkommen geregelt. Hat die geschädigte Person den
Schaden ganz oder teilweise mitverschuldet, und kann der HNS-Fonds dies be-
weisen, ist er von der Entschädigungsverpflichtung gegenüber dieser Person ganz
oder teilweise befreit, wobei der Umfang der Befreiung der für den Schiffseigen-
tümer nach Art. 7 Abs. 3 HNS-Übereinkommen entsprechen muss. Von der Ent-
schädigungsverpflichtung für Schutzmaßnahmen ist der HNS-Fonds jedoch in
keinem Fall entbunden, Art. 14 Abs. 4 S. 3 HNS-Übereinkommen.
3. Höchstsumme der Entschädigung
Die Gesamtsumme der vom HNS-Fonds für ein einzelnes Ereignis zu zahlenden
Entschädigung darf 250 Millionen Rechnungseinheiten 2 nicht überschreiten,
207
Art. 14 Abs. 5 lit. a) HNS-Übereinkommen. Die Gesamtsumme schließt dabei den
vom Schiffseigentümer oder Versicherer tatsächlich gezahlten Betrag ein.
Überschreitet der Betrag der festgestellten Ansprüche gegen den HNS-Fonds
die zu zahlende Höchstsumme, so wird der zur Verfügung stehende Betrag im
Verhältnis der Höhe der nachgewiesenen Forderungen aufgeteilt, wobei Ansprü-
che wegen Personenschäden bis zur Höhe von zwei Dritteln der Höchstsumme
206 Dazu siehe 2. Teil B III 4.
207 Rechnungseinheit ist wiederum das Sonderziehungsrecht (SZR) des Internationalen Währungs-
fonds, Art. 1 Abs. 12 HNS-Übereinkommen. Die Beträge werden gem. Art. 14 Abs. 5 lit. d)
HNS-Übereinkommen in die Landeswährung entsprechend dem Wert dieser Währung gegen-
über dem Sonderziehungsrecht am Tag des Beschlusses der Versammlung des HNS-Fonds über
den ersten Zeitpunkt einer Entschädigungszahlung umgerechnet.