Page 74 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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50                                    2 Teil: Internationale Haftungsregelungen

                        Übereinkommen. Jedoch kann die Versammlung 2  des HNS-Fonds beschließen,
                                                                  206
                        in Ausnahmefällen darauf zu verzichten, Art. 14 Abs. 7 HNS-Übereinkommen.


                        2. Befreiung von der Zahlungsverpflichtung

                        Der  HNS-Fonds  ist  nach  Art. 14 Abs. 3 lit. a) HNS-Übereinkommen  von  seiner
                        Zahlungsverpflichtung befreit, wenn bewiesen ist, dass der Schaden die Folge von
                        Kriegshandlungen, Feindseligkeiten,  Bürgerkrieg  oder Aufstand war oder durch
                        HNS-Stoffe verursacht  wurde, die aus einem Kriegsschiff  oder einem anderen
                        Schiff entwichen sind oder eingeleitet wurden, das einem Staat gehört oder von
                        diesem eingesetzt ist und  zum Zeitpunkt des Ereignisses im Staatsdienst  aus-
                        schließlich für andere als Handelszwecke genutzt wurde.
                           Kann der Antragsteller nicht  beweisen,  dass der Schaden mit hinreichender
                        Wahrscheinlichkeit die Folge eines Ereignisses ist, in das ein oder mehrere Schiffe
                        verwickelt  waren,  muss   der   HNS-Fonds    ebenfalls  nicht  zahlen,
                        Art. 14 Abs. 3 lit. b) HNS-Übereinkommen.
                           Eine   weitere  Befreiung  von   der  Zahlungsverpflichtung  ist  in
                        Art. 14 Abs. 4 HNS-Übereinkommen  geregelt.  Hat die geschädigte Person den
                        Schaden ganz oder teilweise mitverschuldet, und kann der HNS-Fonds dies be-
                        weisen, ist er von der Entschädigungsverpflichtung gegenüber dieser Person ganz
                        oder teilweise befreit, wobei der Umfang der Befreiung der für den Schiffseigen-
                        tümer nach Art. 7 Abs. 3 HNS-Übereinkommen entsprechen muss. Von der Ent-
                        schädigungsverpflichtung für Schutzmaßnahmen ist der HNS-Fonds jedoch in
                        keinem Fall entbunden, Art. 14 Abs. 4 S. 3 HNS-Übereinkommen.


                        3. Höchstsumme der Entschädigung

                        Die Gesamtsumme der vom HNS-Fonds für ein einzelnes Ereignis zu zahlenden
                        Entschädigung darf 250 Millionen Rechnungseinheiten 2  nicht überschreiten,
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                        Art. 14 Abs. 5 lit. a) HNS-Übereinkommen. Die Gesamtsumme schließt dabei den
                        vom Schiffseigentümer oder Versicherer tatsächlich gezahlten Betrag ein.
                           Überschreitet der Betrag der festgestellten Ansprüche gegen den HNS-Fonds
                        die zu zahlende Höchstsumme, so wird  der zur Verfügung stehende Betrag im
                        Verhältnis der Höhe der nachgewiesenen Forderungen aufgeteilt, wobei Ansprü-
                        che wegen Personenschäden bis zur Höhe von zwei Dritteln der Höchstsumme



                        206  Dazu siehe 2. Teil B III 4.
                        207  Rechnungseinheit ist wiederum das Sonderziehungsrecht (SZR) des Internationalen Währungs-
                           fonds, Art. 1 Abs. 12 HNS-Übereinkommen. Die Beträge werden gem. Art. 14 Abs. 5 lit. d)
                           HNS-Übereinkommen in die Landeswährung entsprechend dem Wert dieser Währung gegen-
                           über dem Sonderziehungsrecht am Tag des Beschlusses der Versammlung des HNS-Fonds über
                           den ersten Zeitpunkt einer Entschädigungszahlung umgerechnet.
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