Page 73 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen                           49

                           schriebene  Haftung des Schiffseigentümers ein.  Reicht diese Haftung  nicht  aus
                           oder ist sie nicht anwendbar, dann zahlt auf der zweiten Stufe der HNS-Fonds
                           eine zusätzliche Entschädigung, Art. 13 Abs. 1 lit. a) HNS-Übereinkommen. Die-
                           ser wird durch die Beiträge der Empfänger der  beitragspflichtigen Ladung ge-
                           speist.
                              Der HNS-Fonds dient einerseits dazu, die Entschädigungssumme für die Op-
                           fer zu erhöhen, während er andererseits den Schiffseigentümern einen Ausgleich
                           für die strikte Gefährdungshaftung gewähren soll.
                              Vorbild für den HNS-Fonds war das  Fondsübereinkommen von  1971 über
                           die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmut-
                           zungsschäden (IOPC-Fund) 2 , weshalb es auch nicht verwundert, dass die Struk-
                                                   203
                                                                                           204
                           tur des HNS-Fonds sehr eng dem bewährten Muster des IOPC-Fund folgt. 2

                           1. Voraussetzung für eine Entschädigungszahlung
                           Der  HNS-Fonds  greift  nach  Art. 14 Abs. 1 HNS-Übereinkommen  grundsätzlich
                           in drei Fällen ein:
                              Der erste Fall ist, dass der Schiffseigentümer ausnahmsweise nach den Vor-
                           schriften des HNS-Übereinkommens nicht haftet. Dieser Fall kann z.B. eintreten,
                           wenn der Schiffseigentümer nichts von der Gefährlichkeit und Schädlichkeit der
                           verladenen Güter wusste oder ein anderer Haftungsausschlussgrund eingreift.
                           Allerdings ist der Fonds bei Eingreifen bestimmter Haftungsausschlusstatbestände
                           ebenfalls von seiner Zahlungsverpflichtung befreit. 2
                                                                       205
                              Im zweiten Fall muss der Schiffseigentümer eigentlich voll haften, jedoch ist er
                           finanziell nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen vollständig nachzukommen
                           und darüber hinaus reicht seine finanzielle Sicherheit (Versicherung oder Bank-
                           bürgschaft) nicht aus, um die Entschädigungsansprüche zu befriedigen. Allerdings
                           gelten nach Art. 14 Abs. 1 lit. b) HNS-Übereinkommen der Schiffseigentümer erst
                           dann als „finanziell nicht in der Lage“ und eine finanzielle Sicherheit als „nicht
                           ausreichend“, wenn es dem Geschädigten nicht möglich war, den ihm zustehen-
                           den  vollen Entschädigungsbetrag zu  bekommen, nachdem er  alle  zumutbaren
                           Maßnahmen im Hinblick auf die ihm zur Verfügung stehenden  Rechtsbehelfe
                           getroffen hat. Was allerdings genau unter „zumutbaren Maßnahmen“ zu verstehen
                           ist, wird offen gelassen.
                              Im dritten Fall zahlt der HNS-Fonds, weil der Schaden die Haftungsbeschrän-
                           kung des Schiffseigentümers nach Art. 9 HNS-Übereinkommen übersteigt.
                              Voraussetzung für eine Entschädigungszahlung des HNS-Fonds ist grundsätz-
                           lich die Errichtung eines Haftungsfonds nach Art. 9 Abs. 3 HNS-


                           203  International Oil Pollution Compensation - Fund.
                           204  Ganten, TranspR 1997, 397 (402).
                           205  Dazu unter „Befreiung von der Zahlungsverpflichtung“ 2. Teil B III 2.
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