Page 72 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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48                                    2 Teil: Internationale Haftungsregelungen

                        keinen direkten Anspruch der Geschädigten vorsehen. 2  Jedoch haben die P & I-
                                                                       201
                        Clubs für das HNS-Übereinkommen, wie schon 1969 für das Ölhaftungsüberein-
                        kommen, eingewilligt, dass auch ihnen  gegenüber ein Direktanspruch des Ge-
                        schädigten besteht. 2
                                        202


                        8. Rückgriffsrecht des Schiffseigentümers
                        Nach Art. 7 Abs. 6 HNS-Übereinkommen behält der Schiffseigentümer das Recht
                        gegen Dritte, insbesondere gegen den Verlader oder Empfänger des Stoffes, der
                        die Schäden verursacht hat, oder gegen die in Art. 7 Abs. 5 genannten Hilfsperso-
                        nen im Innenverhältnis Rückgriff zu nehmen.
                           Die Ansprüche des Eigentümers richten sich vorrangig nach den Transport-
                        rechtskonventionen, soweit anwendbar, und ergänzend nach dem anzuwendenden
                        innerstaatlichen Recht.


                        9. Sonderfall der Haftung zweier oder mehrerer Eigentümer, deren Schiffe HNS-Stoffe befördern
                        Sind Schäden durch ein Ereignis entstanden, an dem zwei oder mehr Schiffe be-
                        teiligt sind, von denen jedes HNS-Stoffe befördert, haftet nach Art. 8 Abs. 1
                        HNS-Übereinkommen jeder Eigentümer für die Schäden, sofern er nicht einen
                        Haftungsausschussgrund geltend machen kann (Gesamtschuld). Der Geschädigte
                        hat also die Möglichkeit, sich auszusuchen, gegen welchen Eigentümer er vorge-
                        hen möchte.  Lassen sich Schäden  nicht hinreichend  sicher  trennen, haften die
                        beteiligten Eigentümer für diese Schäden ebenfalls gesamtschuldnerisch.
                           Dabei ist jeder Eigentümer berechtigt, seine Haftung auf die nach Art. 9 HNS-
                        Übereinkommen auf ihn  anwendbaren Haftungshöchstbeträge zu beschränken,
                        sowie im Innenverhältnis gegen einen anderen Eigentümer nach dem anzuwen-
                        denden  innerstaatlichen  Recht  Rückgriff  zu  nehmen,  Art. 8 Abs. 2 und 3 HNS-
                        Übereinkommen.



                        III. Entschädigung durch den HNS-Fonds

                        Bereits in der Präambel ist festgelegt, dass die wirtschaftlichen Folgen von Schä-
                        den, die bei der Beförderung von HNS-Stoffen auf See verursacht werden, zwi-
                        schen der Schifffahrt und dem beteiligten Ladungsinteresse geteilt werden sollen.
                           Das HNS-Übereinkommen setzt diese  Maßgabe durch das zweistufige Haf-
                        tungs- und Entschädigungssystem um. Auf der ersten Stufe greift die oben be-

                        201  Müller, TranspR 1998, 269 (278); Zu den P&I-Clubs, Kebschull, Grundsätze der Protection- und
                           Indemnity-Versicherung, Hamburg 1967.
                        202  Müller, TranspR 1998, 269 (278).
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