Page 72 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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48 2 Teil: Internationale Haftungsregelungen
keinen direkten Anspruch der Geschädigten vorsehen. 2 Jedoch haben die P & I-
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Clubs für das HNS-Übereinkommen, wie schon 1969 für das Ölhaftungsüberein-
kommen, eingewilligt, dass auch ihnen gegenüber ein Direktanspruch des Ge-
schädigten besteht. 2
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8. Rückgriffsrecht des Schiffseigentümers
Nach Art. 7 Abs. 6 HNS-Übereinkommen behält der Schiffseigentümer das Recht
gegen Dritte, insbesondere gegen den Verlader oder Empfänger des Stoffes, der
die Schäden verursacht hat, oder gegen die in Art. 7 Abs. 5 genannten Hilfsperso-
nen im Innenverhältnis Rückgriff zu nehmen.
Die Ansprüche des Eigentümers richten sich vorrangig nach den Transport-
rechtskonventionen, soweit anwendbar, und ergänzend nach dem anzuwendenden
innerstaatlichen Recht.
9. Sonderfall der Haftung zweier oder mehrerer Eigentümer, deren Schiffe HNS-Stoffe befördern
Sind Schäden durch ein Ereignis entstanden, an dem zwei oder mehr Schiffe be-
teiligt sind, von denen jedes HNS-Stoffe befördert, haftet nach Art. 8 Abs. 1
HNS-Übereinkommen jeder Eigentümer für die Schäden, sofern er nicht einen
Haftungsausschussgrund geltend machen kann (Gesamtschuld). Der Geschädigte
hat also die Möglichkeit, sich auszusuchen, gegen welchen Eigentümer er vorge-
hen möchte. Lassen sich Schäden nicht hinreichend sicher trennen, haften die
beteiligten Eigentümer für diese Schäden ebenfalls gesamtschuldnerisch.
Dabei ist jeder Eigentümer berechtigt, seine Haftung auf die nach Art. 9 HNS-
Übereinkommen auf ihn anwendbaren Haftungshöchstbeträge zu beschränken,
sowie im Innenverhältnis gegen einen anderen Eigentümer nach dem anzuwen-
denden innerstaatlichen Recht Rückgriff zu nehmen, Art. 8 Abs. 2 und 3 HNS-
Übereinkommen.
III. Entschädigung durch den HNS-Fonds
Bereits in der Präambel ist festgelegt, dass die wirtschaftlichen Folgen von Schä-
den, die bei der Beförderung von HNS-Stoffen auf See verursacht werden, zwi-
schen der Schifffahrt und dem beteiligten Ladungsinteresse geteilt werden sollen.
Das HNS-Übereinkommen setzt diese Maßgabe durch das zweistufige Haf-
tungs- und Entschädigungssystem um. Auf der ersten Stufe greift die oben be-
201 Müller, TranspR 1998, 269 (278); Zu den P&I-Clubs, Kebschull, Grundsätze der Protection- und
Indemnity-Versicherung, Hamburg 1967.
202 Müller, TranspR 1998, 269 (278).