Page 67 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen                           43

                           schäden und Kosten von Schutzmaßnahmen ersetzt werden müssen, ist die Frage,
                           ob neben einfachen Sachschäden auch reine Vermögensschäden ersetzt werden,
                           vom Übereinkommen offen gelassen. Dies muss wiederum nach dem nationalen
                           anwendbaren Recht entschieden werden, ebenso  wie die Art,  Berechnung und
                           Höhe des Schadensersatzes.


                           c) Umweltschäden
                           Ersatzfähig sind überdies  Umweltverschmutzungsschäden. Allerdings wird der
                           Schadensersatz, wie beim  Ölhaftungsübereinkommen und auch der CRTD,  auf
                           die Kosten tatsächlich ergriffener oder zu ergreifender angemessener Wiederher-
                           stellungsmaßnahmen beschränkt. 1  Von dieser Einschränkung ausgenommen ist
                                                        183
                           der aufgrund der Umweltbeeinträchtigung entgangene Gewinn.


                           d) Kosten von Schutzmaßnahmen
                           Kosten von Schutzmaßnahmen und weitere durch Schutzmaßnahmen verursachte
                           Verluste oder Schäden werden ebenfalls ersetzt. Schutzmaßnahmen werden wie in
                           der CRTD als angemessene Maßnahmen zur Verhütung oder Einschränkung des
                           Schadens nach Eintreten eines Ereignisses  definiert,  Art. 1 Abs. 7 HNS-
                           Übereinkommen.
                              Aus der in Art. 1 Abs. 8 HNS-Übereinkommen enthaltenen Definition eines
                           Ereignisses geht  hervor, dass die unmittelbar drohende Gefahr einer Schadens-
                           verursachung einem schadensverursachenden Vorfall  gleichgestellt  ist. Es muss
                           somit nicht erst der Eintritt eines Schadens abgewartet werden, damit die Scha-
                           densverhütungsmaßnahmen ersetzt werden.


                           6. Haftungsbeschränkung durch Höchstsummen

                           Nach Art. 9 Abs. 1 HNS-Übereinkommen ist der Schiffseigentümer berechtigt,
                           seine Haftung auf bestimmte Haftungshöchstsummen zu beschränken. Pro Scha-
                           densereignis ist nach Art. 9 Abs. 1 lit. a) HNS-Übereinkommen eine Mindesthaf-
                           tung von 10 Millionen  Rechnungseinheiten (SZR) 1  für Schiffe  bis zu 2.000
                                                                        184
                           Raumgehaltseinheiten (BRZ) 1  vorgesehen. Für größere Schiffe zwischen 2.001
                                                    185

                           183  Siehe 2. Teil A II 5 c).
                           184  Rechnungseinheit ist nach Art. 1 Abs. 12 HNS-Übereinkommen das Sonderziehungsrecht (SZR)
                              des Internationalen Währungsfonds. Die Beträge werden gem. Art. 9 Abs. 9 lit. a) HNS-
                              Übereinkommen in die Landeswährung entsprechend dem Wert dieser Währung gegenüber dem
                              Sonderziehungsrecht umgerechnet. Einzelheiten zur Be- und Umrechnung enthält
                              Art. 9 Abs. 9 lit. a), b) und c) HNS-Übereinkommen.
                           185  Nach Art. 9 Abs. 10 HNS-Übereinkommen bestimmt sich der Raumgehalt des Schiffes nach der
                              Bruttoraumzahl (BRZ), die nach den in Anlage I des Internationalen Schiffsvermessungs-
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