Page 67 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
P. 67
2 Teil: Internationale Haftungsregelungen 43
schäden und Kosten von Schutzmaßnahmen ersetzt werden müssen, ist die Frage,
ob neben einfachen Sachschäden auch reine Vermögensschäden ersetzt werden,
vom Übereinkommen offen gelassen. Dies muss wiederum nach dem nationalen
anwendbaren Recht entschieden werden, ebenso wie die Art, Berechnung und
Höhe des Schadensersatzes.
c) Umweltschäden
Ersatzfähig sind überdies Umweltverschmutzungsschäden. Allerdings wird der
Schadensersatz, wie beim Ölhaftungsübereinkommen und auch der CRTD, auf
die Kosten tatsächlich ergriffener oder zu ergreifender angemessener Wiederher-
stellungsmaßnahmen beschränkt. 1 Von dieser Einschränkung ausgenommen ist
183
der aufgrund der Umweltbeeinträchtigung entgangene Gewinn.
d) Kosten von Schutzmaßnahmen
Kosten von Schutzmaßnahmen und weitere durch Schutzmaßnahmen verursachte
Verluste oder Schäden werden ebenfalls ersetzt. Schutzmaßnahmen werden wie in
der CRTD als angemessene Maßnahmen zur Verhütung oder Einschränkung des
Schadens nach Eintreten eines Ereignisses definiert, Art. 1 Abs. 7 HNS-
Übereinkommen.
Aus der in Art. 1 Abs. 8 HNS-Übereinkommen enthaltenen Definition eines
Ereignisses geht hervor, dass die unmittelbar drohende Gefahr einer Schadens-
verursachung einem schadensverursachenden Vorfall gleichgestellt ist. Es muss
somit nicht erst der Eintritt eines Schadens abgewartet werden, damit die Scha-
densverhütungsmaßnahmen ersetzt werden.
6. Haftungsbeschränkung durch Höchstsummen
Nach Art. 9 Abs. 1 HNS-Übereinkommen ist der Schiffseigentümer berechtigt,
seine Haftung auf bestimmte Haftungshöchstsummen zu beschränken. Pro Scha-
densereignis ist nach Art. 9 Abs. 1 lit. a) HNS-Übereinkommen eine Mindesthaf-
tung von 10 Millionen Rechnungseinheiten (SZR) 1 für Schiffe bis zu 2.000
184
Raumgehaltseinheiten (BRZ) 1 vorgesehen. Für größere Schiffe zwischen 2.001
185
183 Siehe 2. Teil A II 5 c).
184 Rechnungseinheit ist nach Art. 1 Abs. 12 HNS-Übereinkommen das Sonderziehungsrecht (SZR)
des Internationalen Währungsfonds. Die Beträge werden gem. Art. 9 Abs. 9 lit. a) HNS-
Übereinkommen in die Landeswährung entsprechend dem Wert dieser Währung gegenüber dem
Sonderziehungsrecht umgerechnet. Einzelheiten zur Be- und Umrechnung enthält
Art. 9 Abs. 9 lit. a), b) und c) HNS-Übereinkommen.
185 Nach Art. 9 Abs. 10 HNS-Übereinkommen bestimmt sich der Raumgehalt des Schiffes nach der
Bruttoraumzahl (BRZ), die nach den in Anlage I des Internationalen Schiffsvermessungs-