Page 64 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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                        Gefährlichkeit und Schädlichkeit der verladenen Stoffe). Die CRTD enthält eine
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                        fast identische Regelung. 1

                        a) Höhere Gewalt, Art. 7 Abs. 2 lit. a) HNS-Übereinkommen
                        Die Haftung des Eigentümers entfällt, wenn er nachweist, dass die Schäden durch
                        Kriegshandlung, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg, Aufstand oder ein außergewöhnli-
                        ches, unvermeidliches und unabwendbares Naturereignis entstanden sind. Es
                        handelt sich um eine nähere Umschreibung für höhere Gewalt. Mit dieser Formu-
                        lierung sind insbesondere die Schifffahrt  betreffende Naturereignisse
                        (z.B. schwere Unwetter) gedacht, die weder für das Fahrgebiet noch die Jahreszeit
                        vorhersehbar waren, noch bei Aufbietung aller technischen und navigatorischen
                        Möglichkeiten hätten überstanden werden können. 1
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                        b) Handlung oder Unterlassung eines Dritten in Schädigungsabsicht,
                        Art. 7 Abs. 2 lit. b) HNS-Übereinkommen
                        Gemäß  Art. 7 Abs. 2 lit. b)  HNS-Übereinkommen  haftet  der  Eigentümer  nicht,
                        wenn er nachweist, dass die Schäden ausschließlich durch eine Handlung oder
                        Unterlassung  verursacht wurden, die von einem  Dritten in Schädigungsabsicht
                        begangen wurde.
                           Da bereits alle Kriegshandlungen oder kriegsähnlichen Handlungen unter den
                        Ausschlusstatbestand „höhere Gewalt“ fallen, hat dieser Haftungsausschluss nur
                        einen sehr engen Anwendungsbereich, z.B. auf Terroranschläge.


                        c) Verschulden einer  für die Navigationshilfen zuständigen  Behörde,
                        Art. 7 Abs. 2 lit. c) HNS-Übereinkommen
                        Nach  Art. 7 Abs. 2 lit. c)  HNS-Übereinkommen  haftet  der  Eigentümer  nicht,
                        wenn die Schäden ausschließlich durch die Fahrlässigkeit oder eine andere rechts-
                        widrige Handlung einer Regierung oder einer anderen für die Unterhaltung von
                        Lichtern oder sonstigen Navigationshilfen verantwortlichen Stelle in Wahrneh-
                        mung dieser Aufgabe verursacht wurden.
                           Dieser Haftungsausschlussgrund ist auf die spezifischen Bedürfnisse der See-
                        schifffahrt zugeschnitten und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Schiffsei-
                        gentümer keinen Einfluss auf den Zustand von Seeschifffahrtszeichen  hat und
                        sich  auf die  dafür zuständige Behörde  verlassen muss. Folgerichtig wird der


                        177  Art. 5 Abs. 4 lit. c) CRTD.
                        178  So zum vergleichbaren Haftungsausschlusstatbestand im Ölhaftungsübereinkommen von 1969
                           Herber, RabelsZ 1970, 223 (239); Denkschrift zum Ölhaftungsübereinkommen von 1969 und
                           Fondsübereinkommen von 1971 in BT-Drucks. 7/2299, 58 (61).
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