Page 64 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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40 2 Teil: Internationale Haftungsregelungen
Gefährlichkeit und Schädlichkeit der verladenen Stoffe). Die CRTD enthält eine
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fast identische Regelung. 1
a) Höhere Gewalt, Art. 7 Abs. 2 lit. a) HNS-Übereinkommen
Die Haftung des Eigentümers entfällt, wenn er nachweist, dass die Schäden durch
Kriegshandlung, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg, Aufstand oder ein außergewöhnli-
ches, unvermeidliches und unabwendbares Naturereignis entstanden sind. Es
handelt sich um eine nähere Umschreibung für höhere Gewalt. Mit dieser Formu-
lierung sind insbesondere die Schifffahrt betreffende Naturereignisse
(z.B. schwere Unwetter) gedacht, die weder für das Fahrgebiet noch die Jahreszeit
vorhersehbar waren, noch bei Aufbietung aller technischen und navigatorischen
Möglichkeiten hätten überstanden werden können. 1
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b) Handlung oder Unterlassung eines Dritten in Schädigungsabsicht,
Art. 7 Abs. 2 lit. b) HNS-Übereinkommen
Gemäß Art. 7 Abs. 2 lit. b) HNS-Übereinkommen haftet der Eigentümer nicht,
wenn er nachweist, dass die Schäden ausschließlich durch eine Handlung oder
Unterlassung verursacht wurden, die von einem Dritten in Schädigungsabsicht
begangen wurde.
Da bereits alle Kriegshandlungen oder kriegsähnlichen Handlungen unter den
Ausschlusstatbestand „höhere Gewalt“ fallen, hat dieser Haftungsausschluss nur
einen sehr engen Anwendungsbereich, z.B. auf Terroranschläge.
c) Verschulden einer für die Navigationshilfen zuständigen Behörde,
Art. 7 Abs. 2 lit. c) HNS-Übereinkommen
Nach Art. 7 Abs. 2 lit. c) HNS-Übereinkommen haftet der Eigentümer nicht,
wenn die Schäden ausschließlich durch die Fahrlässigkeit oder eine andere rechts-
widrige Handlung einer Regierung oder einer anderen für die Unterhaltung von
Lichtern oder sonstigen Navigationshilfen verantwortlichen Stelle in Wahrneh-
mung dieser Aufgabe verursacht wurden.
Dieser Haftungsausschlussgrund ist auf die spezifischen Bedürfnisse der See-
schifffahrt zugeschnitten und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Schiffsei-
gentümer keinen Einfluss auf den Zustand von Seeschifffahrtszeichen hat und
sich auf die dafür zuständige Behörde verlassen muss. Folgerichtig wird der
177 Art. 5 Abs. 4 lit. c) CRTD.
178 So zum vergleichbaren Haftungsausschlusstatbestand im Ölhaftungsübereinkommen von 1969
Herber, RabelsZ 1970, 223 (239); Denkschrift zum Ölhaftungsübereinkommen von 1969 und
Fondsübereinkommen von 1971 in BT-Drucks. 7/2299, 58 (61).