Page 61 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen 37
Gleichzeitig ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen
Angestellte und Erfüllungsgehilfen des Beförderers, Lotsen, Charterer, Bergungs-
helfern etc. nach Art. 7 Abs. 5 HNS-Übereinkommen ausgeschlossen, sofern
diese Personen nicht absichtlich oder bewusst leichtfertig 1 gehandelt haben.
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Das Prinzip der Haftungskanalisierung auf den Schiffseigentümer wird im Ge-
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gensatz zur CRTD 1 auch dann nicht durchbrochen, wenn der Verlader seine
Informationspflicht über die Gefährlichkeit und Schädlichkeit der Stoffe verletzt
oder Schäden während der Be- oder Entladevorgänge, die auf alleinige Verantwor-
tung eines anderen durchgeführt werden, entstehen. Derartige Regelungen fehlen
im HNS-Übereinkommen. Weder der Versender noch eine andere Person haftet
anstelle des Schiffseigentümers, denn der Schaden wird von dem zusätzlichen
HNS-Fonds gedeckt, falls die Haftung des Schiffseigentümers entfällt.
2. Haftungsprinzip
Wie bei der CRTD sieht auch das HNS-Übereinkommen für Schäden, die durch
HNS-Stoffe bei der Beförderung verursacht werden, eine Gefährdungshaftung
ohne Verschuldensnachweis vor. 1 Um die Haftung des Schiffseigentümers zu
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begründen, genügt es somit, dass der Schaden bei der Beförderung auf See einge-
treten ist, vorausgesetzt, dass es einen kausalen Zusammenhang zwischen dem
Schaden und den gefährlichen und schädlichen Stoffen gibt. 1
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Ziel der verschuldensunabhängigen Haftung ist es, eine sofortige, angemesse-
ne und effektive Entschädigung für die Geschädigten zu gewährleisten. 1 Abge-
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mildert wird die strenge Haftung des Eigentümers wiederum durch Haftungsaus-
schlussgründe sowie durch die Haftungsbeschränkung auf bestimmte Höchst-
summen.
3. Haftungsgrund
Nach Art. 7 Abs. 1 HS. 1 HNS-Übereinkommen haftet der Eigentümer im Zeit-
punkt des Ereignisses für Schäden, die durch gefährliche und schädliche Stoffe bei
ihrer Beförderung auf See an Bord des Schiffes verursacht wurden.
166 „Leichtfertig“ i.S.d. Übereinkommens muss vertragsautonom ausgelegt werden, entspricht aber
wohl im Wesentlichen der „groben Fahrlässigkeit“ i.S.d deutschen Rechts.
167 Zur Haftung anderer Beteiligter siehe unter 2. Teil A III.
168 Ganten, TranspR 1997, 397 (401); Müller, TranspR 1998, 269 (274).
169 http://www.imo.org/includes/blastDataOnly.asp/data_id%3D6505/HNSconventionoverview.
pdf, 1st Tier – Liability of the Shipowner (Stand: 08.08.2010).
170 http://www.imo.org/includes/blastDataOnly.asp/data_id%3D6505/HNSconventionoverview.
pdf, introduction (Stand: 08.08.2010).