Page 61 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen                           37

                              Gleichzeitig ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen
                           Angestellte und Erfüllungsgehilfen des Beförderers, Lotsen, Charterer, Bergungs-
                           helfern  etc.  nach  Art. 7 Abs. 5 HNS-Übereinkommen  ausgeschlossen,  sofern
                           diese Personen nicht absichtlich oder bewusst leichtfertig 1  gehandelt haben.
                                                                            166
                              Das Prinzip der Haftungskanalisierung auf den Schiffseigentümer wird im Ge-
                                            167
                           gensatz zur CRTD 1  auch  dann nicht durchbrochen, wenn der Verlader seine
                           Informationspflicht über die Gefährlichkeit und Schädlichkeit der Stoffe verletzt
                           oder Schäden während der Be- oder Entladevorgänge, die auf alleinige Verantwor-
                           tung eines anderen durchgeführt werden, entstehen. Derartige Regelungen fehlen
                           im HNS-Übereinkommen. Weder der Versender noch eine andere Person haftet
                           anstelle des Schiffseigentümers, denn  der Schaden  wird von dem zusätzlichen
                           HNS-Fonds gedeckt, falls die Haftung des Schiffseigentümers entfällt.


                           2. Haftungsprinzip
                           Wie bei der CRTD sieht auch das HNS-Übereinkommen für Schäden, die durch
                           HNS-Stoffe  bei der Beförderung verursacht werden, eine Gefährdungshaftung
                           ohne Verschuldensnachweis vor. 1  Um die Haftung des Schiffseigentümers zu
                                                        168
                           begründen, genügt es somit, dass der Schaden bei der Beförderung auf See einge-
                           treten ist, vorausgesetzt, dass es einen kausalen Zusammenhang zwischen dem
                           Schaden und den gefährlichen und schädlichen Stoffen gibt. 1
                                                                              169
                              Ziel der verschuldensunabhängigen Haftung ist es, eine sofortige, angemesse-
                           ne und effektive Entschädigung für die Geschädigten zu gewährleisten. 1  Abge-
                                                                                         170
                           mildert wird die strenge Haftung des Eigentümers wiederum durch Haftungsaus-
                           schlussgründe sowie durch die Haftungsbeschränkung auf bestimmte Höchst-
                           summen.


                           3. Haftungsgrund

                           Nach Art. 7 Abs. 1 HS. 1 HNS-Übereinkommen haftet der Eigentümer im Zeit-
                           punkt des Ereignisses für Schäden, die durch gefährliche und schädliche Stoffe bei
                           ihrer Beförderung auf See an Bord des Schiffes verursacht wurden.




                           166  „Leichtfertig“ i.S.d. Übereinkommens muss vertragsautonom ausgelegt werden, entspricht aber
                              wohl im Wesentlichen der „groben Fahrlässigkeit“ i.S.d deutschen Rechts.
                             167  Zur Haftung anderer Beteiligter siehe unter 2. Teil A III.
                           168  Ganten, TranspR 1997, 397 (401); Müller, TranspR 1998, 269 (274).
                           169  http://www.imo.org/includes/blastDataOnly.asp/data_id%3D6505/HNSconventionoverview.
                              pdf, 1st Tier – Liability of the Shipowner (Stand: 08.08.2010).
                           170  http://www.imo.org/includes/blastDataOnly.asp/data_id%3D6505/HNSconventionoverview.
                              pdf, introduction (Stand: 08.08.2010).
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