Page 57 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen                           33

                           stöße ausschlossen 1 . Die  darin vorgesehenen Haftungshöchstbeträge  waren
                                            144
                           allerdings nach allgemeiner Ansicht für  den Gefahrguttransport völlig unzurei-
                           chend. 1  Diese Probleme sorgten zunächst  auf der diplomatischen  Konferenz
                                 145
                           von 1984 für das Scheitern eines ersten Entwurfs. 1  Erst zwölf Jahre später auf
                                                                       146
                           der Konferenz von 1996 konnte das  von der IMO überarbeitete HNS-
                           Übereinkommen endlich erfolgreich abgeschlossen werden.
                              Erklärtes Ziel des  HNS-Übereinkommens ist die Gewährleistung einer ange-
                           messenen, unverzüglichen  und wirksamen Entschädigung von Personen, die
                           durch die Freisetzung von gefährlichen und schädlichen Stoffen bei deren Beför-
                           derung auf See geschädigt werden, sowie die Schaffung einheitlicher internationa-
                           ler Regelungen in Bezug auf derartige Schäden. Zur Erreichung dieses Ziels sieht
                           das HNS-Übereinkommen von 1996 ein zweistufiges Haftungs- und Entschädi-
                           gungssystem vor und kombiniert damit  das im Ölhaftungsübereinkommen und
                           Fondsübereinkommen vorgesehene System  für Ölverschmutzungsschäden in
                           einem einzigen Übereinkommen. 1  Auf der ersten Stufe greift ausschließlich die
                                                        147
                           summenmäßig begrenzte  Reederhaftung ein, die durch die  Pflichtversicherung
                           gedeckt wird. Erst dann, wenn die Reederhaftung nicht ausreicht, wird die Ree-
                           derhaftung durch eine zusätzliche Entschädigung aus dem HNS-Fonds ergänzt. 1
                                                                                               148
                              Dänemark, Deutschland,  Finnland, Kanada, die Niederlande, Norwegen,
                           Schweden und das Vereinigte Königreich haben das Übereinkommen in der nach
                           Art. 45 Abs.  1 HNS-Übereinkommen vorgegebenen  Frist unter Vorbehalt der
                           Ratifikation gezeichnet, allerdings bisher noch nicht ratifiziert. 1  Inzwischen ha-
                                                                                 149
                           ben elf andere  Staaten 1 , darunter  zwei Staaten 1  mit mehr als zwei Millionen
                                                                      151
                                               150
                                                                          152
                           Raumgehaltseinheiten, das Übereinkommen ratifiziert. 1
                              Das Übereinkommen selbst tritt allerdings gemäß Art. 46 Abs. 1 HNS-
                           Übereinkommen  erst 18  Monate  nach dem Tag in Kraft, an dem mindestens
                           zwölf Staaten, darunter vier  Staaten mit mindestens  je zwei Millionen Raumge-
                           haltseinheiten, zugestimmt haben durch das Übereinkommen gebunden zu sein,

                           144  Übereinkommen vom 23.09.1910 zur einheitlichen Feststellung von Regeln über den Zusammen-
                              stoß von Schiffen, RGBl. 1913, 49 (89).
                           145  Schneider, TranspR 1985, 41 (44). Der Haftungshöchstbetrag nach dem HBÜ richtet sich grund-
                              sätzlich nach der Schiffsgröße bzw. dem Raumgehalt, Art. 8 HBÜ.
                           146  Herber, TranspR 1987, 253 (261); Zu diesen Problemen ausführlich Schneider, TranspR 1985, 41
                              (44 ff.).
                           147  Ganten, TranspR 1997, 397 (401).
                           148  Ausführlich dazu unter 2. Teil B III.
                           149  http://www.hnsconvention.org/en/status.html (Stand: 08.08.2010).
                           150  Angola, die Föderation St. Kitts and Nevis, Litauen, Marokko, die Russische Föderation, Samoa,
                              Sierra-Leone, Slowenien, Tonga, Ungarn und Zypern.
                           151  Zypern und die Russische Föderation, siehe http://www.hnsconvention.org/en/status.html
                              (Stand: 08.08.2010).
                           152  http://www.imo.org/Conventions/mainframe.asp?topic_id=247 (Stand: 08.08.2010); Die Liste
                              ist auf dem Stand vom 31.08.2008;
                              http://www.imo.org/Conventions/mainframe.asp?topic_id=248 (Stand: 08.08.2010).
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