Page 56 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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32                                    2 Teil: Internationale Haftungsregelungen

                        B. Die Haftung nach dem Übereinkommen von 1996 über die Haftung und
                        Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und
                        schädlicher Stoffe auf See (HNS-Übereinkommen)

                                                                                      135
                        Im Rahmen  der Seerechtsorganisation der Vereinten Nationen (IMO) 1  wurde
                        am 03. Mai 1996 in London das „Übereinkommen über die Haftung und Ent-
                        schädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe
                        auf See geschlossen“ (HNS-Übereinkommen) 1 .
                                                               136
                           Die Beratungen über ein HNS-Übereinkommen hatten im Juli 1976 auf der
                        29. Sitzung des Rechtsausschusses der IMCO begonnen und insgesamt 20 Jahre
                        angedauert. 1  Erste Überlegungen reichen sogar bis in das Jahr 1969 zurück, als
                                  137
                        man bei der Erarbeitung des Ölhaftungsübereinkommens darüber diskutierte, ob
                        der sachliche Anwendungsbereich nicht neben Öl auch andere gefährliche Güter
                        umfassen soll. 1  Dagegen sprach jedoch,  dass von anderen  Gefahrgütern  nicht
                                    138
                        nur Verschmutzungsschäden wie bei Öl zu erwarten sind, sondern auch andere
                        Schadensarten, wie beispielsweise Explosions-, Feuer- und Vergiftungsschäden. 1
                                                                                            139
                           Dennoch orientierte sich der Rechtsausschuss der IMO bei der Erarbeitung
                        der HNS-Konvention zunächst am Ölhaftungsübereinkommen von 1969 1  und
                                                                                        140
                                                                                   141
                        später auch an dem dazugehörigen Fondsübereinkommen von 1971. 1   Die Vor-
                        arbeiten zum HNS-Übereinkommen verliefen im Übrigen parallel zu den Bera-
                        tungen über die CRTD. 1
                                            142
                           Die Schaffung eines internationalen Haftungsregimes  im Seerecht  gestaltete
                        sich jedoch wesentlich schwieriger als beim Landtransport, da es bereits Überein-
                        kommen gab, welche eine Haftungsbeschränkung des Reeders und des Charterers
                               143
                        zuließen 1  und eine Gefährdungshaftung für Schäden durch Schiffszusammen-

                        135  International Maritime Organization. Bis 1982 hieß die IMO „Inter-Governmental Maritime
                           Consultative Organization“ (IMCO), www.imo.org (Stand: 08.08.2010).
                        136  Die Abkürzung HNS wird aus dem Titel der verbindlichen englischen Fassung abgeleitet “Inter-
                           national convention on liability and compensation for damage in connection with the carriage of
                           hazardous and noxious substances by sea“. Die englische Fassung des Übereinkommens ist ab-
                           gedruckt in TranspR 1997, 450 ff.
                        137  Schneider, TranspR 1985, 41 (42).
                        138  Schneider, TranspR 1985, 41 (42); Herber, RabelsZ 1970, 223 (235); Wilde, TranspR 1995, 278.
                        139  Schneider, TranspR 1985, 41 (42).
                        140  Herber, TranspR 1983, 5 (8); Schneider, TranspR 1985, 41 (44).
                        141  http://www.imo.org/includes/blastDataOnly.asp/data_id%3D6505/HNSconventionoverview.
                           pdf, introduction (Stand: 08.08.2010).
                        142  Richter-Hannes, RabelsZ 1987, S. 357 (359).
                        143  Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (HBÜ),
                           BGBl. 1986 II, S. 787 ff. Ferner dessen Vorgänger, das Reederhaftungsübereinkommen von
                           1957, BGBl. 1972 II, S. 653, 672 ff.
                           Art. 7 des Protokolls von 1996 zum HBÜ gestattet den Mitgliedstaaten des HBÜ, die allgemeine
                           Haftungsbeschränkungsregelung des Übereinkommens mittels Vorbehalt nicht auf das HNS-
                           Übereinkommen anzuwenden; abgedruckt in TranspR 1997, 462 ff. Ausführlich zu der Proble-
                           matik des Übereinkommenskonflikts, Ganten, TranspR 1997, 397 (403).
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