Page 55 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen                           31

                           maßnahmen tatsächlich ergriffen hat. 1  Entsprechend kann nach Art.  1 Abs. 11
                                                            131
                           CRTD die Kosten für Schutzmaßnahmen diejenige Person einklagen, die die
                           Maßnahme tatsächlich durchgeführt hat. Neben den natürlichen Personen, Perso-
                           nenvereinigungen und juristischen Personen kommen auch Staaten selbst als An-
                           spruchsberechtigte in Betracht. 1
                                                      132



                           V. Ausschlussfrist
                           Schadensersatzansprüche nach der CRTD erlöschen gemäß Art. 18 Abs. 1 nach
                           drei Jahren.  Die Frist beginnt mit Kenntnis oder Kennenmüssen des Schadens
                           sowie der Identität des Beförderers. Nach Ablauf von zehn Jahren nach dem
                           schadensverursachenden  Ereignis kann nicht mehr Klage erhoben werden,
                           Art. 18 Abs. 2 CRTD.



                           VI. Zukunft der CRTD

                           Die CRTD steht bereits seit 18 Jahren für die Unterzeichnerstaaten zur Ratifizie-
                           rung, seit 17 Jahren für alle anderen Staaten zum Beitritt offen, Art. 22 CRTD.
                              Trotz aller Bemühungen des Binnenverkehrsausschusses der ECE hat sich in
                           diesem Zeitraum nur ein einziger Staat (Liberia) zum Beitritt entschlossen. 1  Dies
                                                                                           133
                           zeigt deutlich das fehlende Interesse der Staaten am völkerrechtlichen Inkrafttre-
                           ten der CRTD. Als Hauptstreitpunkte erwiesen sich  bald nach Verabschiedung
                           des Übereinkommens die  Bestimmungen über die  Haftungshöchstbeträge für
                           Binnenschiffe sowie deren Versicherbarkeit. 1
                                                                 134
                              Es erscheint daher sinnvoller, nicht an dem Inkrafttreten der CRTD festzuhal-
                           ten, sondern neue Lösungswege zu suchen und dabei die Ideen des Übereinkom-
                           mens und Erkenntnisse, die man während der Zeit der Verabschiedung bis heute
                           gewonnen hat, einfließen zu lassen.









                           131  Stör, S. 214.
                           132  Stör, S. 218; Schmidt, S. 140.
                           133  Siehe bereits unter 2. Teil A.
                           134  Renger, VersR 1992, 778 (779); Schmidt, DVWG B 149, S. 173 (176); vgl. auch Herber, Seehan-
                              delsrecht, S. 186.
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