Page 55 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen 31
maßnahmen tatsächlich ergriffen hat. 1 Entsprechend kann nach Art. 1 Abs. 11
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CRTD die Kosten für Schutzmaßnahmen diejenige Person einklagen, die die
Maßnahme tatsächlich durchgeführt hat. Neben den natürlichen Personen, Perso-
nenvereinigungen und juristischen Personen kommen auch Staaten selbst als An-
spruchsberechtigte in Betracht. 1
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V. Ausschlussfrist
Schadensersatzansprüche nach der CRTD erlöschen gemäß Art. 18 Abs. 1 nach
drei Jahren. Die Frist beginnt mit Kenntnis oder Kennenmüssen des Schadens
sowie der Identität des Beförderers. Nach Ablauf von zehn Jahren nach dem
schadensverursachenden Ereignis kann nicht mehr Klage erhoben werden,
Art. 18 Abs. 2 CRTD.
VI. Zukunft der CRTD
Die CRTD steht bereits seit 18 Jahren für die Unterzeichnerstaaten zur Ratifizie-
rung, seit 17 Jahren für alle anderen Staaten zum Beitritt offen, Art. 22 CRTD.
Trotz aller Bemühungen des Binnenverkehrsausschusses der ECE hat sich in
diesem Zeitraum nur ein einziger Staat (Liberia) zum Beitritt entschlossen. 1 Dies
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zeigt deutlich das fehlende Interesse der Staaten am völkerrechtlichen Inkrafttre-
ten der CRTD. Als Hauptstreitpunkte erwiesen sich bald nach Verabschiedung
des Übereinkommens die Bestimmungen über die Haftungshöchstbeträge für
Binnenschiffe sowie deren Versicherbarkeit. 1
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Es erscheint daher sinnvoller, nicht an dem Inkrafttreten der CRTD festzuhal-
ten, sondern neue Lösungswege zu suchen und dabei die Ideen des Übereinkom-
mens und Erkenntnisse, die man während der Zeit der Verabschiedung bis heute
gewonnen hat, einfließen zu lassen.
131 Stör, S. 214.
132 Stör, S. 218; Schmidt, S. 140.
133 Siehe bereits unter 2. Teil A.
134 Renger, VersR 1992, 778 (779); Schmidt, DVWG B 149, S. 173 (176); vgl. auch Herber, Seehan-
delsrecht, S. 186.