Page 51 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen                           27

                           Allerdings kann dieser sich ebenso wie der Beförderer auf die Haftungsbeschrän-
                           kung nach Art. 9 CRTD sowie auf die Einreden – mit Ausnahme von Konkurs
                           oder Liquidation –, die  der Beförderer hätte erheben können,  berufen,
                           Art. 15 Abs. 2 CRTD.
                              Der Versicherer bzw. Sicherheitsleistende kann die Einrede der Haftungsbe-
                           schränkung auch dann erheben, wenn sich der Beförderer selbst, z.B. wegen Ab-
                           sicht oder bewusster Leichtfertigkeit, nicht darauf hätte berufen können, Art. 15
                           Abs. 2 lit. a) CRTD. In diesem Fall haftet der Beförderer für die über die Haf-
                           tungsgrenze hinausgehende Summe unbeschränkt.
                              Die Einrede des Versicherers, dass die Schäden durch vorsätzliches Verschul-
                           den des Eigentümers selbst verursacht wurden, wurde entgegen dem Vorbild des
                           Ölhaftungsübereinkommens nicht übernommen, da es als unbillig empfunden
                           wurde, dass  die Vorsatztat zu Lasten des Geschädigten geht. 1  In diesem Fall
                                                                                  118
                           muss der Versicherer somit dem Geschädigten gegenüber den Schaden bis zu den
                           festgesetzten Haftungshöchstsummen ersetzen, kann dann allerdings Rückgriff bei
                           dem Beförderer nehmen. 1   Das Insolvenzrisiko des Schädigers  trägt somit der
                                                 119
                           Versicherer und nicht der Geschädigte.


                           8. Rückgriffsrecht des Beförderers
                           Der Beförderer behält nach Art. 5 Abs. 9 CRTD das Recht, gegen den Absender
                           oder den Empfänger der Güter, durch den die Schäden verursacht worden sind,
                           oder gegen andere Dritte, im Innenverhältnis Rückgriff zu nehmen, wenn diese –
                           insbesondere durch schuldhaftes Verhalten – zum schädigenden Ereignis beige-
                           tragen haben. Andere Dritte können auch die in Art. 5 Abs. 7 CRTD aufgelisteten
                           Hilfspersonen sein. Dies ergibt sich aus der Formulierung „Vorbehaltlich des Abs.
                           9“ in Art. 5 Abs. 7 CRTD.
                              Das Rückgriffsrecht bildet einen Ausgleich zur alleinigen Haftung des Beför-
                           derers im Außenverhältnis. Die Regressansprüche des Beförderers richten sich
                           überwiegend nach den internationalen Konventionen über die vertragliche Haf-
                           tung im Transportrecht (CMR, CIM, CMNI), ergänzend nach dem anzuwenden-
                           den nationalen Recht. Aufgrund dieser  Rechtszersplitterung ergeben sich meist
                           unterschiedliche Ergebnisse.








                           118  Brunn, DVWG B 149, S. 138 (145); Stör, S. 268.
                           119  Kritisch hinsichtlich der Versicherbarkeit von Vorsatzschäden im deutschen Recht (§ 103 VVG
                              n.F., § 152 VVG a.F.), Brunn, DVWG B 149, S. 138 (145); Schmidt, DVWG B 149, S. 173
                              (176); Herber, DVWG B 149, S. 9 (18).
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