Page 51 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen 27
Allerdings kann dieser sich ebenso wie der Beförderer auf die Haftungsbeschrän-
kung nach Art. 9 CRTD sowie auf die Einreden – mit Ausnahme von Konkurs
oder Liquidation –, die der Beförderer hätte erheben können, berufen,
Art. 15 Abs. 2 CRTD.
Der Versicherer bzw. Sicherheitsleistende kann die Einrede der Haftungsbe-
schränkung auch dann erheben, wenn sich der Beförderer selbst, z.B. wegen Ab-
sicht oder bewusster Leichtfertigkeit, nicht darauf hätte berufen können, Art. 15
Abs. 2 lit. a) CRTD. In diesem Fall haftet der Beförderer für die über die Haf-
tungsgrenze hinausgehende Summe unbeschränkt.
Die Einrede des Versicherers, dass die Schäden durch vorsätzliches Verschul-
den des Eigentümers selbst verursacht wurden, wurde entgegen dem Vorbild des
Ölhaftungsübereinkommens nicht übernommen, da es als unbillig empfunden
wurde, dass die Vorsatztat zu Lasten des Geschädigten geht. 1 In diesem Fall
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muss der Versicherer somit dem Geschädigten gegenüber den Schaden bis zu den
festgesetzten Haftungshöchstsummen ersetzen, kann dann allerdings Rückgriff bei
dem Beförderer nehmen. 1 Das Insolvenzrisiko des Schädigers trägt somit der
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Versicherer und nicht der Geschädigte.
8. Rückgriffsrecht des Beförderers
Der Beförderer behält nach Art. 5 Abs. 9 CRTD das Recht, gegen den Absender
oder den Empfänger der Güter, durch den die Schäden verursacht worden sind,
oder gegen andere Dritte, im Innenverhältnis Rückgriff zu nehmen, wenn diese –
insbesondere durch schuldhaftes Verhalten – zum schädigenden Ereignis beige-
tragen haben. Andere Dritte können auch die in Art. 5 Abs. 7 CRTD aufgelisteten
Hilfspersonen sein. Dies ergibt sich aus der Formulierung „Vorbehaltlich des Abs.
9“ in Art. 5 Abs. 7 CRTD.
Das Rückgriffsrecht bildet einen Ausgleich zur alleinigen Haftung des Beför-
derers im Außenverhältnis. Die Regressansprüche des Beförderers richten sich
überwiegend nach den internationalen Konventionen über die vertragliche Haf-
tung im Transportrecht (CMR, CIM, CMNI), ergänzend nach dem anzuwenden-
den nationalen Recht. Aufgrund dieser Rechtszersplitterung ergeben sich meist
unterschiedliche Ergebnisse.
118 Brunn, DVWG B 149, S. 138 (145); Stör, S. 268.
119 Kritisch hinsichtlich der Versicherbarkeit von Vorsatzschäden im deutschen Recht (§ 103 VVG
n.F., § 152 VVG a.F.), Brunn, DVWG B 149, S. 138 (145); Schmidt, DVWG B 149, S. 173
(176); Herber, DVWG B 149, S. 9 (18).