Page 47 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen 23
erhebt, 1 hatte man sich letztlich für diese Wahlmöglichkeit des Beförderers ent-
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schieden. 1
Trotz der bekannten Vorteile eines Haftungsfonds, wie bspw. die unmittelbare
Verfügungsmöglichkeit, schnellere und gerechtere Verteilung, die Konzentration
aller Schadensersatzklagen in einem Staat, die damit verbundene größere Homo-
genität der Entscheidungen oder auch der Schutz des Beförderers vor Arrest,
Pfändung seines Eigentums und anderen anspruchssichernden Maßnahmen, wur-
de beklagt, dass ein solcher Fonds auch dazu führt, die Versicherungsprämien in
die Höhe zu treiben, da auch bei einfachen Fällen die bereitgestellten hohen
Summen in Form von Einzahlungen, Bankgarantien und anderen finanziellen
Sicherheiten für einen längeren Zeitraum immobilisiert werden. 1
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aa) Haftungsfonds
Grundfragen über die Errichtung, die Höhe der zu hinterlegenden Summe und die
Verteilung des Haftungsfonds sowie Einzelaspekte des Verfahrens sind in der
CRTD selbst in Art. 11 bestimmt. Die darüber hinaus gehenden Detailfragen
regelt das nationale Recht des Staates, in dem der Fonds errichtet wird, Art.11
Abs. 10 CRTD.
Nach Art. 11 Abs. 1 S. 3 CRTD ist der Fonds in Höhe der in Art. 9 CRTD
angeführten Beträge zuzüglich Zinsen vom Zeitpunkt des Ereignisses bis zum
Zeitpunkt der Errichtung des Fonds zu errichten. Der Fonds wird dann unter
Berücksichtigung der nach Art. 9 Abs. 3 CRTD privilegierten Ansprüche unter
den Geschädigten im Verhältnis der Höhe ihrer nachgewiesenen Forderungen
gegen den Fonds verteilt, Art. 11 Abs. 4 CRTD. Dabei werden nur die Ansprüche
berücksichtigt, für die eine Beschränkung der Haftung nach der CRTD geltend
gemacht werden kann, Art. 11 Abs. 1 S. 4 CRTD. Aber auch dann, wenn der Be-
förderer nach Art. 10 Abs. 1 CRTD nicht berechtigt ist, seine Haftung zu be-
schränken, ist die Errichtung eines Fonds durch den Versicherer oder andere Si-
cherheitsleistende möglich, Art. 11 Abs. 3 S. 2 CRTD.
Die Errichtung eines Fonds hat letztlich für den Beförderer den Vorteil, dass
auf sein übriges Vermögen nicht mehr zugegriffen werden kann und bereits ge-
pfändete oder beschlagnahmte Vermögenswerte wieder freigegeben werden, Art.
11 Abs. 8 CRTD. Einzige Voraussetzung nach Art. 11 Abs. 9 CRTD ist der tat-
sächliche Zugang des Geschädigten zum Gericht, das den Fonds verwaltet, die
tatsächliche Verwendung des Fonds zur Befriedigung seines Anspruchs und die
freie Transferierbarkeit des Fonds.
103 Ausführlich dazu unter 2. Teil E II 2 f) cc).
104 Evans – Explanatory Report, S. 39; Stör, S. 228.
105 Evans – Explanatory Report, S. 39.