Page 44 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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20                                    2 Teil: Internationale Haftungsregelungen

                        greifender Maßnahmen  beschränkt. Unter den Begriff „entgangener Gewinn“
                        („loss of profit“) fallen alle finanziellen Verluste, die unmittelbare Folge von Um-
                        weltbeeinträchtigungen sind, wie z.B. Einkommensverluste von Fischern, Bauern
                        oder Tourismusbetrieben. 8  Voraussetzung ist, dass eine konkrete Gewinnaussicht
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                        einer erwerbswirtschaftlichen oder unternehmerischen Tätigkeit betroffen ist, die
                        in besonderer Weise auf den Erhalt der Umweltgegebenheiten vertraut. Die Be-
                        rechnung erfolgt wiederum nach dem anwendbaren nationalen Recht.
                           Nicht ersatzfähig sind immaterielle Schäden wie entgangene Erholungsmög-
                        lich-keiten von Urlaubern oder ein geschädigtes Image der Gemeinde. 8
                                                                                   88

                        d) Kosten von Schutzmaßnahmen
                        Ersatzfähig sind schließlich auch die Kosten von Schutzmaßnahmen sowie weite-
                        re durch die Schutzmaßnahmen verursachte Verluste und Schäden, Art. 1 Abs. 10
                        lit. d) CRTD. Schutzmaßnahmen sind gemäß Art. 1 Abs. 11 CRTD alle angemes-
                        senen Maßnahmen, die nach Eintreten eines Ereignisses zur Verhütung oder Ein-
                        schränkung von Schäden  von einer Person getroffen werden. Da ein Ereignis
                        nach der Definition des Art. 1 Abs. 12 CRTD neben den schadensverursachenden
                        Unfällen ebenfalls die schwere und unmittelbar drohende Gefahr von Schäden
                        erfasst, werden auch die  Kosten von  Schadensverhütungsmaßnahmen ersetzt,
                        ohne dass überhaupt ein Schaden eintreten muss. 8
                                                                  89

                        6. Haftungsbeschränkung durch Höchstsummen

                        Die Haftung des Beförderers wird nach Art. 9 CRTD durch Höchstsummen be-
                        schränkt. Die Einführung von Haftungshöchstsummen war einer der umstrittens-
                        ten Punkte. 8  Insbesondere für Personenschäden wurde von einigen Staaten eine
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                        unbeschränkte Haftung gefordert. 9  Aus diesem Grund gab es für die Beitritts-
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                        staaten ursprünglich die  Möglichkeit,  diesbezüglich nach Art. 24 Abs. 1 lit.  a)
                        CRTD den  Vorbehalt zu erklären, für auf ihrem Territorium erlittene Schäden
                        höhere als die in Art. 9 CRTD festgesetzten Haftungshöchstbeträge oder gar keine
                        Haftungs-beschränkung  anzuwenden, vorausgesetzt,  dass das in diesem Staat
                        geltende Haftungssystem  dem der CRTD ähnlich ist.  Trotz dieses Vorbehalts


                        87  Stör, S. 215 f.
                        88  Bremer, S. 389; Stör, S. 217; so auch das Urteil vom United States District Court in Chicago zu
                          dem Unfall des Öltankers „Amoco Cadiz“, In Re Oil Spill by the „Amoco Cadiz“ off the Coast
                          of France on March 16, 1978, U.S. Dist. Ct., N.D. III., Case No. MDL 376, Judgment, Findings
                          of Fact, Conclusions of Law and Memorandum Opinion, January 11, 1988, S. 20 ff.; Bespre-
                          chung des Urteils bei Pfennigstorf, VersR 1988, 1201 (1205).
                        89  Stör, S. 217.
                        90  Evans – Explanatory Report, S. 36.
                        91  Richter-Hannes, RabelsZ 1987, 357 (396).
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