Page 44 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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20 2 Teil: Internationale Haftungsregelungen
greifender Maßnahmen beschränkt. Unter den Begriff „entgangener Gewinn“
(„loss of profit“) fallen alle finanziellen Verluste, die unmittelbare Folge von Um-
weltbeeinträchtigungen sind, wie z.B. Einkommensverluste von Fischern, Bauern
oder Tourismusbetrieben. 8 Voraussetzung ist, dass eine konkrete Gewinnaussicht
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einer erwerbswirtschaftlichen oder unternehmerischen Tätigkeit betroffen ist, die
in besonderer Weise auf den Erhalt der Umweltgegebenheiten vertraut. Die Be-
rechnung erfolgt wiederum nach dem anwendbaren nationalen Recht.
Nicht ersatzfähig sind immaterielle Schäden wie entgangene Erholungsmög-
lich-keiten von Urlaubern oder ein geschädigtes Image der Gemeinde. 8
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d) Kosten von Schutzmaßnahmen
Ersatzfähig sind schließlich auch die Kosten von Schutzmaßnahmen sowie weite-
re durch die Schutzmaßnahmen verursachte Verluste und Schäden, Art. 1 Abs. 10
lit. d) CRTD. Schutzmaßnahmen sind gemäß Art. 1 Abs. 11 CRTD alle angemes-
senen Maßnahmen, die nach Eintreten eines Ereignisses zur Verhütung oder Ein-
schränkung von Schäden von einer Person getroffen werden. Da ein Ereignis
nach der Definition des Art. 1 Abs. 12 CRTD neben den schadensverursachenden
Unfällen ebenfalls die schwere und unmittelbar drohende Gefahr von Schäden
erfasst, werden auch die Kosten von Schadensverhütungsmaßnahmen ersetzt,
ohne dass überhaupt ein Schaden eintreten muss. 8
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6. Haftungsbeschränkung durch Höchstsummen
Die Haftung des Beförderers wird nach Art. 9 CRTD durch Höchstsummen be-
schränkt. Die Einführung von Haftungshöchstsummen war einer der umstrittens-
ten Punkte. 8 Insbesondere für Personenschäden wurde von einigen Staaten eine
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unbeschränkte Haftung gefordert. 9 Aus diesem Grund gab es für die Beitritts-
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staaten ursprünglich die Möglichkeit, diesbezüglich nach Art. 24 Abs. 1 lit. a)
CRTD den Vorbehalt zu erklären, für auf ihrem Territorium erlittene Schäden
höhere als die in Art. 9 CRTD festgesetzten Haftungshöchstbeträge oder gar keine
Haftungs-beschränkung anzuwenden, vorausgesetzt, dass das in diesem Staat
geltende Haftungssystem dem der CRTD ähnlich ist. Trotz dieses Vorbehalts
87 Stör, S. 215 f.
88 Bremer, S. 389; Stör, S. 217; so auch das Urteil vom United States District Court in Chicago zu
dem Unfall des Öltankers „Amoco Cadiz“, In Re Oil Spill by the „Amoco Cadiz“ off the Coast
of France on March 16, 1978, U.S. Dist. Ct., N.D. III., Case No. MDL 376, Judgment, Findings
of Fact, Conclusions of Law and Memorandum Opinion, January 11, 1988, S. 20 ff.; Bespre-
chung des Urteils bei Pfennigstorf, VersR 1988, 1201 (1205).
89 Stör, S. 217.
90 Evans – Explanatory Report, S. 36.
91 Richter-Hannes, RabelsZ 1987, 357 (396).