Page 41 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen 17
den wurden und er diese Person benennen kann, Art. 6 Abs. 1 CRTD. In diesem
Fall haftet allein diese andere Person nach den Regeln des Übereinkommens. Tra-
gen sowohl der Beförderer als auch die andere Person die Verantwortung für die
Ladevorgänge, haften sie gesamtschuldnerisch.
Ziel dieses Ausschlusstatbestandes ist es, den Beförderer nur während seiner
Obhutszeit haften zu lassen. Aufgrund der Beweispflicht des Beförderers und
seiner meist nachweisbaren Mitverantwortung ist dieser Ausschlusstatbestand
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jedoch von praktisch geringer Relevanz. 6
5. Haftungsumfang
Der Umfang der Haftung ergibt sich aus den in Art. 1 CRTD enthaltenen Defini-
tionen der drei Begriffe „Schaden“, „Schutzmaßnahmen“ und „Ereignis“.
a) Personenschäden
Personenschäden, also Tod und Körperverletzung, werden nach Art. 1 Abs. 10 lit.
a) CRTD ersetzt, wenn sie in bzw. auf oder außerhalb des Fahrzeugs, das die Ge-
fahrgüter transportiert, durch diese Güter verursacht werden. Dabei ist jedoch zu
beachten, dass Regelungen aus einem Personenbeförderungsvertrag oder arbeits-
vertragliche Regelungen (gesetzliche Unfallversicherung oder sonstige soziale
Sicherheit) nach Art. 3 Abs. 1 und 2 CRTD vorrangig sind. Ziel dieser Regelung
ist es, die Geschädigten auszuschließen, die einen vertraglichen Anspruch haben,
wie beispielsweise Passagiere und das Fahrzeugpersonal. 7 Die Haftung be-
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schränkt sich damit auf Personenschäden unbeteiligter Dritter.
Nicht in der CRTD geregelt ist, ob und ggf., welche einzelnen Schadensposten
ersetzt werden. Diese Frage gehört zu den bewusst ungeregelten Detailfragen, bei
denen auf das nationale Recht zurückgegriffen werden muss, welches nach den
Regeln des internationalen Privatrechts zu ermitteln ist.
Davon geht auch Evans aus, der in seinem Erklärungsbericht zur CRTD
schreibt, dass diese Frage von den Gerichten nach nationalem Recht gelöst wer-
den müsse. 7 Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufteilung der Personenschä-
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den in verschiedene Schadensposten eine Eigentümlichkeit des deutschen Rechts
ist, während im europäischen Ausland häufig ein pauschalisierter Schadensersatz
zuerkannt wird, bei dem die Schadensposten wenn überhaupt nur für die Bemes-
sung der Höhe des Schadensersatzes herangezogen werden. 7
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70 Genauer Stör, S. 151 m.w.N.
71 Evans – Explanatory Report, S. 18; Schmidt, S. 137 f.
72 Evans – Explanatory Report, S. 18.
73 Stör, S. 211.