Page 41 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen                           17

                           den wurden und er diese Person benennen kann, Art. 6 Abs. 1 CRTD. In diesem
                           Fall haftet allein diese andere Person nach den Regeln des Übereinkommens. Tra-
                           gen sowohl der Beförderer als auch die andere Person die Verantwortung für die
                           Ladevorgänge, haften sie gesamtschuldnerisch.
                              Ziel dieses Ausschlusstatbestandes ist es, den Beförderer nur während seiner
                           Obhutszeit haften zu lassen. Aufgrund  der Beweispflicht des  Beförderers und
                           seiner meist  nachweisbaren Mitverantwortung ist dieser Ausschlusstatbestand
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                           jedoch von praktisch geringer Relevanz. 6


                           5. Haftungsumfang
                           Der Umfang der Haftung ergibt sich aus den in Art. 1 CRTD enthaltenen Defini-
                           tionen der drei Begriffe „Schaden“, „Schutzmaßnahmen“ und „Ereignis“.


                           a) Personenschäden
                           Personenschäden, also Tod und Körperverletzung, werden nach Art. 1 Abs. 10 lit.
                           a) CRTD ersetzt, wenn sie in bzw. auf oder außerhalb des Fahrzeugs, das die Ge-
                           fahrgüter transportiert, durch diese Güter verursacht werden. Dabei ist jedoch zu
                           beachten, dass Regelungen aus einem Personenbeförderungsvertrag oder arbeits-
                           vertragliche  Regelungen (gesetzliche Unfallversicherung oder sonstige soziale
                           Sicherheit) nach Art. 3 Abs. 1 und 2 CRTD vorrangig sind. Ziel dieser Regelung
                           ist es, die Geschädigten auszuschließen, die einen vertraglichen Anspruch haben,
                           wie beispielsweise Passagiere und das Fahrzeugpersonal. 7   Die Haftung be-
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                           schränkt sich damit auf Personenschäden unbeteiligter Dritter.
                              Nicht in der CRTD geregelt ist, ob und ggf., welche einzelnen Schadensposten
                           ersetzt werden. Diese Frage gehört zu den bewusst ungeregelten Detailfragen, bei
                           denen auf das nationale Recht zurückgegriffen werden muss, welches nach den
                           Regeln des internationalen Privatrechts zu ermitteln ist.
                              Davon geht  auch  Evans  aus, der in seinem Erklärungsbericht zur CRTD
                           schreibt, dass diese Frage von den Gerichten nach nationalem Recht gelöst wer-
                           den müsse. 7  Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufteilung der Personenschä-
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                           den in verschiedene Schadensposten eine Eigentümlichkeit des deutschen Rechts
                           ist, während im europäischen Ausland häufig ein pauschalisierter Schadensersatz
                           zuerkannt wird, bei dem die Schadensposten wenn überhaupt nur für die Bemes-
                           sung der Höhe des Schadensersatzes herangezogen werden. 7
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                           70  Genauer Stör, S. 151 m.w.N.
                           71  Evans – Explanatory Report, S. 18; Schmidt, S. 137 f.
                           72  Evans – Explanatory Report, S. 18.
                           73  Stör, S. 211.
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