Page 37 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen 13
Nach Art. 1 Abs. 8 lit. a) CRTD ist bei der Beförderung auf der Straße und mit
Binnenschiffen Beförderer derjenige, der zum Zeitpunkt des Ereignisses über die
Verwendung des die gefährlichen Güter befördernden Fahrzeugs bestimmt. In der
Regel wird dies der Halter des Fahrzeuges sein. Daher stellt Art. 1 Abs. 8
lit. a) CRTD auch eine entsprechende Vermutungsregel auf. Erst bei fehlender
Eintragung in ein öffentliches Register wird auf den Eigentümer zurückgegriffen,
der sich jedoch wiederum durch Verweis auf den wirklichen Benutzer oder durch
Beweis des unverschuldeten Abhandenkommens von der Haftung befreien kann.
Bei der Beförderung auf der Schiene gilt gemäß Art. 1 Abs. 8 lit. b) CRTD der
Betreiber der Eisenbahnlinie, auf der das Ereignis eingetreten ist, als Beförderer.
Bei Fahrzeugverbänden wie auch beim Huckepack- und Fährverkehr wird jeweils
der Halter des Antriebsfahrzeugs als Beförderer angesehen, Art. 1 Abs. 8 lit. a),
Art. 3 Abs. 4 CRTD. 5
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b) Im Zeitpunkt des Ereignisses
Es haftet nach Art. 5 Abs. 1 CRTD nur derjenige, der im Zeitpunkt des Ereignis-
ses Beförderer gewesen ist. Ereignis ist in Art. 1 Abs. 12 CRTD als Vorfall oder
eine Reihe von Vorfällen gleichen Ursprungs definiert, die Schäden verursachen
oder eine schwere und unmittelbar drohende Gefahr von Schäden darstellen.
Umgangssprachlich spricht man von einem Unfall.
Besteht ein Ereignis aus einer Reihe von Vorfällen gleichen Ursprungs, legt
Art. 5 Abs. 2 CRTD fest, dass derjenige haftet, der im Zeitpunkt des ersten Vor-
falls Beförderer gewesen ist.
c) Beförderung
Die Beförderung selbst ist nicht definiert, jedoch ergibt sich aus den Einzeldefini-
tionen in Art. 1 Abs. 1 – 6 CRTD, dass die Beförderung gefährlicher Güter mit
Kraft- und Sattelkraftfahrzeugen, Eisenbahnwagen, Schienenbussen, Triebwagen
und mit Schiffen, die keine Seeschiffe sind, als Beförderung angesehen werden.
Zeitlich umfasst die Beförderung nach Art. 3 Abs. 3 CRTD den Zeitraum vom
Beginn des Ladens der Güter auf das Fahrzeug zum Zweck der Beförderung bis
zur Beendigung des Entladens. Der Umfang der Beförderung erfasst somit neben
dem eigentlichen Transport auch die Be- und Entladevorgänge. 554 Allerdings hat
der Beförderer die Möglichkeit, sich beim Vorliegen der Voraussetzungen des
Art. 6 Abs. 1 CRTD, von seiner Haftung zu befreien. 5
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53 Erläuternd Stör, S. 142 ff.
54 Die verschiedenen Argumente für und gegen die Einbeziehung der Be- und Entladevorgänge sind
erläutert bei Stör, S. 139.
55 Dazu ausführlich unter 2. Teil A II 4 e).