Page 37 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen                           13

                           Nach Art. 1 Abs. 8 lit. a) CRTD ist bei der Beförderung auf der Straße und mit
                           Binnenschiffen Beförderer derjenige, der zum Zeitpunkt des Ereignisses über die
                           Verwendung des die gefährlichen Güter befördernden Fahrzeugs bestimmt. In der
                           Regel wird dies der Halter des Fahrzeuges sein.  Daher  stellt  Art. 1 Abs. 8
                           lit. a) CRTD  auch eine entsprechende Vermutungsregel auf. Erst bei fehlender
                           Eintragung in ein öffentliches Register wird auf den Eigentümer zurückgegriffen,
                           der sich jedoch wiederum durch Verweis auf den wirklichen Benutzer oder durch
                           Beweis des unverschuldeten Abhandenkommens von der Haftung befreien kann.
                              Bei der Beförderung auf der Schiene gilt gemäß Art. 1 Abs. 8 lit. b) CRTD der
                           Betreiber der Eisenbahnlinie, auf der das Ereignis eingetreten ist, als Beförderer.
                           Bei Fahrzeugverbänden wie auch beim Huckepack- und Fährverkehr wird jeweils
                           der Halter des Antriebsfahrzeugs als Beförderer  angesehen,  Art. 1 Abs. 8 lit. a),
                           Art. 3 Abs. 4 CRTD. 5
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                           b) Im Zeitpunkt des Ereignisses
                           Es haftet nach Art. 5 Abs. 1 CRTD nur derjenige, der im Zeitpunkt des Ereignis-
                           ses Beförderer gewesen ist. Ereignis ist in Art. 1 Abs. 12 CRTD als Vorfall oder
                           eine Reihe von Vorfällen gleichen Ursprungs definiert, die Schäden verursachen
                           oder eine schwere und unmittelbar drohende Gefahr von Schäden darstellen.
                           Umgangssprachlich spricht man von einem Unfall.
                              Besteht ein Ereignis aus  einer  Reihe von Vorfällen gleichen Ursprungs, legt
                           Art. 5 Abs. 2 CRTD fest, dass derjenige haftet, der im Zeitpunkt des ersten Vor-
                           falls Beförderer gewesen ist.


                           c) Beförderung
                           Die Beförderung selbst ist nicht definiert, jedoch ergibt sich aus den Einzeldefini-
                           tionen in Art. 1 Abs. 1 – 6 CRTD, dass die Beförderung gefährlicher Güter mit
                           Kraft- und Sattelkraftfahrzeugen, Eisenbahnwagen, Schienenbussen, Triebwagen
                           und mit Schiffen, die keine Seeschiffe sind, als Beförderung angesehen werden.
                              Zeitlich umfasst die Beförderung nach Art. 3 Abs. 3 CRTD den Zeitraum vom
                           Beginn des Ladens der Güter auf das Fahrzeug zum Zweck der Beförderung bis
                           zur Beendigung des Entladens. Der Umfang der Beförderung erfasst somit neben
                           dem eigentlichen Transport auch die Be- und Entladevorgänge. 554 Allerdings hat
                           der Beförderer die Möglichkeit, sich  beim Vorliegen  der Voraussetzungen des
                           Art. 6 Abs. 1 CRTD, von seiner Haftung zu befreien. 5
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                           53  Erläuternd Stör, S. 142 ff.
                           54  Die verschiedenen Argumente für und gegen die Einbeziehung der Be- und Entladevorgänge sind
                             erläutert bei Stör, S. 139.
                           55  Dazu ausführlich unter 2. Teil A II 4 e).
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