Page 38 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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14 2 Teil: Internationale Haftungsregelungen
d) Gefährliche Güter
Gefährliche Güter im Sinne dieses Übereinkommens sind nach Art. 1 Abs. 9
CRTD alle Stoffe oder Gegenstände, die entweder in den Klassen des Europäi-
schen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter
auf der Straße (ADR) aufgeführt oder durch die Sammelbegriffe dieser Klassen
erfasst sind oder solche die dem genannten Übereinkommen unterliegen. Durch
diese etwas komplizierte Formulierung gilt jeweils die neueste Fassung der ADR,
was eine dynamische Weiterentwicklung des Geltungsbereichs ermöglicht. 5
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Nicht als Gefahrgüter gelten dagegen nach Art. 4 lit. b) CRTD Kernmateria-
lien und nach Art. 4 lit. c) CRTD in der ADR aufgelistete Güter von geringer
Gefährlichkeit.
e) Schaden
Die CRTD erfasst nach Art. 1 Abs. 10 vier verschiedene Schadensarten: Perso-
nenschäden, Sachschäden, Umweltschäden und Kosten von Schutzmaßnahmen.
Voraussetzung ist allerdings, dass die Schäden durch die gefährlichen Güter „ver-
ursacht“ worden sind. Es werden also nur die Schäden ersetzt, für die gerade die
Eigenschaften oder die Reaktionen der gefährlichen Güter kausal waren. 5
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Für den Fall, dass es zumutbarerweise nicht möglich ist, die durch die Gefahr-
güter verursachten Schäden von Schäden, die durch andere Umstände verursacht
wurden, zu trennen, enthält Art. 1 Abs. 10 am Ende die Vermutung, dass der
gesamte Schaden durch die Gefahrgüter verursacht worden ist. Diese Kausalitäts-
vermutung greift beispielsweise bei Schäden ein, die zunächst durch den Aufprall
bei einem Verkehrsunfall entstehen, jedoch durch die darauf folgende Explosion
oder das Entzünden des Gefahrgutes vergrößert werden. 5
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4. Haftungsausschluss
Das Übereinkommen enthält in Art. 5 und Art. 6 CRTD mehrere Haftungsaus-
schlusstatbestände, welche die strikte Gefährdungshaftung des Beförderers
durchbrechen. Hinsichtlich der Haftungsausschlusstatbestände in Art. 5 Abs. 4 l
it. a) und b) und Abs. 5 CRTD gab es für die Beitrittsstaaten ursprünglich 5 die
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Möglichkeit, einen Vorbehalt nach Art. 24 Abs. 1 lit. b) und c) CRTD zu erklären.
56 Evans, CRTD - Explanatory Report, S. 16; Mutz, ZIntEisenb 1990, 32 (38).
57 Stör, S. 207.
58 Stör, S. 207.
59 Das Recht, die nach Art. 24 Abs. 1 CRTD zulässigen Vorbehalte zu erklären, bestand nur bis zum
02.02.1995 (Art. 24 Abs. 2 CRTD).