Page 42 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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18 2 Teil: Internationale Haftungsregelungen
Heilungs-, Pflege- und Beerdigungskosten werden unproblematisch nach den
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meisten Rechtsordnungen ersetzt. 7 Unterschiede können sich dagegen beim ent-
gangenen Gewinn, Unterhaltsansprüchen und beim Schmerzensgeld ergeben. 7
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Schwierig kann insbesondere die Geltendmachung des immateriellen Scha-
densersatzes für erlittene Schmerzen sein. Probleme ergeben sich immer dann,
wenn das Schmerzensgeld nicht von den allgemeinen Personenschäden erfasst
wird, sondern Personenschäden und Schmerzensgeld - wie im deutschen Recht 7 -
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mit zwei verschiedenen prozessualen Ansprüchen geltend gemacht werden müs-
sen. Da die CRTD keine eigene Schmerzensgeldregelung enthält und Ansprüche
aus nationalem Recht neben denen aus dem Übereinkommen nach
Art. 5 Abs. 6 CRTD ausgeschlossen sind, bleibt zur Schließung dieser Haftungslü-
cke - vorausgesetzt, dass die CRTD in Kraft tritt - nur die Möglichkeit, eine eige-
ne Schmerzensgeldregelung in den jeweiligen nationalen Ausführungsgesetzen
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aufzunehmen. 7 Andernfalls könnten die Geschädigten eines Gefahrguttransport-
unfalls kein Schmerzensgeld verlangen und stünden damit schlechter als die Ge-
schädigten eines normalen Verkehrsunfall dar. Dieses Ergebnis wäre nicht halt-
bar. 7
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Ferner ist auch die Art des Schadensersatzes (Naturalrestitution oder Gelder-
satz) 7 sowie die Höhe des Schadensersatzes dem anzuwendenden nationalen
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Recht überlassen. Dies führt zwangsläufig zu unterschiedlichen Ergebnissen.
b) Sachschäden
Im Gegensatz zu Personenschäden sind Sachschäden nach Art. 1 Abs. 10 lit. b)
CRTD nur ersatzfähig, wenn sie außerhalb des Fahrzeugs, welches die gefährli-
chen Güter transportiert, entstanden sind. Wiederum ausgeschlossen ist der Er-
satz der Sachschäden, welche zwar außerhalb des Transportfahrzeugs, aber an
anderen Fahrzeugen desselben Fahrzeugverbandes entstanden sind, sowie Schä-
den an Sachen, die sich in oder auf diesen Fahrzeugen befinden. Auch in diesen
Fällen greifen regelmäßig vertragliche Ansprüche, die nach Art. 3 Abs. 1 CRTD
vorrangig sind. Sollte dies einmal nicht der Fall sein, wäre ein Rückgriff auf natio-
nales Deliktsrecht wegen Art. 5 Abs. 6 CRTD ausgeschlossen und es käme zu
einer Haftungslücke, die nur durch die Parteien selbst oder das Gericht nach dem
anzuwendenden Recht geschlossen werden könnte. 7
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74 Bremer, S. 372; Stör, S. 208.
75 Stör, S. 208 ff.
76 Palandt/Grüneberg, BGB, § 253 Rn. 4.
77 Ausführlich zu dieser Problematik Stör, S. 209. Bremer, S. 375 schlägt für den Fall, dass eine
solche Schmerzensgeldregelung nicht aufgenommen wird, vor, über eine teleologische Reduktion
des Art. 5 Abs. 6 CRTD nachzudenken, deren Voraussetzungen jedoch fraglich sind.
78 So auch Stör, S. 209.
79 Bei Personenschäden kommt nur Geldersatz in Betracht.
80 Stör, S. 211.